Entscheidungsgründe:
Der Erstkläger und die Zweitklägerin sind miteinander verheiratet. Sie sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 941 Grundbuch *****, zu deren Gutsbestand das Grundstück .131 (mit dem darauf errichteten Gebäude mit der Adresse D***** 194) und das Grundstück 940/2 (dieses hat ein Ausmaß von 373 m2) gehören. Die Kläger erwarben das Grundstück .131 mit Kaufvertrag vom 4. 7. 1976, in dem bereits die Rede davon war, dass Vertragsgegenstand nicht nur das Grundstück .131, sondern auch ein nördlich davon gelegenes, aus dem Grundstück 940 und eventuell 938/1 zu bildendes, noch nicht vermessenes Teilstück mit einer Fläche von ca 150 m2 ist. Mit Aufsandungsurkunde vom 26. 4. 1977, in der auf einen aufgrund einer Vermessung vom 12. 3. 1976 erstellten Vermessungsplan des DI Karl M***** vom 25. 5. 1976 Bezug genommen wurde, wurde den Klägern das Grundstück 940/2 übertragen, das einerseits aus einer Teilfläche des (damaligen) Grundstücks 931/1, andererseits durch Teilung des damaligen Grundstücks 940 in die Grundstücke 940/1 und 940/2 gebildet wurde. Veräußerer der Grundstücke .131 und 940/2 war Johann N*****, dessen Lebensgefährtin die Mutter des Erstklägers und der Erstbeklagten war.
Der Kaufvertrag vom 4. 7. 1976 und die Aufsandungsurkunde vom 26. 4. 1977 wurden aufgrund eines am 24. 4. 1978 beim Bezirksgericht L***** eingelangten Gesuches bücherlich durchgeführt. Johann N***** verblieb Eigentümer des Grundstücks 940/1 (EZ 69 Grundbuch *****) mit einem Flächenausmaß von 500 m2.
Nach dem Tod des Johann N***** im Jahre 1982 erwarb die Erstbeklagte die Liegenschaft EZ 69. Für das Grundstück 940/1 wurde zwischenzeitig die EZ 1940 neu eröffnet; an der Liegenschaft besteht nun Miteigentum der Erstbeklagten zu 88/261 und ihres Sohnes, des Zweitbeklagten, zu 173/261 Anteilen.
Die Grundstücke 940/1 (der Beklagten) und 940/2 (der Kläger) sind nicht im Grenzkataster eingetragen. Das Grundstück 940/1 ist östlich des Grundstücks 940/2 situiert. Es steigt Richtung Osten in Form einer Böschung steil an.
Nachdem die vormals vorhandene steingeschlichtete Mauer nicht mehr standhielt, errichtete Johann N***** in Eigenregie auf dem Grundstück 940/1 eine neue Hangstützmauer aus Natursteinen. Diese Mauer überragt die Vermessungsgrenze zwischen den Grundstücken 940/1 und 940/2 teilweise und ist daher - zu ihrem wesentlichen geringeren Teil - auch auf dem Grundstück 940/2 gelegen.
Die Kläger begehren die Entfernung der Mauer, soweit sie in ihr Grundstück 940/2 rage. Insbesondere im nördlichen Teil sei dies in einem Ausmaß bis zu 90 cm der Fall.
Die Beklagten wenden ein, dass die neue Mauer bereits vor Unterfertigung des Kaufvertrages vom 4. 5. 1976 fertiggestellt worden sei. Unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung der Mauer (an den Arbeiten sei der Erstkläger maßgeblich beteiligt gewesen) sei Johann N***** als redlicher Bauführer iSd § 418 ABGB anzusehen. Die Kläger hätten nichts gegen die Bauführung unternommen, sondern sogar teilweise daran teilgenommen. Überdies sei das Entfernungsbegehren rechtsmissbräuchlich und schikanös.Die Beklagten wenden ein, dass die neue Mauer bereits vor Unterfertigung des Kaufvertrages vom 4. 5. 1976 fertiggestellt worden sei. Unabhängig vom Zeitpunkt der Errichtung der Mauer (an den Arbeiten sei der Erstkläger maßgeblich beteiligt gewesen) sei Johann N***** als redlicher Bauführer iSd Paragraph 418, ABGB anzusehen. Die Kläger hätten nichts gegen die Bauführung unternommen, sondern sogar teilweise daran teilgenommen. Überdies sei das Entfernungsbegehren rechtsmissbräuchlich und schikanös.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus noch fest, dass die Mauer im Frühjahr 1978, jedenfalls vor dem 24. 4. 1978, ohne jegliche Mithilfe des Erstklägers mit von Johann N***** stammenden Baumaterialien errichtet wurde und dass die Kläger bislang nie ihre Zustimmung erteilt haben, dass die Mauer - teilweise auf ihrem Grundstück 940/2 - verbleiben darf.