Die Revision ist nicht berechtigt.
Dem Revisionswerber ist lediglich darin beizupflichten, daß die Entlassung des Klägers auf Grund der Vorkommnisse um die Verbringung des Kompressors und allenfalls wegen der Plünderung der Baustelle, was aber nicht weiter zu prüfen ist, gerechtfertigt erfolgte. Nach § 27 Z 1 AngG ist als wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, insbesondere anzusehen, wenn sich der Dienstnehmer einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt. Der Kläger war als leitender Angestellter für die Führung und Überwachung auch der Baustelle in Kappl verantwortlich. Es traf ihn daher eine besondere Pflicht, dafür Vorsorge zu treffen, daß sein Dienstgeber nicht zu Schaden komme. In einer Situation der drohenden Insolvenz hätte er daher alles vorkehren müssen, um die Sachwerte des Unternehmens so gut es ging vor den andrängenden Gläubigern zu sichern. Selbst nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes traf der Kläger nicht nur keinerlei Vorkehrungen, um die Baustelle in ihrem Bestand zu erhalten, sondern er ließ es sogar zu, daß der Gläubiger Richard W*** zur Sicherung seiner Forderung am 17. Oktober 1983 einen Kompressor von der Baustelle fortschaffte. Er machte weder eine Meldung an die Unternehmensleitung noch erstattete er eine Anzeige. Obwohl ihm W*** ausdrücklich erklärt hatte, daß er sich nun den Kompressor holen werde und diesen auch schon verbracht hatte, schützte der Kläger dem Prokuristen F*** gegenüber noch vor, daß ihm von der Wegnahme des Kompressors nichts bekannt sei. Damit machte sich der Kläger, an dessen Verhalten mit Rücksicht auf seine leitende Stellung ein strengerer Maßstab anzulegen war als bei untergeordneten Dienstnehmern, des Vertrauens seines Dienstgebers unwürdig. Er handelte nicht nur gegen seine wirtschaftlichen Interessen, sondern auch gegen den Zweck des Vorverfahrens, das der Sanierung und Reorganisation gefährderter Unternehmen dienen soll. Ob sein Dienstgeber dadurch tatsächlich geschädigt wurde, ist nicht ausschlaggebend (Kuderna, Entlassungsrecht 88 ff; Arb. 5.813, 7.078, 9.091 ua). Auch der gescheiterte Versuch, die Wegnahme des Kompressors nachträglich durch einen unzulänglichen Mietvertrag zu rechtfertigen, obwohl der Kläger für die Vermietung von Geräten nicht zuständig war, zeigt, daß der Kläger die finanziellen Interessen eines Gläubigers höher stellen wollte, als die seines Dienstgebers. Unbestritten ist, daß W*** den Kompressor nicht schon "wenige Tage" nach der Wegnahme zurückbrachte, sondern erst am 27. Oktober 1983. Damit ist aber für den Beklagten im Ergebnis nichts gewonnen, da der Einwand der Verspätung der Entlassung berechtigt ist.Dem Revisionswerber ist lediglich darin beizupflichten, daß die Entlassung des Klägers auf Grund der Vorkommnisse um die Verbringung des Kompressors und allenfalls wegen der Plünderung der Baustelle, was aber nicht weiter zu prüfen ist, gerechtfertigt erfolgte. Nach Paragraph 27, Ziffer eins, AngG ist als wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, insbesondere anzusehen, wenn sich der Dienstnehmer einer Handlung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt. Der Kläger war als leitender Angestellter für die Führung und Überwachung auch der Baustelle in Kappl verantwortlich. Es traf ihn daher eine besondere Pflicht, dafür Vorsorge zu treffen, daß sein Dienstgeber nicht zu Schaden komme. In einer Situation der drohenden Insolvenz hätte er daher alles vorkehren müssen, um die Sachwerte des Unternehmens so gut es ging vor den andrängenden Gläubigern zu sichern. Selbst nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes traf der Kläger nicht nur keinerlei Vorkehrungen, um die Baustelle in ihrem Bestand zu erhalten, sondern er ließ es sogar zu, daß der Gläubiger Richard W*** zur Sicherung seiner Forderung am 17. Oktober 1983 einen Kompressor von der Baustelle fortschaffte. Er machte weder eine Meldung an die Unternehmensleitung noch erstattete er eine