Rechtssatz RS0052151
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052151
Geschäftszahl
5Ob234/73 (5Ob259/73, 5Ob260/73); 3Ob70/81; 6Ob753/82
Entscheidungsdatum
01.09.1983
Norm
AO §60
AO §61 Abs2
4.EVHGB Art7 Nr12d
Rechtssatz
Im Ausgleich über das Vermögen einer Handelsgesellschaft kommen die Rechtswirkungen des Ausgleiches, soweit nichts anderes im Ausgleich bestimmt ist, jedem Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern zustatten. Nach Art 7 Nr 12 EVHGB können die Gesellschaftsgläubiger im Ausgleichsverfahren über das Privatvermögen eines Gesellschafters nur wegen des Ausfalles Befriedigung suchen, den sie im Ausgleichsverfahren über das Gesellschaftsvermögen erlitten haben. Wenn die Höhe dieses Ausfalles noch nicht feststeht, können die Gesellschaftsgläubiger auch in den Gesellschaftsverfahren den ganzen Betrag ihrer Forderung anmelden, die Quote erhalten sie jedoch nur vom Ausfall.Im Ausgleich über das Vermögen einer Handelsgesellschaft kommen die Rechtswirkungen des Ausgleiches, soweit nichts anderes im Ausgleich bestimmt ist, jedem Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern zustatten. Nach Artikel 7, Nr 12 EVHGB können die Gesellschaftsgläubiger im Ausgleichsverfahren über das Privatvermögen eines Gesellschafters nur wegen des Ausfalles Befriedigung suchen, den sie im Ausgleichsverfahren über das Gesellschaftsvermögen erlitten haben. Wenn die Höhe dieses Ausfalles noch nicht feststeht, können die Gesellschaftsgläubiger auch in den Gesellschaftsverfahren den ganzen Betrag ihrer Forderung anmelden, die Quote erhalten sie jedoch nur vom Ausfall.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 234/73
Entscheidungstext OGH 12.12.1973 5 Ob 234/73
Veröff: SZ 46/122 = EvBl 1974/101 S 215
- 3 Ob 70/81
Entscheidungstext OGH 07.10.1981 3 Ob 70/81
nur: Nach Art 7 Nr 12 EVHGB können die Gesellschaftsgläubiger im Ausgleichsverfahren über das Privatvermögen eines Gesellschafters nur wegen des Ausfalles Befriedigung suchen, den sie im Ausgleichsverfahren über das Gesellschaftsvermögen erlitten haben. (T1) Veröff: SZ 54/139 = GesRZ 1982,50
- 6 Ob 753/82
Entscheidungstext OGH 01.09.1983 6 Ob 753/82
Auch; nur T1; Veröff: GesRZ 1983,216
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0052151
Dokumentnummer
JJR_19731212_OGH0002_0050OB00234_7300000_004