Der „Revisionsrekurs“ ist, wie sich aus den Erörterungen zu 1. ergeben wird, zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt. Dagegen ist die Rechtsmittelbeantwortung, wie zu 2. näher darzulegen sein wird, verspätet.
1. Nach Ansicht des Landes Niederösterreich legte das Gericht zweiter Instanz seinem Aufhebungsbeschluß einen Entschädigungstatbestand zugrunde, der nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen sei. Das verletze das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Die sukzessive Zuständigkeit der Gerichte im Verfahren nach § 18 Abs 7 NÖ NaturschutzG gelte nur für Entschädigungsansprüche, über die zuerst im Verwaltungsverfahren abgesprochen worden sei.1. Nach Ansicht des Landes Niederösterreich legte das Gericht zweiter Instanz seinem Aufhebungsbeschluß einen Entschädigungstatbestand zugrunde, der nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens gewesen sei. Das verletze das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Die sukzessive Zuständigkeit der Gerichte im Verfahren nach Paragraph 18, Absatz 7, NÖ NaturschutzG gelte nur für Entschädigungsansprüche, über die zuerst im Verwaltungsverfahren abgesprochen worden sei.
Damit wird der Sache nach die Unzulässigkeit des Rechtswegs entsprechend dem auch im Verfahren außer Streitsachen anwendbaren Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO geltend gemacht.Damit wird der Sache nach die Unzulässigkeit des Rechtswegs entsprechend dem auch im Verfahren außer Streitsachen anwendbaren Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO geltend gemacht.
Aus der einleitenden Wiedergabe des Verwaltungsverfahrens folgt jedoch, daß die Antragsteller ihr Entschädigungsbegehren auch auf alle Vermögensnachteile aus dem Entgang der „derzeitigen und künftigen ... Wassernutzung“ stützten. Auch dieser Anspruchsteil wurde im Bescheid vom 14. Juli 1997 meritorisch erledigt, sprach doch die Verwaltungsbehörde aus, daß bereits die ursprüngliche Naturdenkmalerklärung 1960 „ausreichend die Einschränkung von künftigen Wasserrechtsprojekten“ begründet habe, weshalb für die nunmehrige Unzulässigkeit solcher Projekte keine Entschädigung mehr gebühre. Demzufolge sind die Gerichte gemäß § 18 Abs 7 NÖ NaturschG in sukzessiver Zuständigkeit berufen, auch über die Höhe der Entschädigung wegen aller Vermögensnachteile aus einer allenfalls entgangenen Nutzung der Wasserkraft zu erkennen. Damit erweist sich aber der Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs als unzutreffend.Aus der einleitenden Wiedergabe des Verwaltungsverfahrens folgt jedoch, daß die Antragsteller ihr Entschädigungsbegehren auch auf alle Vermögensnachteile aus dem Entgang der „derzeitigen und künftigen ... Wassernutzung“ stützten. Auch dieser Anspruchsteil wurde im Bescheid vom 14. Juli 1997 meritorisch erledigt, sprach doch die Verwaltungsbehörde aus, daß bereits die ursprüngliche Naturdenkmalerklärung 1960 „ausreichend die Einschränkung von künftigen Wasserrechtsprojekten“ begründet habe, weshalb für die nunmehrige Unzulässigkeit solcher Projekte keine Entschädigung mehr gebühre. Demzufolge sind die Gerichte gemäß Paragraph 18, Absatz 7, NÖ NaturschG in sukzessiver Zuständigkeit berufen, auch über die Höhe der Entschädigung wegen aller Vermögensnachteile aus einer allenfalls entgangenen Nutzung der Wasserkraft zu erkennen. Damit erweist sich aber der Einwand der Unzulässigkeit des Rechtswegs als unzutreffend.
§ 18 Abs 2 NÖ NaturschutzG LGBl 5500-3 hat folgenden Wortlaut:Paragraph 18, Absatz 2, NÖ NaturschutzG Landesgesetzblatt 5500-3 hat folgenden Wortlaut:
„Ergeben sich aus dem Inhalt einer Verordnung oder eines Bescheides, denen Vorschriften dieses Gesetzes zugrunde liegen, für ein Grundstück oder eine schon vor der Erlassung der Verordnung oder des Bescheides errichtete Anlage eine erhebliche Minderung des Ertrages oder eine nachhaltige Erschwernis der Wirtschaftsführung oder die Unzulässigkeit oder wesentliche Einschränkung der Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten, ist dem Eigentümer auf Antrag eine Vergütung der hiedurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu leisten. Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung sind wirtschaftliche Vorteile, die sich aus der naturschutzbehördlichen Maßnahme ergeben, zu berücksichtigen.“
Das Gesetz unterscheidet also zwischen „Grundstücken“ und „errichteten Anlagen“ einerseits sowie zwischen Ertragsminderungen bzw Erschwernissen der Wirtschaftsführung und eingeschränkten bzw entgangenen Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten andererseits. Deshalb können die Antragsteller entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Rekursgerichts grundsätzlich auch die Abgeltung von Vermögensnachteilen beanspruchen, die sie durch die infolge Erweiterung eines bestehenden Naturdenkmals allenfalls entgangene Nutzung der Wasserkraft erlitten haben mögen. Allerdings ist die Entschädigung für diesen enteignungsgleichen Eingriff anders zu ermitteln, als es sich die Antragsteller vorstellen.
