Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.
Gemäß § 20 Abs 5 BStG 1971 finden für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege des Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, welche dritten Personen auf die Befriedigung aus der Entschädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl Nr. 71, in der geltendenden Fassung sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 20, Absatz 5, BStG 1971 finden für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege des Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, welche dritten Personen auf die Befriedigung aus der Entschädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 71, in der geltendenden Fassung sinngemäße Anwendung.
Gemäß § 30 Abs 3 EisbEG beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Das gilt gemäß § 30 Abs 5 EisbEG auch für die Anfechtung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz.Gemäß Paragraph 30, Absatz 3, EisbEG beträgt die Rekursfrist 14 Tage. Das gilt gemäß Paragraph 30, Absatz 5, EisbEG auch für die Anfechtung der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz.
Dem Antragsteller wurde eine Ausfertigung der Rekursentscheidung am 30. Dezember 1997 zugestellt. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde dagegen erst am 23.Jänner 1998 zur Post gegeben.
Gemäß Art XXXVI EGZPO finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Gerichtsferien ua keine Anwendung auf die Angelegenheiten des Verfahrens außer Streitsachen. Die Gerichtsferien vom 24.Dezember bis 6.Jänner gemäß § 222 ZPO hemmten demnach nicht den Ablauf der Frist für den außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz (Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 47). Die Rechtsmittelfrist endete damit am 13. Jänner 1998, 24.00 Uhr, weshalb der vom Antragsteller erst am 23. Jänner 1998 zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs wegen Verspätung zurückzuweisen ist.Gemäß Artikel römisch 36 , EGZPO finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Gerichtsferien ua keine Anwendung auf die Angelegenheiten des Verfahrens außer Streitsachen. Die Gerichtsferien vom 24.Dezember bis 6.Jänner gemäß Paragraph 222, ZPO hemmten demnach nicht den Ablauf der Frist für den außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz (Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 47). Die Rechtsmittelfrist endete damit am 13. Jänner 1998, 24.00 Uhr, weshalb der vom Antragsteller erst am 23. Jänner 1998 zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs wegen Verspätung zurückzuweisen ist.
Auf das verspätet erhobene Rechtsmittel kann im Enteignungsentschädigungsverfahren auch nicht gemäß § 11 Abs 2 AußStrG Bedacht genommen werden, weil diese Bestimmung in diesem Verfahren nicht anwendbar ist (NZ 1962, 14 uva; 1 Ob 41/92; zuletzt wieder 1 Ob 515/96).Auf das verspätet erhobene Rechtsmittel kann im Enteignungsentschädigungsverfahren auch nicht gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG Bedacht genommen werden, weil diese Bestimmung in diesem Verfahren nicht anwendbar ist (NZ 1962, 14 uva; 1 Ob 41/92; zuletzt wieder 1 Ob 515/96).