An der Zulässigkeit der Anfechtung des die Entscheidung der ersten Instanz abändernden Beschlusses des Rekursgerichtes im Sinne Wer §§ 63 AO, 176 KO und 528 ZPO kann kein Zweifel bestehen. Nach §§ 63 AO, 176 KO beträgt die Rekursfrist für die Anfechtung der im Ausgleichsverfahren ergangenen Beschlüsse 14 Tage. Für den Beginn der Rechtsmittelfrist gegen einen Beschluß nach § 50 AO (Versagung der Bestätigung des Ausgleiches) ist der Zeitpunkt der individuellen Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Rechtsmittelwerber maßgebend (EvBl. 1963/326). Es wäre daher notwendig gewesen, den angefochtenen Beschluß den Beteiligten mit Rückschein zuzustellen (vgl. § 126 Abs. 2 lit. d Geo., so auch Sabaditsch, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung[5] Anm. 2 zu § 50 AO). Da gegen die Richtigkeit der Angaben der Rekurswerber über den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an sie keine Bedenken bestehen, ist von der Rechtzeitigkeit der vorliegenden Rekurse auszugehen.An der Zulässigkeit der Anfechtung des die Entscheidung der ersten Instanz abändernden Beschlusses des Rekursgerichtes im Sinne Wer Paragraphen 63, AO, 176 KO und 528 ZPO kann kein Zweifel bestehen. Nach Paragraphen 63, AO, 176 KO beträgt die Rekursfrist für die Anfechtung der im Ausgleichsverfahren ergangenen Beschlüsse 14 Tage. Für den Beginn der Rechtsmittelfrist gegen einen Beschluß nach Paragraph 50, AO (Versagung der Bestätigung des Ausgleiches) ist der Zeitpunkt der individuellen Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Rechtsmittelwerber maßgebend (EvBl. 1963/326). Es wäre daher notwendig gewesen, den angefochtenen Beschluß den Beteiligten mit Rückschein zuzustellen vergleiche Paragraph 126, Absatz 2, Litera d, Geo., so auch Sabaditsch, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung[5] Anmerkung 2, zu Paragraph 50, AO). Da gegen die Richtigkeit der Angaben der Rekurswerber über den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an sie keine Bedenken bestehen, ist von der Rechtzeitigkeit der vorliegenden Rekurse auszugehen.
Das Ausgleichsverfahren kann grundsätzlich nur über eine Person allein eröffnet werden. Wird das Ausgleichsverfahren über eine Handelsgesellschaft und deren persönlich haftende Gesellschafter eröffnet, ist das Verfahren hinsichtlich eines jeden Ausgleichsschuldners für sich durchzuführen, d. h. es ist außer dem Akt betreffend den Ausgleich über das Vermögen der Gesellschaft noch für den Ausgleich über das Vermögen eines jeden Gesellschafters ein besonderer Akt zu bilden (vgl. Reimer. Die Ausgleichsordnung und ihre Anwendung auf die offene Handelsgesellschaft und ihre persönlich haftenden Gesellschafter, 35, Aktenmuster zur Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung von M Heller, Frankl, L Heller, Beispiel Nr. XVII, 233 und Anm. 1, 244). Allerdings können die Verfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen im Sinne der §§ 187 ZPO, 63 AO verbunden werden. Ein solcher Verbindungsbeschluß wurde im vorliegenden Fall zwar nicht gefaßt, das Verfahren aber tatsächlich weitgehend gemeinsam geführt, es wurden auch die sämtliche Verfahren betreffenden Entscheidungen in einheitlichen Beschlüssen zusammengefaßt.Das Ausgleichsverfahren kann grundsätzlich nur über eine Person allein eröffnet werden. Wird das Ausgleichsverfahren über eine Handelsgesellschaft und deren persönlich haftende Gesellschafter eröffnet, ist das Verfahren hinsichtlich eines jeden Ausgleichsschuldners für sich durchzuführen, d. h. es ist außer dem Akt betreffend den Ausgleich über das Vermögen der Gesellschaft noch für den Ausgleich über das Vermögen eines jeden Gesellschafters ein besonderer Akt zu bilden vergleiche Reimer. Die Ausgleichsordnung und ihre Anwendung auf die offene Handelsgesellschaft und ihre persönlich haftenden Gesellschafter, 35, Aktenmuster zur Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung von M Heller, Frankl, L Heller, Beispiel Nr. römisch siebzehn, 233 und Anmerkung eins, , 244). Allerdings können die Verfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen im Sinne der Paragraphen 187, ZPO, 63 AO verbunden werden. Ein solcher Verbindungsbeschluß wurde im vorliegenden Fall zwar nicht gefaßt, das Verfahren aber tatsächlich weitgehend gemeinsam geführt, es wurden auch die sämtliche Verfahren betreffenden Entscheidungen in einheitlichen Beschlüssen zusammengefaßt.