Das Land Niederösterreich wendete zutreffend ein, den Antragstellern stehe für fiktiv entgangene Nutzungen aus einem im Zeitpunkt der Erweiterung des Naturdenkmals noch nicht bestehenden Wasserkraftwerk kein Entschädigungsanspruch zu. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut sind nur tatsächlich entgangene Nutzungen aus Anlagen, die im Zeitpunkt der Naturdenkmalerweiterung bereits errichtet waren, ersatzfähig. Nicht von Belang sind daher fiktiv entgangene Nutzungen aus einem Wasserkraftwerk, das die Antragsteller ohne die Naturdenkmalerweiterung vielleicht gebaut hätten.
Dagegen ist die durch die Naturschutzmaßnahme allenfalls eingetretene Entwertung betroffener Grundstücke der Antragsteller für deren Entschädigungsanspruch von Bedeutung. Wäre die Errichtung eines Wasserkraftwerks bereits vor der Naturdenkmalerweiterung rechtlich möglich gewesen, so hätten die Antragsteller Anspruch auf Abgeltung dieses durch die Naturschutzmaßnahme beseitigten wertbestimmenden Faktors ihrer Grundstücke (allgemein idS Liehr/Stöberl, Kommentar zur NÖ Naturschutzgesetz [1986] Anm 8 zu § 18). Dabei soll der für die entwerteten Grundstücke erzielbare Kaufpreis unter Hinzurechnung der Entschädigungssumme dem Preis vergleichbarer Grundstücke entsprechen, die über die gleiche Nutzungsmöglichkeit, die den Grundstücken der Antragsteller vor der Naturdenkmalerweiterung eigen war, verfügen.Dagegen ist die durch die Naturschutzmaßnahme allenfalls eingetretene Entwertung betroffener Grundstücke der Antragsteller für deren Entschädigungsanspruch von Bedeutung. Wäre die Errichtung eines Wasserkraftwerks bereits vor der Naturdenkmalerweiterung rechtlich möglich gewesen, so hätten die Antragsteller Anspruch auf Abgeltung dieses durch die Naturschutzmaßnahme beseitigten wertbestimmenden Faktors ihrer Grundstücke (allgemein idS Liehr/Stöberl, Kommentar zur NÖ Naturschutzgesetz [1986] Anmerkung 8, zu Paragraph 18,). Dabei soll der für die entwerteten Grundstücke erzielbare Kaufpreis unter Hinzurechnung der Entschädigungssumme dem Preis vergleichbarer Grundstücke entsprechen, die über die gleiche Nutzungsmöglichkeit, die den Grundstücken der Antragsteller vor der Naturdenkmalerweiterung eigen war, verfügen.
Dieses Ergebnis wird durch die Rechtsprechung zu Enteignungsentschädigungen gestützt, die wegen ihrer Sachnähe auch für enteignungsgleiche Eingriffe nach dem NÖ Naturschutzgesetz verwertbar ist. Danach sind enteignungsbedingte Vermögensnachteile konkret unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Enteigneten, jedoch unter Heranziehung eines objektiven Wertermittlungsmaßstabs festzustellen (JBl 1998, 250; SZ 68/121; SZ 68/41 je mwN), wobei die Festsetzung des Entschädigungsbetrags von der konkreten Verwendbarkeit der betroffenen Grundstücke nach der Sach- und Rechtslage unmittelbar vor dem enteignungsgleichen Eingriff abhängt (allgemein idS 6 Ob 502/93; 8 Ob 625/90).
Ist - wie hier - die Minderung des Verkehrswerts von Grundstücken zu ersetzen, so scheidet eine zusätzliche Entschädigung für fiktiv entgangene Nutzungen aus, weil die durch solche Grundstücke ermöglichten konkreten Verdienstaussichten - wie etwa nach Errichtung behördlich genehmigter Anlagen zur Nutzung der Wasserkraft - schon für die Grundstücksbewertung ausschlaggebend sind (JBl 1998, 250; SZ 60/178 ua).