Anzeige. Obwohl ihm W*** ausdrücklich erklärt hatte, daß er sich nun den Kompressor holen werde und diesen auch schon verbracht hatte, schützte der Kläger dem Prokuristen F*** gegenüber noch vor, daß ihm von der Wegnahme des Kompressors nichts bekannt sei. Damit machte sich der Kläger, an dessen Verhalten mit Rücksicht auf seine leitende Stellung ein strengerer Maßstab anzulegen war als bei untergeordneten Dienstnehmern, des Vertrauens seines Dienstgebers unwürdig. Er handelte nicht nur gegen seine wirtschaftlichen Interessen, sondern auch gegen den Zweck des Vorverfahrens, das der Sanierung und Reorganisation gefährderter Unternehmen dienen soll. Ob sein Dienstgeber dadurch tatsächlich geschädigt wurde, ist nicht ausschlaggebend (Kuderna, Entlassungsrecht 88 ff; Arb. 5.813, 7.078, 9.091 ua). Auch der gescheiterte Versuch, die Wegnahme des Kompressors nachträglich durch einen unzulänglichen Mietvertrag zu rechtfertigen, obwohl der Kläger für die Vermietung von Geräten nicht zuständig war, zeigt, daß der Kläger die finanziellen Interessen eines Gläubigers höher stellen wollte, als die seines Dienstgebers. Unbestritten ist, daß W*** den Kompressor nicht schon "wenige Tage" nach der Wegnahme zurückbrachte, sondern erst am 27. Oktober 1983. Damit ist aber für den Beklagten im Ergebnis nichts gewonnen, da der Einwand der Verspätung der Entlassung berechtigt ist.
Den Dienstgeber trifft die Obliegenheit, bekanntgewordene Entlassungsgründe unverzüglich geltend zu machen. Unterläßt er dies, kann ein solches Versäumnis zum Untergang des Entlassungsrechtes durch Verzicht oder Verwirkung führen (Kuderna aaO 16; Floretta in Arbeitsrecht2 I 225 f; Schwarz - Löschnigg, Arbeitsrecht 352 f; Arb. 8.047, 9.564, 9.606, 10.445; ZAS 1978/7; DRdA 1984/10). Nach den maßgeblichen Feststellungen des Berufungsgerichtes war dem betriebsintern zuständigen Prokuristen Ing. Erwin B*** das Mitwirken des Klägers an der Verbringung des Kompressors und auch die Tatsache der Plünderung der Baustelle durch andere Unternehmer seit 19. Oktober 1983 bekannt. Der Einwand des Beklagten, Ing. Erwin B*** sei für die Entlassung nicht zuständig gewesen, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes. Abgesehen davon, daß nie behauptet wurde, auch der vorläufige Verwalter im Vorverfahren sei mit dieser Angelegenheit befaßt worden, kommt es hier auf die Frage, ob die Entlassung eines Angestellten zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb im Sinne des § 8 Abs 2 AO gehört, schon deshalb nicht an, weil selbst Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, nur den Gläubigern gegenüber unwirksam sind, nicht aber gegenüber dem betroffenen Dritten (SZ 52/39).Den Dienstgeber trifft die Obliegenheit, bekanntgewordene Entlassungsgründe unverzüglich geltend zu machen. Unterläßt er dies, kann ein solches Versäumnis zum Untergang des Entlassungsrechtes durch Verzicht oder Verwirkung führen (Kuderna aaO 16; Floretta in Arbeitsrecht2 römisch eins 225 f; Schwarz - Löschnigg, Arbeitsrecht 352 f; Arb. 8.047, 9.564, 9.606, 10.445; ZAS 1978/7; DRdA 1984/10). Nach den maßgeblichen Feststellungen des Berufungsgerichtes war dem betriebsintern zuständigen Prokuristen Ing. Erwin B*** das Mitwirken des Klägers an der Verbringung des Kompressors und auch die Tatsache der Plünderung der Baustelle durch andere Unternehmer seit 19. Oktober 1983 bekannt. Der Einwand des Beklagten, Ing. Erwin B*** sei für die Entlassung nicht zuständig gewesen, richtet sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes. Abgesehen davon, daß nie behauptet wurde, auch der vorläufige Verwalter im Vorverfahren sei mit dieser Angelegenheit befaßt worden, kommt es hier auf die Frage, ob die Entlassung eines Angestellten zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, AO gehört, schon deshalb nicht an, weil selbst Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, nur den Gläubigern gegenüber unwirksam sind, nicht aber gegenüber dem betroffenen Dritten (SZ 52/39).
