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Entscheidung 4 Ob 183/11g×

Entscheidung 4 Ob 183/11g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010457 Rechtssatz 26.11.1975Zivilrecht
Inkassozession ist eine Zession, bei der der Zessionar Gläubiger wird, aber verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Im Regelfall liegt die Übertragung eines Vollrechtes unter obligatorischen Beschränkungen, somit eine Art Treu …
RS0018149 Rechtssatz 07.07.1982Zivilrecht
Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn sich der Erklärende und der Erklärungsempfänger darüber einig sind, dass das Erklärte nicht gelten soll, wenn also die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes hervorrufen, dag …
RS0032568 Rechtssatz 18.10.1979Zivilrecht
Die Aktivlegitimation des Zessionars hängt nicht von der Verständigung des Zessus ab.
RS0032583 Rechtssatz 13.07.1972Zivilrecht
Die Inkassozession ist ein Fall der abgeschwächten Abtretung, aber nichtsdestoweniger echte Abtretung, die dem Zessionar die Stellung eines Gläubigers verschafft.
RS0032788 Rechtssatz 02.07.1969Zivilrecht
Die bloße Übertragung des Prozessführungsrechtes - also ohne Bestehen irgendwelcher sonstiger materiell-rechtlicher Beziehungen zwischen dem Zedenten und dem Zessionar - ist nach österreichischem Recht unzulässig (so schon 1 Ob 4/51).
RS0033739 Rechtssatz 25.05.1965Zivilrecht
Die Bewertung einer beweglichen Sache, deren Herausgabe verlangt wird, in Geld ändert nichts an der Ungleichartigkeit dieses Anspruches mit der aufrechnungsweise eingewendeten Geldforderung.
RS0051836 Rechtssatz 12.12.1973Zivilrecht
Die Gesellschafter einer OHG haften für die Gesellschaftsschulden nach § 128 HGB als Gesamtschuldner (persönlich, unbeschränkt und unmittelbar: Hämmerle, Handelsrecht II S 35). Die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern bes …
RS0053157 Rechtssatz 22.02.1995Zivilrecht
Dem österreichischen Recht ist eine gewillkürte Prozessstandschaft (= Prozessführung im eigenen Namen über fremdes Recht) fremd. Da die Klagebefugnis nicht ohne den zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Anspruch abgetreten werden kann, ist eine (stille) Z …
RS0102349 Rechtssatz 11.03.1996Zivilrecht
Bei der Inkassozession wird die Klagebefugnis vom materiellrechtlichen Anspruch nicht getrennt; der Inkassozessionar kann auch aufgrund einer Rückzession klagen (vgl 3 Ob 515/95).
RS0102353 Rechtssatz 23.04.1996Zivilrecht
Auch bei der Inkassozession kann die Klagebefugnis vom materiellrechtlichen Anspruch nicht getrennt werden; der Inkassozessionar kann auch aufgrund einer Rückzession klagen (vgl 3 Ob 515/95).
RS0109123 Rechtssatz 16.10.1997Zivilrecht
§ 81 Abs 4 KO verfügt nur eine Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis des Masseverwalters im Innenverhältnis.
RS0117276 Rechtssatz 19.11.2002Zivilrecht
Die Klausel in AGB "Das Pfandrecht an Werten aus Gemeinschaftskonten/Gemeinschaftsdepots sichert auch Ansprüche des Kreditinstituts aus der Geschäftsverbindung mit nur einem der Kontoinhaber/Depotinhaber" verstößt sowohl gegen § 879 Abs 3 ABGB als auch gege …
RS0120108 Rechtssatz 28.04.2005Zivilrecht
Der Depotvertrag als solches umfasst die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren. Wie jeder Verwalter hat aber auch die Bank als Verwalterin der Wertpapiere ihres Kunden die daraus erzielten Erträge, hier insbesondere aus der Einlösung der Anleihe sowie …