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass Johann N***** zum Zeitpunkt der Errichtung der Mauer, der über die bloße Abgrenzungsfunktion hinaus eine wesentliche statische (Stütz-)Funktion zukomme, grundbücherlicher Alleineigentümer der (vermessungstechnisch bereits getrennten) Grundstücke 940/1 und 940/2 gewesen sei. Bei einem in einem solchen Fall gegebenen "Eigengrenzüberbau" wachse in Anwendung von § 418 Abs 3 ABGB mit dem Wegfall der Eigentümeridentität die überbaute Fläche dem "Hauptteil" zu. Somit habe Johann N***** per 24. 4. 1978 mit dem Einlangen des Grundbuchsgesuches originäres Eigentum an jener Teilfläche des Grundstücks 940/2 erworben, das durch die Hangstützmauer überbaut sei; für das Entfernungsbegehren bestehe daher keine Grundlage.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass Johann N***** zum Zeitpunkt der Errichtung der Mauer, der über die bloße Abgrenzungsfunktion hinaus eine wesentliche statische (Stütz-)Funktion zukomme, grundbücherlicher Alleineigentümer der (vermessungstechnisch bereits getrennten) Grundstücke 940/1 und 940/2 gewesen sei. Bei einem in einem solchen Fall gegebenen "Eigengrenzüberbau" wachse in Anwendung von Paragraph 418, Absatz 3, ABGB mit dem Wegfall der Eigentümeridentität die überbaute Fläche dem "Hauptteil" zu. Somit habe Johann N***** per 24. 4. 1978 mit dem Einlangen des Grundbuchsgesuches originäres Eigentum an jener Teilfläche des Grundstücks 940/2 erworben, das durch die Hangstützmauer überbaut sei; für das Entfernungsbegehren bestehe daher keine Grundlage.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichts. Auch für Bauführungen gelte der aus § 416 ABGB hervorgehende Gedanke, dass bei Verbindung sehr ungleichwertiger Sachen das Eigentum an der sehr viel minderwertigeren Sache dem Eigentümer der sehr viel wertigeren Sache zufalle, ohne dass es auf die Redlichkeit des Bauführers iSd § 418 3. Fall ABGB ankomme. Der Eigentumserwerb trete mit dem Wegfall einer zum Zeitpunkt der Bauführung noch bestandenen Eigentümeridentität ein. Da der Überbau lediglich wenige Quadratmeter, jedenfalls beträchtlich weniger als zehn, in Anspruch nehme, sei das Wertmissverhältnis iSd § 416 ABGB gegeben.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und bestätigte die Rechtsansicht des Erstgerichts. Auch für Bauführungen gelte der aus Paragraph 416, ABGB hervorgehende Gedanke, dass bei Verbindung sehr ungleichwertiger Sachen das Eigentum an der sehr viel minderwertigeren Sache dem Eigentümer der sehr viel wertigeren Sache zufalle, ohne dass es auf die Redlichkeit des Bauführers iSd Paragraph 418, 3. Fall ABGB ankomme. Der Eigentumserwerb trete mit dem Wegfall einer zum Zeitpunkt der Bauführung noch bestandenen Eigentümeridentität ein. Da der Überbau lediglich wenige Quadratmeter, jedenfalls beträchtlich weniger als zehn, in Anspruch nehme, sei das Wertmissverhältnis iSd Paragraph 416, ABGB gegeben.
Das Berufungsgericht sprach vorerst aus, dass die ordentliche Revision im Hinblick auf die einhellige höchstgerichtliche Judikatur und die Einzelfallbezogenheit der Wertrelationen nicht zulässig sei. Es änderte über Antrag der klagenden Partei den Zulässigkeitsausspruch aber ab und erklärte die ordentliche Revision doch für zulässig, da zur analogen Anwendung des Grundgedankens des § 416 ABGB auch auf den Fall des Überbaues bislang nur eine Entscheidung des Höchstgerichts vorliege.Das Berufungsgericht sprach vorerst aus, dass die ordentliche Revision im Hinblick auf die einhellige höchstgerichtliche Judikatur und die Einzelfallbezogenheit der Wertrelationen nicht zulässig sei. Es änderte über Antrag der klagenden Partei den Zulässigkeitsausspruch aber ab und erklärte die ordentliche Revision doch für zulässig, da zur analogen Anwendung des Grundgedankens des Paragraph 416, ABGB auch auf den Fall des Überbaues bislang nur eine Entscheidung des Höchstgerichts vorliege.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der klagenden Parteien mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagten Parteien beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.