Die Ausgleichsgläubigerin Firma A bekämpft als einige Rekurswerberin den angefochtenen Beschluß auch als nichtig, weil das Rekursgericht bei Erledigung des Rekurses des Johann Z gegen den Bestätigungsbeschluß des Erstgerichtes über den Rekursantrag hinausgegangen sei. Dazu ist zu bemerken, daß der Rekursantrag des Johann Z dahin ging, den bestätigenden Beschluß "insoweit aufzuheben bzw. abzuändern, als ausgesprochen wurde, daß dem betreibenden Gläubiger gegenüber" (als welchen sich offenbar der Rekurswerber verstand) "die in den Bestätigungsbeschluß aufgenommene Bestimmung, daß die Gläubiger, denen Forderungen gegen die Gesellschaft und auch gegen die Gesellschafter zustehen, die 40%ige Quote nur einmal erhalten, so daß die Quote gegenüber den Gesellschaftsgläubigern eine einheitliche sei, zu entfallen habe oder zumindest wirkungslos sei". Zur Begründung seines Rechtsmittels verwies Johann Z im wesentlichen auf die Vorschriften der §§ 48 und 18 AO, 151 KO. Das Gesetz kennt jedoch keine unterschriftliche Wirkung des bestätigenden Beschlusses gegenüber einzelnen Beteiligten des Ausgleichsverfahrens. Wenn der Bestätigungsbeschluß zu Unrecht erging und dieser Fall von einem Gläubiger (mit rechtzeitigem Rekurs) geltend gemacht wird, ist dem Ausgleich insgesamt die Bestätigung zu versagen, ohne daß sich jene Beteiligten, die den Bestätigungsbeschluß unangefochten ließen, weiterhin auf die vermeintlich ihnen gegenüber eingetretene Rechtskraft dieses Beschlusses berufen könnten. Es kann daher keine Rede davon sein, daß das Rekursgericht in seiner Entscheidung gegen die gemäß § 63 AO anzuwendende Vorschrift des § 405 ZPO verstoßen hätte (unter diesen Umständen besteht hier kein Grund zur Frage Stellung zu nehmen, ob ein solcher Verstoß Nichtigkeit zu begründen vermag, vgl. dazu Fasching Komm. III, 655 Anm. 10 zu § 405 ZPO).Die Ausgleichsgläubigerin Firma A bekämpft als einige Rekurswerberin den angefochtenen Beschluß auch als nichtig, weil das Rekursgericht bei Erledigung des Rekurses des Johann Z gegen den Bestätigungsbeschluß des Erstgerichtes über den Rekursantrag hinausgegangen sei. Dazu ist zu bemerken, daß der Rekursantrag des Johann Z dahin ging, den bestätigenden Beschluß "insoweit aufzuheben bzw. abzuändern, als ausgesprochen wurde, daß dem betreibenden Gläubiger gegenüber" (als welchen sich offenbar der Rekurswerber verstand) "die in den Bestätigungsbeschluß aufgenommene Bestimmung, daß die Gläubiger, denen Forderungen gegen die Gesellschaft und auch gegen die Gesellschafter zustehen, die 40%ige Quote nur einmal erhalten, so daß die Quote gegenüber den Gesellschaftsgläubigern eine einheitliche sei, zu entfallen habe oder zumindest wirkungslos sei". Zur Begründung seines Rechtsmittels verwies Johann Z im wesentlichen auf die Vorschriften der Paragraphen 48 und 18 AO, 151 KO. Das Gesetz kennt jedoch keine unterschriftliche Wirkung des bestätigenden Beschlusses gegenüber