Im vorliegenden Fall ist das Zuwarten mit der Entlassung weder in organisatorischen Schwierigkeiten des Unternehmens noch in Zweifeln am Sachverhalt begründet. Das Verhalten des Klägers wurde ohnehin dem für die Entlassung zuständigen Prokuristen bekannt, so daß sich die Frage einer allfälligen Wissenszurechnung erübrigt; die rechtswidrige, vom Kläger gedeckte Verbringung des Kompressors war im Zeitpunkt des Bekanntwerdens bereits abgeschlossen. Daß der Kläger aus dem Verhalten der Unternehmensleitung, insbesondere des Prokuristen Ing. B***, unter Berücksichtigung aller Umstände bei Anwendung der verkehrsmäßigen Sorgfalt den Schluß ziehen durfte und auch tatsächlich gezogen hat, es sei ihm gegenüber auf das Entlassungsrecht verzichtet worden (Jabornegg in DRdA 1976, 336), wurde von ihm gar nicht behauptet. Er wendete lediglich ein, die Entlassung sei verspätet erfolgt und bezog sich damit auf eine Verwirkung, die unmittelbar aus dem Rechtsinstitut der vorzeitigen Auflösung aus wichtigem Grund abgeleitet wird (Floretta aaO 226). Der Dienstgeber kann sich nämlich dann nicht mehr auf die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses berufen, wenn er mit der Geltendmachung des Auflösungsgrundes objektiv zu lange gezögert hat, gleichgültig, wann er vom Entlassungsgrund Kenntnis erlangt hat (Kuderna aaO 28 f).
Zwischen der Kenntnisnahme des Entlassungsgrundes und dem Entlassungsschreiben sind neun Tage verstrichen. Wenn auch auf Grund der Äußerung des Klägers, er werde das schon in Ordnung bringen, noch einige Tage des Zuwartens berechtigt gewesen sein mögen, da die Hoffnung bestand, der Kompressor werde kurzfristig zurückgestellt, erfolgte das weitere Zögern mit der Entlassung grundlos. Wie schon das Berufungsgericht aufzeigte, ist der Betriebsrat gemäß § 106 Abs 1 ArbVG von jeder Entlassung zwar unverzüglich zu verständigen; der Ausspruch der Entlassung wird dadurch aber nicht behindert (Kuderna ZAS 1974, 169; Floretta im Handkommentar zum ArbVG 682). Die Entlassung ist daher nicht unverzüglich ausgesprochen worden. Der Kläger änderte sein ursprünglich auf Zahlung binnen 14 Tagen gerichtetes Klagebegehren dahin, daß der Masseverwalter schuldig erkannt werde, seine Ansprüche binnen 14 Tagen anzuerkennen und nach Maßgabe der Masse zu "befriedigen". Die Ansprüche des Klägers sind Masseforderungen, da sie während des Vorverfahrens entstanden sind (Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 284). Masseforderungen werden vom Konkurs nicht berührt, sondern müssen unabhängig vom Verfahrensverlauf jederzeit, sofern sie feststehen und fällig sind, aus der Masse befriedigt werden (§§ 47 Abs 1, 124 Abs 1 KO). Abgesehen davon, daß der Einwand der Unzulänglichkeit der Masse gar nicht erhoben wurde, ist eine solche Unzulänglichkeit des Befriedigungsfonds nicht schon im Titelverfahren, sondern erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Befriedigung oder Exekutionsführung zu prüfen. Daraus folgt, daß der Masseverwalter nicht auf "Befriedigung nach Maßgabe der Masse", sondern gemäß § 409 ZPO auf Zahlung binnen 14 Tagen zu verurteilen ist (SZ 43/34; Arb. 10.302 ua).Zwischen der Kenntnisnahme des Entlassungsgrundes und dem Entlassungsschreiben sind neun Tage verstrichen. Wenn auch auf Grund der Äußerung des Klägers, er werde das schon in Ordnung