Rechtssatz RS0117276
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117276
Entscheidungsdatum
10.07.2012
Rechtssatz
Die Klausel in AGB "Das Pfandrecht an Werten aus Gemeinschaftskonten/Gemeinschaftsdepots sichert auch Ansprüche des Kreditinstituts aus der Geschäftsverbindung mit nur einem der Kontoinhaber/Depotinhaber" verstößt sowohl gegen § 879 Abs 3 ABGB als auch gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG und ist daher unzulässig.Die Klausel in AGB "Das Pfandrecht an Werten aus Gemeinschaftskonten/Gemeinschaftsdepots sichert auch Ansprüche des Kreditinstituts aus der Geschäftsverbindung mit nur einem der Kontoinhaber/Depotinhaber" verstößt sowohl gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB als auch gegen das Transparenzgebot des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und ist daher unzulässig.
Das Gleiche gilt auch für eine Regelung, welche die Einräumung einer Sicherheit im Wege eines Zurückbehaltungsrechts an Gemeinschaftskonten und Gemeinschaftsdepots vorsieht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 179/02f
Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f
Veröff: SZ 2002/153
- 6 Ob 99/05k
Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 99/05k
Beisatz: Das AGB-Pfandrecht an Gemeinschaftskonten sichert aber nur Forderungen der Bank aus dem Konto, da diese, nicht jedoch sonstige Forderungen gegen einzelne Kontoinhaber, aus der Geschäftsverbindung mit der Gesamtheit der Kontoinhaber entstanden sind. (T1)
- 6 Ob 271/05d
Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 271/05d
Vgl auch; Veröff: SZ 2005/178
- 4 Ob 221/06p
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
Ähnlich; Beisatz: Trotz grundsätzlicher Zulässigkeit von Drittpfandbestellungen ist § 864a ABGB bei Aufnahme einer derartigen Bestimmung in allgemeine Geschäftsbedingungen zu beachten. (T2); Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 20) (T3)
- 4 Ob 183/11g
Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 183/11g
Vgl; Beisatz: Die Klausel in AGB (vgl Z 48 und 56 ABB), wonach „Ansprüche des Kreditinstituts gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung“ mittels Pfandrecht bzw Zurückbehaltungsrecht gesichert werden können, umfasst nicht gesetzliche Ansprüche. (T4); Beisatz: Hier: Gesetzliche Haftung eines Komplementärs. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117276
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2025
Dokumentnummer
JJR_20021119_OGH0002_0040OB00179_02F0000_012