einzelnen Beteiligten des Ausgleichsverfahrens. Wenn der Bestätigungsbeschluß zu Unrecht erging und dieser Fall von einem Gläubiger (mit rechtzeitigem Rekurs) geltend gemacht wird, ist dem Ausgleich insgesamt die Bestätigung zu versagen, ohne daß sich jene Beteiligten, die den Bestätigungsbeschluß unangefochten ließen, weiterhin auf die vermeintlich ihnen gegenüber eingetretene Rechtskraft dieses Beschlusses berufen könnten. Es kann daher keine Rede davon sein, daß das Rekursgericht in seiner Entscheidung gegen die gemäß Paragraph 63, AO anzuwendende Vorschrift des Paragraph 405, ZPO verstoßen hätte (unter diesen Umständen besteht hier kein Grund zur Frage Stellung zu nehmen, ob ein solcher Verstoß Nichtigkeit zu begründen vermag, vergleiche dazu Fasching Komm. römisch drei, 655 Anmerkung 10, zu Paragraph 405, ZPO).
Die Ausgleichsschuldner bekämpfen den Beschluß des Rekursgerichtes als wirtschaftlich verfehlt, weil die angenommene Ausgleichsquote den gemeinsamen Interessen der Gläubiger und den Verhältnissen der Ausgleichsschuldner entspreche. Bei der Entscheidung über die Bestätigung des Ausgleichs kommt es jedoch nicht auf wirtschaftliche Erwägungen an, vielmehr ist dem Ausgleich gemäß § 52 AO die Bestätigung zu versagen, wenn einer der im Gesetz aufgezählten Tatbestände gegeben ist. Nach Z. 2 der genannten Gesetzesstelle ist dem Ausgleich die Bestätigung zu versagen, wenn die für das Verfahren und den Abschluß des Ausgleichs geltenden Vorschriften nicht beobachtet worden sind, es sei denn, daß diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind.Die Ausgleichsschuldner bekämpfen den Beschluß des Rekursgerichtes als wirtschaftlich verfehlt, weil die angenommene Ausgleichsquote den gemeinsamen Interessen der Gläubiger und den Verhältnissen der Ausgleichsschuldner entspreche. Bei der Entscheidung über die Bestätigung des Ausgleichs kommt es jedoch nicht auf wirtschaftliche Erwägungen an, vielmehr ist dem Ausgleich gemäß Paragraph 52, AO die Bestätigung zu versagen, wenn einer der im Gesetz aufgezählten Tatbestände gegeben ist. Nach Ziffer 2, der genannten Gesetzesstelle ist dem Ausgleich die Bestätigung zu versagen, wenn die für das Verfahren und den Abschluß des Ausgleichs geltenden Vorschriften nicht beobachtet worden sind, es sei denn, daß diese Mängel nachträglich behoben werden können oder nach der Sachlage nicht erheblich sind.
Zur Widerlegung der Auffassung des Rekursgerichtes, daß der angebotene Ausgleich die Vorschriften der §§ 18 und 48 AO verletze und ihm deshalb die Bestätigung zu versagen sei, berufen sich sämtliche Rekurswerber auf die Vorschriften der §§ 60 Abs. 2 und 61 AO.Zur Widerlegung der Auffassung des Rekursgerichtes, daß der angebotene Ausgleich die Vorschriften der Paragraphen 18 und 48 AO verletze und ihm deshalb die Bestätigung zu versagen sei, berufen sich sämtliche Rekurswerber auf die Vorschriften der Paragraphen 60, Absatz 2 und 61 AO.
