Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Soweit der Erstbeklagte rügt, das Berufungsgericht habe Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens (unterbliebene Einvernahme seiner Person und beantragter Zeugen) zu Unrecht verneint, wiederholt er damit nur bereits in der Berufung gerügte angebliche Verfahrensmängel erster Instanz. Nach der ständigen, einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 27/4; JBl. 1972, 569 uva) können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete, in der Revision unter dem Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO nicht mehr gerügt werden. Die erst mit der Revision vorgelegten Urkunden und Ausführungen hiezu, welche dartun sollen, der Erstbeklagte habe nicht nur damit rechnen können, daß es bei Abschluß der Vereinbarung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes "zu keinen Schwierigkeiten kommen werde", der Erstbeklagte nun vielmehr "überzeugt sei", der Sachwalter habe keinen Einwand erhoben, stellen Neuerungen dar, die im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden können. Eine in den Tatsachenbereich fallende Feststellung, daß der Erstbeklagte wußte, das angefochtene Rechtsgeschäft gehe über den gewÄhnlichen Geschäftsbetrieb hinaus und der Kläger als Sachwalter habe seine Zustimmung nicht erteilt, wurde nicht getroffen. Die Frage aber, ob der Erstbeklagte dies wissen mußte, also die Wertung, daß ihm unter Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit und des ihm zumutbaren Beurteilungsvermögens diese Umstände hätten bewußt sein müssen, stellen einen Akt der rechtlichen Beurteilung dar. Wie der Revisionswerber selbst ausführt, hat das Berufungsgericht das "Wissenmüssen" des Erstbeklagten als subjektive Voraussetzung für eine erfolgreiche Anfechtung der Rechtshandlung der Gemeinschuldnerin im Wege von Schlußfolgerungen ermittelt; die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision sind daher nicht dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (unrichtige Wiedergabe wesentlicher Punkte des Akteninhaltes) sondern der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen.Soweit der Erstbeklagte rügt, das Berufungsgericht habe Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens (unterbliebene Einvernahme seiner Person und beantragter Zeugen) zu Unrecht verneint, wiederholt er damit nur bereits in der Berufung gerügte angebliche Verfahrensmängel erster Instanz. Nach der ständigen, einhelligen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 27/4; JBl. 1972, 569 uva) können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete, in der Revision unter dem Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO nicht mehr gerügt werden. Die erst mit der Revision vorgelegten Urkunden und Ausführungen hiezu, welche dartun sollen, der Erstbeklagte habe nicht nur damit rechnen können, daß es bei Abschluß der Vereinbarung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes "zu keinen Schwierigkeiten kommen werde", der Erstbeklagte nun vielmehr "überzeugt sei", der Sachwalter habe keinen Einwand erhoben, stellen Neuerungen dar, die im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden können. Eine in den Tatsachenbereich fallende Feststellung, daß der Erstbeklagte wußte, das angefochtene Rechtsgeschäft gehe über den gewÄhnlichen Geschäftsbetrieb hinaus und der Kläger als Sachwalter habe seine Zustimmung nicht erteilt, wurde nicht getroffen. Die Frage aber, ob der Erstbeklagte dies wissen mußte, also die Wertung, daß ihm unter Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit und des ihm zumutbaren Beurteilungsvermögens diese Umstände hätten bewußt sein müssen, stellen einen Akt der rechtlichen Beurteilung dar. Wie der Revisionswerber selbst ausführt, hat das Berufungsgericht das "Wissenmüssen" des Erstbeklagten als subjektive Voraussetzung für eine erfolgreiche Anfechtung der Rechtshandlung der Gemeinschuldnerin im Wege von Schlußfolgerungen ermittelt; die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision sind daher nicht dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (unrichtige Wiedergabe wesentlicher Punkte des Akteninhaltes) sondern der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen.
Dafür aber reichen die getroffenen Feststellungen ohne weitere notwendige Verfahrensergänzung aus.
