Die Revision ist berechtigt.
Der Bestand des Arbeitsverhältnisses wird durch die Ausgleichseröffnung nicht berührt. Im Unterschied zum Konkursverfahren findet im Ausgleichsverfahren keine Entziehung der Verfügungsberechtigung des Ausgleichsschuldners über sein Vermögen statt. Es ändert sich daher nichts an der Arbeitgeberstellung des Ausgleichsschuldners. Er bleibt nach der Ausgleichseröffnung weiterhin handlungs- und verfügungsberechtigt. Es bestehen jedoch Einschränkungen (Weber, Arbeitsverhältnisse im Insolvenzverfahren 140). Der Schuldner bedarf zu Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören sowie zu in § 8 Abs 1 AO genannten Rechtsgeschäften, selbst wenn diese zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, der Zustimmung des Ausgleichsverwalters. Er muß aber auch eine zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörende Handlung unterlassen, wenn der Ausgleichsverwalter dagegen Einspruch erhebt. Dieser kann vor allem verlangen, daß vorkommende Zahlungen oder andere Verpflichtungen nur von ihm zu leisten sind. In diesem Sinne ist das Schreiben des Ausgleichsverwalters vom 7. 4. 1998 (Beilage 1) zu verstehen, das dem Ausgleichsschuldner verbietet, Verbindlichkeiten der Ausgleichsschuldnerin im Zuge des Ausgleichsverfahrens zu zahlen, die vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstanden sind. Darunter fiel auch der Entgeltrückstand für März 1998, nicht jedoch das laufende Entgelt, weil dieses vom Verbot nicht berührt wurde.Der Bestand des Arbeitsverhältnisses wird durch die Ausgleichseröffnung nicht berührt. Im Unterschied zum Konkursverfahren findet im Ausgleichsverfahren keine Entziehung der Verfügungsberechtigung des Ausgleichsschuldners über sein Vermögen statt. Es ändert sich daher nichts an der Arbeitgeberstellung des Ausgleichsschuldners. Er bleibt nach der Ausgleichseröffnung weiterhin handlungs- und verfügungsberechtigt. Es bestehen jedoch Einschränkungen (Weber, Arbeitsverhältnisse im Insolvenzverfahren 140). Der Schuldner bedarf zu Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören sowie zu in Paragraph 8, Absatz eins, AO genannten Rechtsgeschäften, selbst wenn diese zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, der Zustimmung des Ausgleichsverwalters. Er muß aber auch eine zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörende Handlung unterlassen, wenn der Ausgleichsverwalter dagegen Einspruch erhebt. Dieser kann vor allem verlangen, daß vorkommende Zahlungen oder andere Verpflichtungen nur von ihm zu leisten sind. In diesem Sinne ist das Schreiben des Ausgleichsverwalters vom 7. 4. 1998 (Beilage 1) zu verstehen, das dem Ausgleichsschuldner verbietet, Verbindlichkeiten der Ausgleichsschuldnerin im Zuge des Ausgleichsverfahrens zu zahlen, die vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens entstanden sind. Darunter fiel auch der Entgeltrückstand für März 1998, nicht jedoch das laufende Entgelt, weil dieses vom Verbot nicht berührt wurde.
Das IRÄG 1994 hat dem Arbeitnehmer nicht das Recht des vorzeitigen Austrittes wegen Vorenthaltung des Entgelts genommen (8 ObS 2030/96d, 8 ObS 3/98v). Es ist als wichtiger Grund anzusehen, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält. Ob das Entgelt in Benachteiligungsabsicht aus Nachlässigkeit oder Unvermögen des Dienstgebers geschmälert oder zurückbehalten wird, ist gleichgültig. Aus dem Wort "vorenthält" ergibt sich, daß es dem Dienstgeber bewußt sein muß, daß er den Dienstnehmer in seinen gesetzlichen Entgeltansprüchen schmälert (ZIK 1996, 131 = SZ 69/106; 8 ObS 2030/96d), oder er infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, daß seine Vorgangsweise unrechtmäßig ist (SZ 59/45; Arb 10.147, 10.471; 8 ObA 74/97h).