Hierbei handelt es sich um Sonderbestimmungen der Ausgleichsordnung für den Ausgleich einer Handelsgesellschaft und ihrer (persönlich haftenden) Gesellschafter, die an die Stelle der vom Rekursgericht angeführten Vorschriften treten, wenn die Solidarhaftung der Mitschuldner auf § 128 HGB beruht.Hierbei handelt es sich um Sonderbestimmungen der Ausgleichsordnung für den Ausgleich einer Handelsgesellschaft und ihrer (persönlich haftenden) Gesellschafter, die an die Stelle der vom Rekursgericht angeführten Vorschriften treten, wenn die Solidarhaftung der Mitschuldner auf Paragraph 128, HGB beruht.
Bei gleichzeitiger Anhängigkeit des Ausgleichsverfahrens über das Gesellschaftsvermögen und über das Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafter erleiden die Privatgläubiger der Gesellschafter insofern eine Benachteiligung, als sie im Ausgleichsverfahren über das Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafter mit den Forderungen der Gesellschaftsgläubiger konkurrieren, andererseits aber im Ausgleichsverfahren über das Gesellschaftvermögen nicht beteiligt sind. Um diese Benachteiligung der Privatgläubiger zu beseitigen, bestimmen die erwähnten Sondervorschriften des 11. Abschnittes der Ausgleichsordnung, daß die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger durch den gleichzeitig anhängigen Ausgleich der Gesellschafter nur insoweit betroffen werden, als sie in diesem Ausgleichsverfahren geltend gemacht werden können (§ 61 Abs. 2 AO). Nach § 60 Abs. 2 AO kommen aber in einem solchen Fall (im Ausgleich über das Vermögen einer Handelsgesellschaft) die Rechtswirkungen des Ausgleiches, soweit nichts anderes im Ausgleich bestimmt ist, jedem Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern zustatten (vgl. Rintelen, Handbuch des österr. Konkurs- und Ausgleichsrechtes, 566, Kreis - Oberländer, Das österr. Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrecht, 306). Nach Artikel 7 Nr. 12 EVHGB können die Gesellschaftsgläubiger im Ausgleichsverfahren über das Privatvermögen eines Gesellschafters nur wegen des Ausfalles Befriedigung suchen, den sie im Ausgleichsverfahren über das Gesellschaftsvermögen erlitten haben (vgl. Reimer, Ausgleichsanordnung, a.a.O. 123 ff.). Wenn die Höhe dieses Ausfalles noch nicht feststeht, können die Gesellschaftsgläubiger auch in den Gesellschaftsverfahren den ganzen Betrag ihrer Forderung anmelden, die Quote erhalten sie jedoch nur vom Ausfall (vgl. Wegan, Österr. Insolvenzrecht, Konkurs- und Ausgleichsrecht, Springer-Verlag, 1973, 308). Damit in Verbindung steht auch die Vorschrift des § 39 Abs. 1 AO, wonach den Gläubigern einer Handelsgesellschaft, die ihre Forderungen auch im Ausgleichsverfahren eines persönlich haftenden Gesellschafters angemeldet haben, im Ausgleichsverfahren über den persönlich haftenden Gesellschafter das Stimmrecht nur für den Teil der Forderung gebührt, der voraussichtlich durch die anderweitige Geltendmachung nicht gedeckt ist. Daß diese Vorschrift bei der Berechnung der Abstimmungsergebnisse diesfalls nicht berücksichtigt worden sei, wurde weder von Johann Z in seinem Rekurs gegen den Bestätigungsbeschluß der ersten Instanz geltend gemacht, noch vom Rekursgericht angenommen. Es ergibt sich jedoch aus den vorgenannten Bestimmungen, daß bei gleichzeitig anhängigen Ausgleichsverfahren über das Vermögen einer Handelsgesellschaft und ihrer Gesellschafter in jedem dieser Verfahren gesondert ein dem Gesetz (§ 3 Abs. 1 Z. 3 AO) entsprechender Ausgleich angeboten werden muß. Eine für alle Verfahren gemeinsame Quote (Solidarquote für Gesellschaft und Gesellschafter) ist unzulässig (vgl. Reimer, Ausgleichsordnung, a.a.O. 35). Es widersprach daher das von den Ausgleichsschuldnern im vorliegenden Fall gestellte