Unbestritten ist, daß Rosa S*** seit der Auflösung der Karl M*** OHG am 8. Jänner 1971 (vgl. Handelsregisterauszug ./A) Alleininhaberin dieser Firma war. Sie war daher auch die Ausgleichsschuldnerin und später die Gemeinschuldnerin. Der Revisionswerber vermengt in seiner Rechtsrüge immer wieder konkursrechtliche und ausgleichsrechtliche Vorschriften, insbesondere die einzelnen Tatbestandsmerkmale nach den ganz verschieden geregelten einzelnen Anfechtungsbestimmungen. Im vorliegenden Fall ist nach dem Vorbringen und Begehren der klagenden Partei in erster Linie zu prüfen, ob der Anfechtungstatbestand des § 8 Abs 3 AO (in der Fassung vor dem IRÄG) vorliegt. Nur für den Fall, daß dafür die notwendigen Voraussetzungen nicht gegeben sein sollten, hat die klagende Partei ihr Begehren hilfsweise auch auf die Anfechtungstatbestände der §§ 27 f KO gestützt. Während nach §§ 1 und 3 KO durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse) dessen freier Verfügung entzogen ist und Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam sind, kann der Ausgleichsschuldner während des Ausgleichsverfahrens alle Rechtshandlungen mit derselben Wirkung vornehmen, wie wenn kein Ausgleichsverfahren eröffnet worden wäre. Nur gewisse Gruppen von Rechtshandlungen muß er unterlassen, weil sie ihm verboten sind, sei es, daß ihm das Gesetz die Vornahme nur mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters gestattet, sei es, daß sie ihm das Ausgleichsgericht oder der Ausgleichsverwalter schlechtweg verbieten. Es kommt also für die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen des Schuldners nicht, wie der Revisionswerber meint, auf das der Exekution unterworfene Vermögen und die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1 und 3 KO an, sondern vielmehr nur darauf, inwieweit solche Rechtshandlungen des Schuldners nach den Bestimmungen des § 8 AO den Gläubigern gegenüber unwirksam sind. Nach dessen Abs 1 ist dem Schuldner vom Tage der Einbringung des Antrages bis zur Eröffnung des Verfahrens nicht gestattet, Liegenschaften zu veräußern oder zu belasten, Absonderungsrechte an seinem Vermögen zu bestellen, Bürgschaften einzugehen und unentgeltliche Verfügungen zu treffen. Von der Eröffnung des Verfahrens an (Abs 2) bedarf der Schuldner zur Schließung oder Wiedereröffnung seines Unternehmens der Bewilligung des Ausgleichsverwalters. Im übrigen bedarf der Schuldner zu Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die nicht zum gewÄhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, sowie zu den in Abs 1 bezeichneten Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, selbst wenn sie zum gewÄhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, der Zustimmung des Ausgleichsverwalters. Er muß aber auch eine zum gewÄhnlichen Geschäftsbetrieb gehörende Handlung unterlassen, wenn der Ausgleichsverwalter dagegen Einspruch erhebt. Rechtshandlungen, die der Schuldner entgegen den Bestimmungen des Abs 2 ohne Zustimmung oder gegen Einspruch des Ausgleichsverwalters vorgenommen hat, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wußte oder wissen mußte, daß sie über den gewÄhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und daß der Ausgleichsverwalter seine Zustimmung nicht erteilt oder daß er Einspruch gegen die Vornahme erhoben hat. Gemäß § 55 b Abs 2 AO (in der Fassung vor dem IRÄG) gelten diese Bestimmungen auch während der Überwachung der Ausgleichserfüllung durch einen Sachwalter der Gläubiger.Unbestritten ist, daß Rosa S*** seit der Auflösung der Karl M*** OHG am 8. Jänner 1971 vergleiche Handelsregisterauszug ./A) Alleininhaberin dieser Firma war. Sie war daher auch die Ausgleichsschuldnerin und später die Gemeinschuldnerin. Der Revisionswerber vermengt in seiner Rechtsrüge immer wieder konkursrechtliche und ausgleichsrechtliche Vorschriften, insbesondere die einzelnen Tatbestandsmerkmale nach den ganz verschieden geregelten einzelnen Anfechtungsbestimmungen. Im vorliegenden Fall ist nach dem Vorbringen und Begehren der klagenden Partei in erster Linie zu prüfen, ob der Anfechtungstatbestand des Paragraph 8, Absatz 3, AO (in der Fassung vor dem IRÄG) vorliegt. Nur für den Fall, daß dafür die notwendigen Voraussetzungen nicht gegeben sein sollten, hat die klagende Partei ihr Begehren hilfsweise auch auf die