Dem gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurs des Alois R*** kommt Berechtigung zu. Die Enteignung der Dorothea S*** gehörenden Grundstücke wurde gemäß den Bestimmungen des § 54 Tiroler Straßengesetz, LGBl. 1951/1 idF LGBl. 1970/10, und des § 18 der Tiroler Bauordnung (TBO), LGBl. 1978/43, ausgesprochen. § 18 Abs1 TBO normiert, daß Grundflächen, die für die Herstellung oder Verbreiterung von Gemeindestraßen benötigt werden und durch die Festlegung der Straßenfluchtlinien im Bebauungsplan als Verkehrsflächen ausgewiesen sind, an die Gemeinde auf deren Verlangen gegen Entschädigung abzutreten sind. Wenn eine gütliche Einigung nicht zustandekommt, hat gemäß § 18 Abs2 TBO der Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich zu entscheiden, welche Grundflächen nach Abs1 abzutreten sind. Für das Verfahren zur Abtretung von Grundflächen und für die Festsetzung der Entschädigung gelten gemäß § 18 Abs3 TBO, soweit in § 18 Abs4 bis Abs7 nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes. Das Tiroler Straßengesetz, LGBl. 1951/1, sieht im zweiten Abschnitt des sechsten Hauptstückes die Enteignung von Grundstücken zur Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von öffentlichen Straßen vor. Das Gesetz regelt im einzelnen die Einleitung des Verfahrens (§ 53), das Enteignungsverfahren (§ 54), die Entschädigung (§ 55), den Vollzug (§ 56), die Anmerkung im Grundbuch (§ 57), und die Rückübereignung (§ 58). Die subsidiäre Geltung der Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes ist weder in der Tiroler Bauordnung noch im Tiroler Straßengesetz vorgesehen. Beide Gesetze enthalten auch keine Regelung über die Verteilung eines zuerkannten Entschädigungsbetrages. Gemäß § 13 VEG gelangen aber die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes zur Anwendung, "sofern die Gesetze Enteignungen zulassen und nichts anderes anordnen". Art. 13 VEG ist eine Verfahrensbestimmung iS des Art. 11 Abs2 B-Vg;Dem gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurs des Alois R*** kommt Berechtigung zu. Die Enteignung der Dorothea S*** gehörenden Grundstücke wurde gemäß den Bestimmungen des Paragraph 54, Tiroler Straßengesetz, LGBl. 1951/1 in der Fassung LGBl. 1970/10, und des Paragraph 18, der Tiroler Bauordnung (TBO), LGBl. 1978/43, ausgesprochen. Paragraph 18, Abs1 TBO normiert, daß Grundflächen, die für die Herstellung oder Verbreiterung von Gemeindestraßen benötigt werden und durch die Festlegung der Straßenfluchtlinien im Bebauungsplan als Verkehrsflächen ausgewiesen sind, an die Gemeinde auf deren Verlangen gegen Entschädigung abzutreten sind. Wenn eine gütliche Einigung nicht zustandekommt, hat gemäß Paragraph 18, Abs2 TBO der Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich zu entscheiden, welche Grundflächen nach Abs1 abzutreten sind. Für das Verfahren zur Abtretung von Grundflächen und für die Festsetzung der Entschädigung gelten gemäß Paragraph 18, Abs3 TBO, soweit in Paragraph 18, Abs4 bis Abs7 nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes. Das Tiroler Straßengesetz, LGBl. 1951/1, sieht im zweiten Abschnitt des sechsten Hauptstückes die Enteignung von Grundstücken zur Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von öffentlichen Straßen vor. Das Gesetz regelt im einzelnen die Einleitung des Verfahrens (Paragraph 53,), das Enteignungsverfahren (Paragraph 54,), die Entschädigung (Paragraph 55,), den Vollzug (Paragraph 56,), die Anmerkung im Grundbuch (Paragraph 57,), und die Rückübereignung (Paragraph 58,). Die subsidiäre Geltung der Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes ist weder in der Tiroler Bauordnung noch im Tiroler Straßengesetz vorgesehen. Beide Gesetze enthalten auch keine Regelung über die Verteilung eines zuerkannten Entschädigungsbetrages. Gemäß Paragraph 13, VEG gelangen aber die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes zur Anwendung, "sofern die Gesetze Enteignungen zulassen und nichts anderes anordnen". Artikel 13, VEG ist eine Verfahrensbestimmung iS des Artikel 11, Abs2 B-Vg;
er ist daher auch auf Landesgesetze, die Enteignungen oder Eigentumsbeschränkungen und deren Entschädigung vorsehen und nichts anderes anordnen, anzuwenden (SZ 56/167; SZ 56/87;
Kühne-Hofmann-Nugent-Roth, EisbEG 18).