Ausgleichsanbot, wonach die Gläubiger, denen Forderungen gegen die Gesellschaft und gegen die Gesellschafter zustehen, die Quote nur einmal erhalten, dem Gesetz. Dem trotzdem angenommenen Ausgleich wurde daher vom Rekursgericht mit Recht die Bestätigung versagt.Bei gleichzeitiger Anhängigkeit des Ausgleichsverfahrens über das Gesellschaftsvermögen und über das Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafter erleiden die Privatgläubiger der Gesellschafter insofern eine Benachteiligung, als sie im Ausgleichsverfahren über das Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafter mit den Forderungen der Gesellschaftsgläubiger konkurrieren, andererseits aber im Ausgleichsverfahren über das Gesellschaftvermögen nicht beteiligt sind. Um diese Benachteiligung der Privatgläubiger zu beseitigen, bestimmen die erwähnten Sondervorschriften des 11. Abschnittes der Ausgleichsordnung, daß die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger durch den gleichzeitig anhängigen Ausgleich der Gesellschafter nur insoweit betroffen werden, als sie in diesem Ausgleichsverfahren geltend gemacht werden können (Paragraph 61, Absatz 2, AO). Nach Paragraph 60, Absatz 2, AO kommen aber in einem solchen Fall (im Ausgleich über das Vermögen einer Handelsgesellschaft) die Rechtswirkungen des Ausgleiches, soweit nichts anderes im Ausgleich bestimmt ist, jedem Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern zustatten vergleiche Rintelen, Handbuch des österr. Konkurs- und Ausgleichsrechtes, 566, Kreis - Oberländer, Das österr. Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsrecht, 306). Nach Artikel 7 Nr. 12 EVHGB können die Gesellschaftsgläubiger im Ausgleichsverfahren über das Privatvermögen eines Gesellschafters nur wegen des Ausfalles Befriedigung suchen, den sie im Ausgleichsverfahren über das Gesellschaftsvermögen erlitten haben vergleiche Reimer, Ausgleichsanordnung, a.a.O. 123 ff.). Wenn die Höhe dieses Ausfalles noch nicht feststeht, können die Gesellschaftsgläubiger auch in den Gesellschaftsverfahren den ganzen Betrag ihrer Forderung anmelden, die Quote erhalten sie jedoch nur vom Ausfall vergleiche Wegan, Österr. Insolvenzrecht, Konkurs- und Ausgleichsrecht, Springer-Verlag, 1973, 308). Damit in Verbindung steht auch die Vorschrift des Paragraph 39, Absatz eins, AO, wonach den Gläubigern einer Handelsgesellschaft, die ihre Forderungen auch im Ausgleichsverfahren eines persönlich haftenden Gesellschafters angemeldet haben, im Ausgleichsverfahren über den persönlich haftenden Gesellschafter das Stimmrecht nur für den Teil der Forderung gebührt, der voraussichtlich durch die anderweitige Geltendmachung nicht gedeckt ist. Daß diese Vorschrift bei der Berechnung der Abstimmungsergebnisse diesfalls nicht berücksichtigt worden sei, wurde weder von Johann Z in seinem Rekurs gegen den Bestätigungsbeschluß der ersten Instanz geltend gemacht, noch vom Rekursgericht angenommen. Es ergibt sich jedoch aus den vorgenannten Bestimmungen, daß bei gleichzeitig anhängigen Ausgleichsverfahren über das Vermögen einer Handelsgesellschaft und ihrer Gesellschafter in jedem dieser Verfahren gesondert ein dem Gesetz (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, AO) entsprechender Ausgleich angeboten werden muß. Eine für alle Verfahren gemeinsame Quote (Solidarquote für Gesellschaft und Gesellschafter) ist unzulässig vergleiche Reimer, Ausgleichsordnung, a.a.O. 35). Es widersprach daher das von den Ausgleichsschuldnern im vorliegenden Fall gestellte Ausgleichsanbot, wonach die Gläubiger, denen Forderungen gegen die Gesellschaft und gegen die Gesellschafter zustehen, die Quote nur einmal erhalten, dem Gesetz. Dem trotzdem angenommenen Ausgleich wurde daher vom Rekursgericht mit Recht die Bestätigung versagt.