Aufgrund dieser Rechtslage ist im fortgesetzten Verfahren zunächst zu klären, ob den Antragstellern die Errichtung eines Wasserkraftwerks unter wirtschaftlich vernünftigen Bedingungen vor der Naturdenkmalerweiterung ohne Verletzung naturschutzrechtlicher Vorschriften möglich gewesen wäre. Insofern erteilte das Gericht zweiter Instanz dem Erstgericht zutreffend den Auftrag, die tatsächlichen Voraussetzungen zur Beantwortung dieser Rechtsfrage mittels eines Sachverständigengutachtens zu klären.
Sollte sich nach einer solchen Vervollständigung der Entscheidungsgrundlagen herausstellen, daß den Antragstellern die Errichtung eines Wasserkraftwerks bei Unterbleiben der Naturdenkmalerweiterung möglich gewesen wäre, so wird aufgrund der bereits erörterten Rechtslage noch jener Betrag als Entschädigung zu ermitteln sein, um den die von der Naturdenkmalerweiterung betroffenen Grundstücke der Antragsteller durch die nunmehrige Unzulässigkeit der Nutzung der Wasserkraft entwertet wurden.
Gemäß § 18 Abs 8 NÖ NaturschutzG ist auf das Entschädigungsverfahren, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, das Eisenbahnenteignungsgesetz sinngemäß anzuwenden. In Hinsicht auf das erfolglose Rechtsmittel des Landes Niederösterreich bedarf es jedoch keiner Kostenentscheidung gemäß § 44 Abs 2 EisbEG 1954 in der Fassung des Art XVIII des StrukturanpassungsG BGBl 1995/297, weil keine Kosten verzeichnet wurden.Gemäß Paragraph 18, Absatz 8, NÖ NaturschutzG ist auf das Entschädigungsverfahren, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, das Eisenbahnenteignungsgesetz sinngemäß anzuwenden. In Hinsicht auf das erfolglose Rechtsmittel des Landes Niederösterreich bedarf es jedoch keiner Kostenentscheidung gemäß Paragraph 44, Absatz 2, EisbEG 1954 in der Fassung des Artikel römisch achtzehn, des StrukturanpassungsG BGBl 1995/297, weil keine Kosten verzeichnet wurden.
2. Die Regelungen des § 30 Abs 3 bis 5 EisbEG sind auch auf Aufhebungsbeschlüsse gemäß § 14b Abs 1 AußStrG idF der WGN 1997 BGBl I 140 anzuwenden (SZ 69/74 [noch zur selben Rechtslage vor der WGN 1997]). Den Antragstellern wurde eine Gleichschrift des „Revisionsrekurses“ am 7. Oktober 1998 zugestellt. Sie gaben ihre „Rekursbeantwortung“ daraufhin am 3. November 1998 zur Post.2. Die Regelungen des Paragraph 30, Absatz 3 bis 5 EisbEG sind auch auf Aufhebungsbeschlüsse gemäß Paragraph 14 b, Absatz eins, AußStrG in der Fassung der WGN 1997 BGBl I 140 anzuwenden (SZ 69/74 [noch zur selben Rechtslage vor der WGN 1997]). Den Antragstellern wurde eine Gleichschrift des „Revisionsrekurses“ am 7. Oktober 1998 zugestellt. Sie gaben ihre „Rekursbeantwortung“ daraufhin am 3. November 1998 zur Post.
Gemäß § 30 Abs 3 und 5 EisbEG beträgt die Frist für die Rechtsmittelgegenschrift vierzehn Tage. Diese endete am 21. Oktober 1998, 24 Uhr, sodaß die verspätete „Rekursbeantwortung“ der Entschädigungswerber zurückzuweisen ist, woran § 24 Abs 1 EisbEG in Verbindung mit § 11 Abs 2 AußStrG schon deshalb nichts ändert, weil letztere Bestimmung im Enteignungsentschädigungsverfahren nicht anwendbar ist (zuletzt 9 Ob 40/98t mwN) und sich daher gar nicht die Frage stellt, ob § 11 Abs 2 AußStrG grundsätzlich auch auf Rechtsmittelbeantwortungen anwendbar wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 3 und 5 EisbEG beträgt die Frist für die Rechtsmittelgegenschrift vierzehn Tage. Diese endete am 21. Oktober 1998, 24 Uhr, sodaß die verspätete „Rekursbeantwortung“ der Entschädigungswerber zurückzuweisen ist, woran Paragraph 24, Absatz eins, EisbEG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG schon deshalb nichts ändert, weil letztere Bestimmung im Enteignungsentschädigungsverfahren nicht anwendbar ist (zuletzt 9 Ob 40/98t mwN) und sich daher gar nicht die Frage stellt, ob Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG grundsätzlich auch auf Rechtsmittelbeantwortungen anwendbar wäre.