Der Rechtsmittelwerber macht geltend, daß der G*** Z*** im Verteilungsverfahren Parteistellung nicht zukam, so daß der Verteilungsbeschluß des Erstgerichtes in Rechtskraft erwachsen sei. Für die Anfechtbarkeit des Verteilungsbeschlusses und das Rechtsmittelverfahren gelten weder die Bestimmung des § 30 EisbEG, die sich nur auf den Rekurs gegen den Entschädigungsfestsetzungsbeschluß bezieht, noch die Vorschriften der Exekutionsordnung, da § 34 Abs2 EisbEG nur die Anwendung der Verteilungsgrundsätze der Exekutionsordnung anordnet, sondern das Gesetz über das Verfahren außer Streitsachen (SZ 9/216; Brunner, Enteignung für Bundesstraßen 246). Es ist daher zu prüfen, ob die G*** Z*** durch den Verteilungsbeschluß des Erstgerichtes beschwert (§ 9 AußStrG) sein konnte.Der Rechtsmittelwerber macht geltend, daß der G*** Z*** im Verteilungsverfahren Parteistellung nicht zukam, so daß der Verteilungsbeschluß des Erstgerichtes in Rechtskraft erwachsen sei. Für die Anfechtbarkeit des Verteilungsbeschlusses und das Rechtsmittelverfahren gelten weder die Bestimmung des Paragraph 30, EisbEG, die sich nur auf den Rekurs gegen den Entschädigungsfestsetzungsbeschluß bezieht, noch die Vorschriften der Exekutionsordnung, da Paragraph 34, Abs2 EisbEG nur die Anwendung der Verteilungsgrundsätze der Exekutionsordnung anordnet, sondern das Gesetz über das Verfahren außer Streitsachen (SZ 9/216; Brunner, Enteignung für Bundesstraßen 246). Es ist daher zu prüfen, ob die G*** Z*** durch den Verteilungsbeschluß des Erstgerichtes beschwert (Paragraph 9, AußStrG) sein konnte.
Sowohl wie Bestimmung des § 34 Abs2 EisbEG als auch die des § 215 EO geht davon aus, daß die Entschädigungssumme bzw. das Meistbot bereits erlegt und damit verfügbar ist, die Entschädigungssumme bzw. das Meistbot also bereits durch Gerichtserlag geleistet wurde. Der Erleger ist daher, wie Brunner aaO 246 richtig ausführt, zur Verteilungstagsatzung nicht zu laden, weil er durch einen Verteilungsbeschluß in seinen Rechten nicht mehr berührt werden kann. Nur die gerichtliche Entscheidung über die Festsetzung der Höhe der Enteignungsentschädigung stellt gemäß § 36 EisbEG und § 1 Z 6 EO einen Exekutionstitel dar (3 Ob 81/82; Brunner aaO 242). Dieser Exekutionstitel wird durch den Verteilungsbeschluß weder erweitert noch abgeändert. Er bildet auch keinen (weiteren) Exekutionstitel, auf Grund dessen der einem Gläubiger zugewiesene Betrag im Wege der Exekution hereingebracht werden könnte (vgl. Heller-Berger-Stix, Komm.4 1580). Durch die Verteilung des Entschädigungsbetrages von S 291.224,44 wurde demnach in Rechte der G*** Z*** nicht eingegriffen; ihr Rekurs gegen den Verteilungsbeschluß des Erstgerichtes war dann aber unzulässig. Allein dadurch, daß die verteilte Summe gar nicht zur Gänze vorhanden war, wurden Rechte der G*** Z*** nicht berührt. Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.Sowohl wie Bestimmung des Paragraph 34, Abs2 EisbEG als auch die des Paragraph 215, EO geht davon aus, daß die Entschädigungssumme bzw. das Meistbot bereits erlegt und damit verfügbar ist, die Entschädigungssumme bzw. das Meistbot also bereits durch Gerichtserlag geleistet wurde. Der Erleger ist daher, wie Brunner aaO 246 richtig ausführt, zur Verteilungstagsatzung nicht zu laden, weil er durch einen Verteilungsbeschluß in seinen Rechten nicht mehr berührt werden kann. Nur die gerichtliche Entscheidung über die Festsetzung der Höhe der Enteignungsentschädigung stellt gemäß Paragraph 36, EisbEG und Paragraph eins, Ziffer 6, EO einen Exekutionstitel dar (3 Ob 81/82; Brunner aaO 242). Dieser Exekutionstitel wird durch den Verteilungsbeschluß weder erweitert noch abgeändert. Er bildet auch keinen (weiteren) Exekutionstitel, auf Grund dessen der einem Gläubiger zugewiesene Betrag im Wege der Exekution hereingebracht werden könnte vergleiche Heller-Berger-Stix, Komm.4 1580). Durch die Verteilung des Entschädigungsbetrages von S 291.224,44 wurde demnach in Rechte der G*** Z*** nicht eingegriffen; ihr Rekurs gegen den Verteilungsbeschluß des Erstgerichtes war dann aber unzulässig. Allein dadurch, daß die verteilte Summe gar nicht zur Gänze vorhanden war, wurden Rechte der G*** Z*** nicht berührt. Demzufolge ist spruchgemäß zu entscheiden.
Kosten für den Rekurs sind nicht zuzuerkennen, weil dem Gesetz über das Verfahren außer Streitsachen ein Kostenersatz fremd ist. § 44 EisbEG gilt für das Verteilungsverfahren nicht mehr.Kosten für den Rekurs sind nicht zuzuerkennen, weil dem Gesetz über das Verfahren außer Streitsachen ein Kostenersatz fremd ist. Paragraph 44, EisbEG gilt für das Verteilungsverfahren nicht mehr.