Im Konkurs liegt ein Vorenthalten des Entgelts nicht vor, wenn der Masseverwalter vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung verursachte Lohnrückstände aufgrund der Bestimmungen der Konkursordnung nicht zahlen darf. Ebenso wie die Ansprüche aller anderen Gläubiger wandelt sich auch jener des Arbeitnehmers auf Zahlung rückständigen Lohns in einen Konkursteilnahmeanspruch um. Diese geänderte rechtliche Qualität nimmt ihm jedoch die Eignung, den vorzeitigen Austritt gemäß § 26 Z 2 AngG gegenüber dem Masseverwalter zu begründen (8 ObS 2030/96d; 8 ObS 207/98v).Im Konkurs liegt ein Vorenthalten des Entgelts nicht vor, wenn der Masseverwalter vom Gemeinschuldner vor Konkurseröffnung verursachte Lohnrückstände aufgrund der Bestimmungen der Konkursordnung nicht zahlen darf. Ebenso wie die Ansprüche aller anderen Gläubiger wandelt sich auch jener des Arbeitnehmers auf Zahlung rückständigen Lohns in einen Konkursteilnahmeanspruch um. Diese geänderte rechtliche Qualität nimmt ihm jedoch die Eignung, den vorzeitigen Austritt gemäß Paragraph 26, Ziffer 2, AngG gegenüber dem Masseverwalter zu begründen (8 ObS 2030/96d; 8 ObS 207/98v).
Das Vorenthalten des Entgelts ist, solange der Rückstand besteht, als Dauerzustand zu betrachten. Der Austrittsgrund wird dadurch grundsätzlich perpetuiert (Arb 10.471; ZIK 1996, 131 = SZ 69/106; 8 ObS 2030/96d). Die Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses ist stets nach dem Zeitpunkt des Austritts zu beurteilen (8 ObS 3/98v).
Im Ausgleich ist das Vorenthalten des Entgeltrückstandes dem Ausgleichsschuldner, an dessen Arbeitgebereigenschaft sich durch die Ausgleichseröffnung nichts ändert, unmittelbar zuzurechnen. Dennoch zeigt sich, daß dem Ausgleichsschuldner nicht bewußt sein konnte und mußte, daß seine Vorgangsweise, nämlich das Vorenthalten des Entgelts für März 1998 unrechtmäßig war. Entgeltrückstände vor Ausgleichseröffnung gehören nicht zu den in § 23 Abs 1 Z 3 AO genannten bevorrechteten Forderungen, sondern sind Ausgleichsforderungen. Nach § 46 AO kommt eine volle Befriedigung grundsätzlich nicht in Betracht (Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz4 535 f). Wenn auch laufende Gehaltszahlungen zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, so hat der Ausgleichsverwalter dem Ausgleichsschuldner, gesetzlich gedeckt, die Auszahlung der Entgeltrückstände vor Ausgleichseröffnung untersagt.Im Ausgleich ist das Vorenthalten des Entgeltrückstandes dem Ausgleichsschuldner, an dessen Arbeitgebereigenschaft sich durch die Ausgleichseröffnung nichts ändert, unmittelbar zuzurechnen. Dennoch zeigt sich, daß dem Ausgleichsschuldner nicht bewußt sein konnte und mußte, daß seine Vorgangsweise, nämlich das Vorenthalten des Entgelts für März 1998 unrechtmäßig war. Entgeltrückstände vor Ausgleichseröffnung gehören nicht zu den in Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, AO genannten bevorrechteten Forderungen, sondern sind Ausgleichsforderungen. Nach Paragraph 46, AO kommt eine volle Befriedigung grundsätzlich nicht in Betracht (Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz4 535 f). Wenn auch laufende Gehaltszahlungen zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, so hat der Ausgleichsverwalter dem Ausgleichsschuldner, gesetzlich gedeckt, die Auszahlung der Entgeltrückstände vor Ausgleichseröffnung untersagt.
