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Rechtssatz RS0051836×

Rechtssatz RS0051836

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051836

Geschäftszahl

5Ob234/73 (5Ob259/73, 5Ob260/73); 6Ob517/77; 7Ob570/85; 8Ob139/99w; 1Ob166/06b; 4Ob183/11g

Entscheidungsdatum

10.07.2012

Rechtssatz

Die Gesellschafter einer OHG haften für die Gesellschaftsschulden nach Paragraph 128, HGB als Gesamtschuldner (persönlich, unbeschränkt und unmittelbar: Hämmerle, Handelsrecht römisch zwei S 35). Die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern besteht bei allen Gesellschaftsverbindlichkeiten, den Gläubigern steht es daher frei, von welchem Gesellschafter sie die Leistung fordern wollen. Sie können alle oder nur einen Gesellschafter belangen, bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Gesellschafter verpflichtet. Daß zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern kein Gesamtschuldverhältnis erzeugt wird, weil es insofern an mehreren Verbindlichkeiten fehlt vergleiche Hämmerle aaO 34, Schlegelberger, Kommentar HGB 4.Auflage römisch zwei.Bd S 1134 Anmerkung 2.Auflage zu Paragraph 128, HGB), ändert nichts daran, daß im Ausgleich der Gesellschaft und der Gesellschafter letztere den Gläubigern der Gesellschaft für den Ausfall zu haften haben, den sie im Gesellschaftsausgleich erleiden. Wenn den Gesellschaftsgläubigern die Ausgleichsquote von allen Schuldnern "nur einmal" geboten wird, kommt diese Ausfallshaftung nicht zum Tragen. Es steht natürlich jedem Gläubiger frei, auf seine Rechte gegenüber seinen Schuldnern zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht können aber die Rechte der übrigen Ausgleichsgläubiger nicht geschmälert werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 234/73
    Entscheidungstext OGH 12.12.1973 5 Ob 234/73
    Veröff: SZ 46/122 = EvBl 1974/101 S 215
  • 6 Ob 517/77
    Entscheidungstext OGH 10.02.1977 6 Ob 517/77
    Vgl auch; Veröff: GesRZ 1978,74
  • 7 Ob 570/85
    Entscheidungstext OGH 30.05.1985 7 Ob 570/85
    nur: Die Gesellschafter einer OHG haften für die Gesellschaftsschulden nach § 128 HGB als Gesamtschuldner (persönlich, unbeschränkt und unmittelbar: Hämmerle, Handelsrecht II S 35). Die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern besteht bei allen Gesellschaftsverbindlichkeiten, den Gläubigern steht es daher frei, von welchem Gesellschafter sie die Leistung fordern wollen. Sie können alle oder nur einen Gesellschafter belangen, bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Gesellschafter verpflichtet. (T1)
  • 8 Ob 139/99w
    Entscheidungstext OGH 07.10.1999 8 Ob 139/99w
    nur: Die Gesellschafter einer OHG haften für die Gesellschaftsschulden nach § 128 HGB als Gesamtschuldner (persönlich, unbeschränkt und unmittelbar. (T2)
  • 1 Ob 166/06b
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 166/06b
    Vgl auch
  • 4 Ob 183/11g
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 183/11g
    Vgl; Beisatz: Der Komplementär haftet nach § 128 UGB iVm § 161 Abs 2 UGB unmittelbar und unbeschränkbar für Schulden der KG; im Fall von Geldschulden ebenso wie die Gesellschaft. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0051836

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2012

Dokumentnummer

JJR_19731212_OGH0002_0050OB00234_7300000_001