Rechtssatz RS0120108
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120108
Entscheidungsdatum
20.05.2015
Rechtssatz
Der Depotvertrag als solches umfasst die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren. Wie jeder Verwalter hat aber auch die Bank als Verwalterin der Wertpapiere ihres Kunden die daraus erzielten Erträge, hier insbesondere aus der Einlösung der Anleihe sowie der Zinsen abzurechnen und herauszugeben.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 19/04h
Entscheidungstext OGH 28.04.2005 8 Ob 19/04h
- 6 Ob 253/07k
Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 253/07k
Vgl; Beisatz: Beim Depotvertrag handelt es sich um eine Sonderform des Verwahrungsvertrags, in dem ein Kreditunternehmen Wertpapiere zur Verwahrung übernimmt. Dieser Vertrag wird durch die Bestimmungen des Depotgesetzes und der Allgemeinen Bankbedingungen 2000 (früher der AGB der Österreichischen Kreditunternehmungen) näher geregelt. Es handelt sich dabei um ein aus Verwahrungs- und Auftragsvertrag kombiniertes Geschäft, bei dem keinem der beiden Elemente eine bloß untergeordnete Funktion zugemessen werden kann. (T1); Beisatz: Der Depotvertrag ist ein Realvertrag, auf den die Bestimmungen der §§ 957 ff ABGB sinngemäß anzuwenden sind. (T2)
- 4 Ob 50/11y
Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 50/11y
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Bei der Ausführung von Ordern (zB An‑ und Verkauf) unterliegt die Bank den Wohlverhaltensregeln der §§ 11 ff WAG 1997. (T3); Beisatz: Bei einer gestaffelten Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat die Bank nur für eine anleger‑ und anlagegerechte Beratung zu sorgen, wenn die zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass das kundennähere Unternehmen seinen Pflichten nicht nachgekommen ist. (T4); Beisatz: Zu den Interessenwahrungspflichten einer reinen Depotbank siehe RS0127117. (T5)
- 4 Ob 183/11g
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 183/11g
Vgl; Beisatz: Der Anspruch eines Anlegers auf Herausgabe seiner Wertpapiere gegenüber der Depotbank kann nicht als bedingter Anspruch auf Geldleistung im Sinn von § 19 Abs 2 IO beurteilt werden. (T6)
- 1 Ob 48/12h
Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 48/12h
Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2012/136
- 7 Ob 57/15f
Entscheidungstext OGH 20.05.2015 7 Ob 57/15f
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Zur Rechtslage nach dem WAG 2007. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120108
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2015
Dokumentnummer
JJR_20050428_OGH0002_0080OB00019_04H0000_003