Daß in dem oben erwähnten Aktenmuster (Heller, Frankl, Heller) für den entsprechenden Fall (Nr. XVII, 236, ähnlich Schimkowsky, Vertragsmuster Nr. 825) eine ähnliche Formulierung des angebotenen Ausgleichs gewählt wurde, vermag die Auffassung der Rekurswerber nicht zu unterstützen, zumal in dem Beispielsfall der erstgenannten Aktenmuster (Nr. XVII) davon ausgegangen wurde, daß nur die Gläubiger der Gesellschaft, nicht aber die Gläubiger der Gesellschafter ihre Forderungen anmeldeten (vgl. Heller, Frankl, Heller, 241 und Anm. 8, 244). Ebensowenig vermag der von den Rekurswerbern (Ausgleichsschuldnern) geltend gemachte Umstand, daß der Ausgleich seit seiner Annahme pünktlich erfüllt wurde, die Bestätigung des wie ausgeführt nach dem Gesetz unzulässigen Ausgleiches zu rechtfertigen.Daß in dem oben erwähnten Aktenmuster (Heller, Frankl, Heller) für den entsprechenden Fall (Nr. römisch siebzehn, 236, ähnlich Schimkowsky, Vertragsmuster Nr. 825) eine ähnliche Formulierung des angebotenen Ausgleichs gewählt wurde, vermag die Auffassung der Rekurswerber nicht zu unterstützen, zumal in dem Beispielsfall der erstgenannten Aktenmuster (Nr. römisch siebzehn) davon ausgegangen wurde, daß nur die Gläubiger der Gesellschaft, nicht aber die Gläubiger der Gesellschafter ihre Forderungen anmeldeten vergleiche Heller, Frankl, Heller, 241 und Anmerkung 8, , 244). Ebensowenig vermag der von den Rekurswerbern (Ausgleichsschuldnern) geltend gemachte Umstand, daß der Ausgleich seit seiner Annahme pünktlich erfüllt wurde, die Bestätigung des wie ausgeführt nach dem Gesetz unzulässigen Ausgleiches zu rechtfertigen.