Anfechtungstatbestände der Paragraphen 27, f KO gestützt. Während nach Paragraphen eins und 3 KO durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse) dessen freier Verfügung entzogen ist und Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach Konkurseröffnung, welche die Konkursmasse betreffen, den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam sind, kann der Ausgleichsschuldner während des Ausgleichsverfahrens alle Rechtshandlungen mit derselben Wirkung vornehmen, wie wenn kein Ausgleichsverfahren eröffnet worden wäre. Nur gewisse Gruppen von Rechtshandlungen muß er unterlassen, weil sie ihm verboten sind, sei es, daß ihm das Gesetz die Vornahme nur mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters gestattet, sei es, daß sie ihm das Ausgleichsgericht oder der Ausgleichsverwalter schlechtweg verbieten. Es kommt also für die Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen des Schuldners nicht, wie der Revisionswerber meint, auf das der Exekution unterworfene Vermögen und die Verfügungsbeschränkungen der Paragraphen eins und 3 KO an, sondern vielmehr nur darauf, inwieweit solche Rechtshandlungen des Schuldners nach den Bestimmungen des Paragraph 8, AO den Gläubigern gegenüber unwirksam sind. Nach dessen Absatz eins, ist dem Schuldner vom Tage der Einbringung des Antrages bis zur Eröffnung des Verfahrens nicht gestattet, Liegenschaften zu veräußern oder zu belasten, Absonderungsrechte an seinem Vermögen zu bestellen, Bürgschaften einzugehen und unentgeltliche Verfügungen zu treffen. Von der Eröffnung des Verfahrens an (Absatz 2,) bedarf der Schuldner zur Schließung oder Wiedereröffnung seines Unternehmens der Bewilligung des Ausgleichsverwalters. Im übrigen bedarf der Schuldner zu Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die nicht zum gewÄhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, sowie zu den in Absatz eins, bezeichneten Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, selbst wenn sie zum gewÄhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, der Zustimmung des Ausgleichsverwalters. Er muß aber auch eine zum gewÄhnlichen Geschäftsbetrieb gehörende Handlung unterlassen, wenn der Ausgleichsverwalter dagegen Einspruch erhebt. Rechtshandlungen, die der Schuldner entgegen den Bestimmungen des Absatz 2, ohne Zustimmung oder gegen Einspruch des Ausgleichsverwalters vorgenommen hat, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wußte oder wissen mußte, daß sie über den gewÄhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und daß der Ausgleichsverwalter seine Zustimmung nicht erteilt oder daß er Einspruch gegen die Vornahme erhoben hat. Gemäß Paragraph 55, b Absatz 2, AO (in der Fassung vor dem IRÄG) gelten diese Bestimmungen auch während der Überwachung der Ausgleichserfüllung durch einen Sachwalter der Gläubiger.
Daß die Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes nicht zum gewÄhnlichen Geschäftsbetrieb eines Ausgleichsschuldners im allgemeinen und insbesondere auch der Gemeinschuldnerin gehört, die von vornherein den Ausgleich nur durch Verwertung der Betriebsliegenschaft hätte erfüllen können, nicht aber aus der laufenden Unternehmensfortführung ergibt sich schon aus § 8 Abs 1 AO, welcher unter anderem die Belastung von Liegenschaften und alle unentgeltlichen Verfügungen schon ab dem Tag der Einbringung des Ausgleichsantrages und nicht erst ab Eröffnung des Ausgleichsverfahrens den Gläubigern gegenüber für unwirksam erklärt. Die Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten des Anfechtungsgegners gewährt dem Verbotsberechtigten eine nachhaltige Einflußnahme auf das dem Eigentümer im Sinne des § 362 ABGB zustehende Verfügungsrecht. Das Fehlen der Zustimmung des Verbotsberechtigten hindert die Vollstreckung der vom Verbotsrecht betroffenen Sachen im Wege der Exekution und damit eine zumindest teilweise Tilgung der Forderungen der Gläubiger aus dem Liegenschaftserlös. Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt muß jedem Durchschnittsmenschen einsichtig sein, daß eine so einschneidende Maßnahme, wie es eine solche Verfügungsbeschränkung bis zum Tode des Eigentümers darstellt, nicht zu den gewÄhnlichen Geschäften des täglichen Lebens gehört. Dies wird vom Erstbeklagten, der jahrelang Prokurist der gemeinschuldnerischen Firma war, in der Revision auch gar nicht bestritten. Er meint vielmehr, daß er wegen des zum Zeitpunkt der Ausgleichseröffnung noch aufrechten Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten des Vaters der Gemeinschuldnerin, Karl M*** und der deshalb unterbliebenen Aufnahme der Liegenschaft unter die Vermögensaktiven im Ausgleich (deren "Nichteinbeziehung in den Ausgleich") davon ausgehen konnte, daß eine Zustimmung des Ausgleichsverwalters nicht erforderlich sei. Dagegen spricht aber schon die Tatsache, daß trotz des damals bestehenden Belastungs- und Veräußerungsverbotes die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens auch im Grundbuch der EZ 1445 KG Steyr ebenso angemerkt wurde wie am 24.Juni 1981, gleichzeitig mit der Löschung dieser Anmerkung nach Bestätigung des Ausgleiches, die Überwachung der Ausgleichserfüllung durch einen Sachwalter gemäß § 55 b Abs 1 AO. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Karl M*** am 25.Jänner 1893 geboren, zum damaligen Zeitpunkt daher schon nahezu 90 Jahre alt und daher das Erlöschen des Belastungs- und Veräußerungsverbotes nach menschlichem Ermessen absehbar war. Die nun angefochtene Vereinbarung zwischen der Gemeinschuldnerin und ihrem Ehemann sowie ihren Kindern erfolgte auch nur wenige Wochen vor dessen Tod. Im österreichischen Grundbuchrecht wird der gutgläubige Erwerber eines dinglichen Rechtes in seinem Vertrauen auf den Grundbuchstand geschützt, andererseits aber "leidet, wer diese Bücher nicht einsieht, in allen Fällen für seine Nachlässigkeit" (§ 443 ABGB). Zu dem Zeitpunkt, als der Erstbeklagte ein bücherliches Recht, das Belastungs- und Veräußerungsverbot zu seinen Gunsten erworben hat, war aber die Überwachung der Ausgleichserfüllung durch einen Sachwalter gemäß § 55 b Abs 1 AO im Lastenblatt der Liegenschaft angemerkt. Sollte dem Erstbeklagten dieser Umstand bis dahin nicht ohnedies durch Mitteilungen der Gemeinschuldnerin, die ja seine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau ist, bekannt gewesen sein, so wäre er bei Einhaltung pflichtgemäßer und zumutbarer Sorgfalt verpflichtet gewesen, sich anläßlich des Vertragsabschlusses über den Grundbuchstand selbst zu vergewissern oder den vertragverfassenden Notar damit zu beauftragen. Die so erlangte Kenntnis von der Anmerkung der Überwachung der Ausgleichserfüllung durch den Sachwalter hätte es aber auch erfordert, beim Sachwalter oder zumindest der Gemeinschuldnerin nachzufragen, ob dessen Zustimmung vorliege. Hat der Erstbeklagte diese zumutbare Sorgfalt unterlassen, so ist ihm diese Nachlässigkeit anzulasten (vgl. auch JBl. 1984, 495). Da der Anfechtungstatbestand des § 8 Abs 3 AO nicht nur unentgeltliche Rechtshandlungen umfaßt (solche sind nur nach Abs 1 leg.cit. jedenfalls und schon ab Einbringung des Ausgleichsantrages den Gläubigern gegenüber unwirksam), die angefochtene Rechtshandlung über den gewÄhnlichen Geschäftsbetrieb der damaligen Ausgleichsschuldnerin hinausging und der Erstbeklagte wissen mußte, daß der Ausgleichsverwalter seine Zustimmung nicht erteilt hat, war eine weitere Prüfung, ob die Vereinbarung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes allenfalls entgeltlich erfolgte, entbehrlich. Eine in der Revision behauptete "Gegenforderung" des Erstbeklagten für Aufwendungen auf die Liegenschaft kommt, abgesehen davon, daß eine solche gar nicht eingewendet wurde, schon mangels Gleichartigkeit mit der Forderung der klagenden Partei nicht in Betracht.Daß die Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes nicht zum gewÄhnlichen Geschäftsbetrieb eines Ausgleichsschuldners im allgemeinen und insbesondere auch der Gemeinschuldnerin gehört, die von vornherein den Ausgleich nur durch Verwertung der Betriebsliegenschaft hätte erfüllen können, nicht aber aus der laufenden Unternehmensfortführung ergibt sich schon aus Paragraph 8, Absatz eins, AO, welcher unter anderem die Belastung von Liegenschaften und alle unentgeltlichen Verfügungen schon ab dem Tag der Einbringung des Ausgleichsantrages und nicht erst ab Eröffnung des Ausgleichsverfahrens den Gläubigern gegenüber für unwirksam erklärt. Die Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten des Anfechtungsgegners gewährt dem Verbotsberechtigten eine nachhaltige Einflußnahme auf das dem Eigentümer im Sinne des Paragraph 362, ABGB zustehende Verfügungsrecht. Das Fehlen der Zustimmung des Verbotsberechtigten hindert die Vollstreckung der vom Verbotsrecht betroffenen Sachen im Wege der Exekution und damit eine zumindest teilweise Tilgung der Forderungen der Gläubiger aus dem Liegenschaftserlös. Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt muß jedem Durchschnittsmenschen einsichtig sein, daß eine so einschneidende Maßnahme, wie es eine solche Verfügungsbeschränkung bis zum Tode des Eigentümers darstellt, nicht zu den gewÄhnlichen Geschäften des täglichen Lebens gehört. Dies wird vom Erstbeklagten, der jahrelang Prokurist der gemeinschuldnerischen Firma war, in der Revision auch gar nicht bestritten. Er meint vielmehr, daß er wegen des zum Zeitpunkt der Ausgleichseröffnung noch aufrechten Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten des Vaters der Gemeinschuldnerin, Karl M*** und der deshalb unterbliebenen Aufnahme der Liegenschaft unter die Vermögensaktiven im Ausgleich (deren "Nichteinbeziehung in den Ausgleich") davon ausgehen konnte, daß eine Zustimmung des Ausgleichsverwalters nicht erforderlich sei. Dagegen spricht aber schon die Tatsache, daß trotz des damals bestehenden Belastungs- und Veräußerungsverbotes die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens auch im Grundbuch der EZ 1445 KG Steyr ebenso angemerkt wurde wie am 24.Juni 1981, gleichzeitig mit der Löschung dieser Anmerkung nach Bestätigung des Ausgleiches, die Überwachung der Ausgleichserfüllung durch einen Sachwalter gemäß Paragraph 55, b Absatz eins, AO. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Karl M*** am 25.Jänner 1893 geboren, zum damaligen Zeitpunkt daher schon nahezu 90 Jahre alt und daher das Erlöschen des Belastungs- und Veräußerungsverbotes nach menschlichem Ermessen absehbar war. Die nun angefochtene Vereinbarung zwischen der Gemeinschuldnerin und ihrem Ehemann sowie ihren Kindern erfolgte auch nur wenige Wochen vor dessen Tod. Im österreichischen Grundbuchrecht wird der gutgläubige Erwerber eines dinglichen Rechtes in seinem Vertrauen auf den Grundbuchstand geschützt, andererseits aber "leidet, wer diese Bücher nicht einsieht, in allen Fällen für seine Nachlässigkeit" (Paragraph 443, ABGB). Zu dem Zeitpunkt, als der Erstbeklagte ein bücherliches Recht, das Belastungs- und Veräußerungsverbot zu seinen Gunsten erworben hat, war aber die Überwachung der Ausgleichserfüllung durch einen Sachwalter gemäß Paragraph 55, b Absatz eins, AO im Lastenblatt der Liegenschaft angemerkt. Sollte dem Erstbeklagten dieser Umstand bis dahin nicht ohnedies durch Mitteilungen der Gemeinschuldnerin, die ja seine mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Ehefrau ist, bekannt gewesen sein, so wäre er bei Einhaltung pflichtgemäßer und zumutbarer Sorgfalt verpflichtet gewesen, sich anläßlich des Vertragsabschlusses über den Grundbuchstand selbst zu vergewissern oder den vertragverfassenden Notar damit zu beauftragen. Die so erlangte Kenntnis von der Anmerkung der Überwachung der Ausgleichserfüllung durch den Sachwalter hätte es aber auch erfordert, beim Sachwalter oder zumindest der Gemeinschuldnerin nachzufragen, ob dessen Zustimmung vorliege. Hat der Erstbeklagte diese zumutbare Sorgfalt unterlassen, so ist ihm diese Nachlässigkeit anzulasten vergleiche auch JBl. 1984, 495). Da der Anfechtungstatbestand des Paragraph 8, Absatz 3, AO nicht nur unentgeltliche Rechtshandlungen umfaßt (solche sind nur nach Absatz eins, leg.cit. jedenfalls und schon ab Einbringung des Ausgleichsantrages den Gläubigern gegenüber unwirksam), die angefochtene Rechtshandlung über den gewÄhnlichen Geschäftsbetrieb der damaligen Ausgleichsschuldnerin hinausging und der Erstbeklagte wissen mußte, daß der Ausgleichsverwalter seine Zustimmung nicht erteilt hat, war eine weitere Prüfung, ob die Vereinbarung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes allenfalls entgeltlich erfolgte, entbehrlich. Eine in der Revision behauptete "Gegenforderung" des Erstbeklagten für Aufwendungen auf die Liegenschaft kommt, abgesehen davon, daß eine solche gar nicht eingewendet wurde, schon mangels Gleichartigkeit mit der Forderung der klagenden Partei nicht in Betracht.
Der Revision war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.Der Revision war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.