bringen, noch einige Tage des Zuwartens berechtigt gewesen sein mögen, da die Hoffnung bestand, der Kompressor werde kurzfristig zurückgestellt, erfolgte das weitere Zögern mit der Entlassung grundlos. Wie schon das Berufungsgericht aufzeigte, ist der Betriebsrat gemäß Paragraph 106, Absatz eins, ArbVG von jeder Entlassung zwar unverzüglich zu verständigen; der Ausspruch der Entlassung wird dadurch aber nicht behindert (Kuderna ZAS 1974, 169; Floretta im Handkommentar zum ArbVG 682). Die Entlassung ist daher nicht unverzüglich ausgesprochen worden. Der Kläger änderte sein ursprünglich auf Zahlung binnen 14 Tagen gerichtetes Klagebegehren dahin, daß der Masseverwalter schuldig erkannt werde, seine Ansprüche binnen 14 Tagen anzuerkennen und nach Maßgabe der Masse zu "befriedigen". Die Ansprüche des Klägers sind Masseforderungen, da sie während des Vorverfahrens entstanden sind (Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 284). Masseforderungen werden vom Konkurs nicht berührt, sondern müssen unabhängig vom Verfahrensverlauf jederzeit, sofern sie feststehen und fällig sind, aus der Masse befriedigt werden (Paragraphen 47, Absatz eins, 124, Absatz eins, KO). Abgesehen davon, daß der Einwand der Unzulänglichkeit der Masse gar nicht erhoben wurde, ist eine solche Unzulänglichkeit des Befriedigungsfonds nicht schon im Titelverfahren, sondern erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Befriedigung oder Exekutionsführung zu prüfen. Daraus folgt, daß der Masseverwalter nicht auf "Befriedigung nach Maßgabe der Masse", sondern gemäß Paragraph 409, ZPO auf Zahlung binnen 14 Tagen zu verurteilen ist (SZ 43/34; Arb. 10.302 ua).
Durch die Pfändung und Überweisung seiner Dienstbezüge verlor der Kläger zum Teil im Bereich der pfändungsfreien Beträge seine Verfügungsfähigkeit über seinen geltend gemachten Anspruch (Fasching, Kommentar II 134 f; ZPR Rz 342). Soweit der Überweisungsgläubiger durch seine Zustimmung zur Prozeßführung eine Inkassorückzession vorgenommen hat, erlangte der Kläger zwar die Klagslegitimation (Heller-Berger-Stix Kommentar 2221), doch verzichtete der Überweisungsgläubiger dadurch nicht auf seine erworbenen Rechte. Dazu hätte es gemäß § 311 Abs 2 EO einer hier aber nicht behaupteten Mitteilung an das Exekutionsgericht bedurft. Das der Klage stattgebende Urteil kann daher im Hinblick auf die Pfändung der Dienstbezüge des Klägers nur auf Gerichtserlag lauten (Heller-Berger-Stix aaO 2236).Durch die Pfändung und Überweisung seiner Dienstbezüge verlor der Kläger zum Teil im Bereich der pfändungsfreien Beträge seine Verfügungsfähigkeit über seinen geltend gemachten Anspruch (Fasching, Kommentar römisch zwei 134 f; ZPR Rz 342). Soweit der Überweisungsgläubiger durch seine Zustimmung zur Prozeßführung eine Inkassorückzession vorgenommen hat, erlangte der Kläger zwar die Klagslegitimation (Heller-Berger-Stix Kommentar 2221), doch verzichtete der Überweisungsgläubiger dadurch nicht auf seine erworbenen Rechte. Dazu hätte es gemäß Paragraph 311, Absatz 2, EO einer hier aber nicht behaupteten Mitteilung an das Exekutionsgericht bedurft. Das der Klage stattgebende Urteil kann daher im Hinblick auf die Pfändung der Dienstbezüge des Klägers nur auf Gerichtserlag lauten (Heller-Berger-Stix aaO 2236).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.