Rechtssatz RS0108464
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108464
Entscheidungsdatum
25.09.2023
Rechtssatz
Wenn der Eigentümer die Grenze zweier eigener Liegenschaften (Grundstücke) überbaut und die überbauten Teile zueinander im Verhältnis des § 416 ABGB stehen, sind Grenzkataster und Grundbuchsmappe richtigzustellen (§ 44 Abs 1 VermG) und wächst die überbaute Fläche dem "Hauptteil" zu.Wenn der Eigentümer die Grenze zweier eigener Liegenschaften (Grundstücke) überbaut und die überbauten Teile zueinander im Verhältnis des Paragraph 416, ABGB stehen, sind Grenzkataster und Grundbuchsmappe richtigzustellen (Paragraph 44, Absatz eins, VermG) und wächst die überbaute Fläche dem "Hauptteil" zu.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 266/97i
Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 266/97i
Veröff: SZ 70/185
- 10 Ob 18/05b
Entscheidungstext OGH 27.09.2005 10 Ob 18/05b
Auch, Beisatz: Ist die in Anspruch genommene Grundfläche des Nachbarn nur geringwertig, erwirbt selbst ein unredlicher Bauführer Eigentum an der überbauten Nachbargrundfläche. Selbst die Mappengrenze eines in den Grenzkataster eingetragenen Grundstücks ist in diesem Fall richtig zu stellen; dem Nachbarn stehen keine Beseitigungsansprüche zu. (T1)
- 6 Ob 167/10t
Entscheidungstext OGH 11.10.2010 6 Ob 167/10t
Auch; Beisatz: Hier: Ablehnung der analogen Anwendung des § 416 ABGB beim Grenzüberbau von Liegenschaften, die verschiedenen Eigentümern gehören. (T2)
- 6 Ob 3/23v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2023 6 Ob 3/23v
Beisatz: ähnlich T2 (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108464
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19970923_OGH0002_0040OB00266_97I0000_001