Den Rekursausführungen der Ausgleichsgläubiger ist im wesentlichen zu entgegnen, daß die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft für die Gesellschaftsschulden nach § 128 HGB als Gesamtschuldner (persönlich, unbeschränkt und unmittelbar: Hämmerle, Handelsrecht II, 35) haften. Die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern besteht bei allen Gesellschaftsverbindlichkeiten, den Gläubigern steht es daher frei, von welchem Gesellschafter sie die Leistung fordern wollen. Sie können alle oder nur einen Gesellschafter belangen, bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Gesellschafter verpflichtet (vgl. Schleglberger, Komm. HGB[4] II. Bd., 1137, Anm. 15 zu § 128 HGB). Die Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden stellt daher geradezu ein Schulbeispiel einer (gesetzlichen) Solidarhaftung dar. Daß zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern kein Gesamtschuldverhältnis erzeugt wird, weil es insofern an mehreren Verbindlichkeiten fehlt (vgl. Hämmerle, Handelsrecht, 34, Schleglberger, HGB[4], 1134 Anm. 2 zu § 128 HGB), ändert nichts daran, daß, wie die Rekurswerber selbst erkennen, im Ausgleich der Gesellschaft und der Gesellschafter letztere den Gläubigern der Gesellschaft für den Ausfall zu haften haben, den sie im Gesellschaftsausgleich erleiden. Wenn den Gesellschaftsgläubigern die Ausgleichsquote von allen Schuldnern "nur einmal " geboten wird, kommt diese Ausfallshaftung nicht zum Tragen. Es steht natürlich jedem Gläubiger frei, auf seine Rechte gegenüber seinen Schuldnern zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht können aber die Rechte der übrigen Ausgleichsgläubiger nicht geschmälert werden. Da die Befreiungswirkung des § 53 AO nur dem gerichtlich bestätigten Ausgleich zukommt, ist einem Ausgleich, der nicht die Rechte sämtlicher Ausgleichsgläubiger im Rahmen der Ausgleichsordnung wahrt, die Bestätigung zu versagen.Den Rekursausführungen der Ausgleichsgläubiger ist im wesentlichen zu entgegnen, daß die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft für die Gesellschaftsschulden nach Paragraph 128, HGB als Gesamtschuldner (persönlich, unbeschränkt und unmittelbar: Hämmerle, Handelsrecht römisch zwei, 35) haften. Die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gläubigern besteht bei allen Gesellschaftsverbindlichkeiten, den Gläubigern steht es daher frei, von welchem Gesellschafter sie die Leistung fordern wollen. Sie können alle oder nur einen Gesellschafter belangen, bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Gesellschafter verpflichtet vergleiche Schleglberger, Komm. HGB[4] römisch zwei. Bd., 1137, Anmerkung 15, zu Paragraph 128, HGB). Die Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden stellt daher geradezu ein Schulbeispiel einer (gesetzlichen) Solidarhaftung dar. Daß zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern kein Gesamtschuldverhältnis erzeugt wird, weil es insofern an mehreren Verbindlichkeiten fehlt vergleiche Hämmerle, Handelsrecht, 34, Schleglberger, HGB[4], 1134 Anmerkung 2, zu Paragraph 128, HGB), ändert nichts daran, daß, wie die Rekurswerber selbst erkennen, im Ausgleich der Gesellschaft und der Gesellschafter letztere den Gläubigern der Gesellschaft für den Ausfall zu haften haben, den sie im Gesellschaftsausgleich erleiden. Wenn den Gesellschaftsgläubigern die Ausgleichsquote von allen Schuldnern "nur einmal " geboten wird, kommt diese Ausfallshaftung nicht zum Tragen. Es steht natürlich jedem Gläubiger frei, auf seine Rechte gegenüber seinen Schuldnern zu verzichten. Durch einen solchen Verzicht können aber die Rechte der übrigen Ausgleichsgläubiger nicht geschmälert werden. Da die Befreiungswirkung des Paragraph 53, AO nur dem gerichtlich bestätigten Ausgleich zukommt, ist einem Ausgleich, der nicht die Rechte sämtlicher Ausgleichsgläubiger im Rahmen der Ausgleichsordnung wahrt, die Bestätigung zu versagen.
Der Hinweis der Rekurswerber auf die Ausführungen Pollaks (Bartsch - Pollak Komm.[3] II, 532, Anm. 1 zu § 61), daß die Vorschrift des § 61 AO für die persönlich haftenden Gesellschafter einer (im Ausgleich befindlichen) Handelsgesellschaft eine von der Regel des § 48 AO abweichende (und diese Schuldner begünstigende) Regelung schafft, läßt außer acht, daß das Gesetz für diese Schuldner in ihrem Ausgleichsverfahren tatsächlich eine Begünstigung gegenüber anderen Mitschuldnern enthält, weil Gesellschaftsgläubiger im Ausgleichsverfahren der Gesellschafter nur mit jenem Rest ihrer Forderungen stimmberechtigt sind, hinsichtlich dessen sie durch den Gesellschaftsausgleich einen Ausfall erleiden. "Der Ausfall von Gesellschaftsgläubigern die im Gesellschafterverfahren Ausgleichsgläubiger sind, bestimmt sich im Ausgleichsverfahren über das Gesellschaftsvermögen darnach, wie ihre Ansprüche unter Bedachtnahme auf die Rechtswirkungen des abgeschlossenen Gesellschaftsausgleiches zu befriedigen sind. (Reimer, Ausgleichsordnung, 126).Der Hinweis der Rekurswerber auf die Ausführungen Pollaks (Bartsch - Pollak Komm.[3] römisch zwei, 532, Anmerkung eins, zu Paragraph 61,), daß die Vorschrift des Paragraph 61, AO für die persönlich haftenden Gesellschafter einer (im Ausgleich befindlichen) Handelsgesellschaft eine von der Regel des Paragraph 48, AO abweichende (und diese Schuldner begünstigende) Regelung schafft, läßt außer acht, daß das Gesetz für diese Schuldner in ihrem Ausgleichsverfahren tatsächlich eine Begünstigung gegenüber anderen Mitschuldnern enthält, weil Gesellschaftsgläubiger im Ausgleichsverfahren der Gesellschafter nur mit jenem Rest ihrer Forderungen stimmberechtigt sind, hinsichtlich dessen sie durch den Gesellschaftsausgleich einen Ausfall erleiden. "Der Ausfall von Gesellschaftsgläubigern die im Gesellschafterverfahren Ausgleichsgläubiger sind, bestimmt sich im Ausgleichsverfahren über das Gesellschaftsvermögen darnach, wie ihre Ansprüche unter Bedachtnahme auf die Rechtswirkungen des abgeschlossenen Gesellschaftsausgleiches zu befriedigen sind. (Reimer, Ausgleichsordnung, 126).
Zum Rekurs ist zusätzlich zu bemerken, daß dem angefochtenen Beschluß keineswegs die Meinung des Rekursgerichtes zu entnehmen ist, es müßte den Gläubigern einer offenen Handelsgesellschaft im Ausgleichsverfahren über das Gesellschaftsvermögen und über jenes der Gesellschafter insgesamt jedenfalls volle Befriedigung angeboten werden. Allerdings kommen die vom Rekursgericht angeführten Grundsätze über die Haftung anderer Mitschuldner (§ 48 AO) entsprechend den obigen Ausführungen in gleichzeitig durchgeführten Ausgleichsverfahren über das Vermögen der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter im Hinblick auf die Sondervorschriften des 11. Abschnittes der Ausgleichsordnung nicht zum Tragen. Dennoch entspricht die Entscheidung des Rekursgerichtes im Ergebnis dem Gesetz, weshalb sämtlichen Rekursen der Erfolg zu versagen war.Zum Rekurs ist zusätzlich zu bemerken, daß dem angefochtenen Beschluß keineswegs die Meinung des Rekursgerichtes zu entnehmen ist, es müßte den Gläubigern einer offenen Handelsgesellschaft im Ausgleichsverfahren über das Gesellschaftsvermögen und über jenes der Gesellschafter insgesamt jedenfalls volle Befriedigung angeboten werden. Allerdings kommen die vom Rekursgericht angeführten Grundsätze über die Haftung anderer Mitschuldner (Paragraph 48, AO) entsprechend den obigen Ausführungen in gleichzeitig durchgeführten Ausgleichsverfahren über das Vermögen der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter im Hinblick auf die Sondervorschriften des 11. Abschnittes der Ausgleichsordnung nicht zum Tragen. Dennoch entspricht die Entscheidung des Rekursgerichtes im Ergebnis dem Gesetz, weshalb sämtlichen Rekursen der Erfolg zu versagen war.