Demgemäß war der Arbeitgeber und Ausgleichsschuldner zum maßgeblichen Zeitpunkt des Austrittes an die Bestimmungen der Ausgleichsordnung und die Weisungen des Ausgleichsverwalters gebunden und nicht berechtigt, die Ausgleichsforderung des Klägers außerhalb der Abwicklung des Ausgleichsverfahrens sofort und vollständig auszuzahlen. Es sind daher die Grundsätze der Rechtsprechung ZIK 1996, 131 = SZ 69/106 und 8 ObS 2030/96d auch auf den Ausgleichsfall anzuwenden. Das bedeutet, daß eine Berechtigung zum Austritt auch gegenüber dem Arbeitgeber und Ausgleichsschuldner in diesem Falle wegen eines vor Ausgleichseröffnung entstandenen Entgeltrückstandes nicht gegeben ist. Eine Benachteiligung des Arbeitnehmers durch die ihm dadurch genommene Möglichkeit des vorzeitigen Austrittes nach Ausgleichseröffnung wegen "alter" Entgeltrückstände wird durch die Sicherung dieser Forderungen nach dem IESG wettgemacht. Entgeltrückstände, die nicht bevorrechtet sind, dürfen nicht in einer gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung der Gläubiger im Ausgleich, die kein Vorrecht genießen (§ 46 Abs 3 AO), verstoßenden Weise begünstigt gezahlt werden (8 ObS 207/98v). Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist daher auch ein berechtigter Austritt wegen des Entgeltrückstandes vor Ausgleichseröffnung nicht möglich (Liebeg, IESG2 51).Demgemäß war der Arbeitgeber und Ausgleichsschuldner zum maßgeblichen Zeitpunkt des Austrittes an die Bestimmungen der Ausgleichsordnung und die Weisungen des Ausgleichsverwalters gebunden und nicht berechtigt, die Ausgleichsforderung des Klägers außerhalb der Abwicklung des Ausgleichsverfahrens sofort und vollständig auszuzahlen. Es sind daher die Grundsätze der Rechtsprechung ZIK 1996, 131 = SZ 69/106 und 8 ObS 2030/96d auch auf den Ausgleichsfall anzuwenden. Das bedeutet, daß eine Berechtigung zum Austritt auch gegenüber dem Arbeitgeber und Ausgleichsschuldner in diesem Falle wegen eines vor Ausgleichseröffnung entstandenen Entgeltrückstandes nicht gegeben ist. Eine Benachteiligung des Arbeitnehmers durch die ihm dadurch genommene Möglichkeit des vorzeitigen Austrittes nach Ausgleichseröffnung wegen "alter" Entgeltrückstände wird durch die Sicherung dieser Forderungen nach dem IESG wettgemacht. Entgeltrückstände, die nicht bevorrechtet sind, dürfen nicht in einer gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung der Gläubiger im Ausgleich, die kein Vorrecht genießen (Paragraph 46, Absatz 3, AO), verstoßenden Weise begünstigt gezahlt werden (8 ObS 207/98v). Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen ist daher auch ein berechtigter Austritt wegen des Entgeltrückstandes vor Ausgleichseröffnung nicht möglich (Liebeg, IESG2 51).
Auch wenn die durch das IRÄG 1997 eingefügten Bestimmungen der §§ 23 Abs 1 Z 3a oder § 23a Z 3 AO ein Austrittsrecht des Arbeitnehmers nicht ausdrücklich ausschließen, so regeln diese Bestimmungen nur, daß bei Beendigung aufgrund einer Rechtshandlung oder eines sonstigen Verhaltens des Schuldners oder Ausgleichsverwalters nach Ausgleichseröffnung, insbesondere die Nichtzahlung des Entgelts, entweder bevorrechtete Forderungen oder Ausgleichsforderungen entstehen können. Es ist auch keine Frage, daß ein Austritt auf Nichtzahlung des Entgelts gestützt werden kann. Ob er jedoch berechtigt ist oder nicht, richtet sich allerdings mangels einer ausdrücklichen Regelung im Ausgleichsverfahren nach den materiellen Bestimmungen, die das Austrittsrecht regeln, sohin nach § 26 AngG. Die Auffassung Webers (Arbeitsverhältnisse im Insolvenzverfahren 55), daß der Gesetzgeber den Austritt wegen Entgeltrückständen aus der Zeit vor Konkurseröffnung für zulässig erachtet hat, läßt sich sohin nicht aus dem Gesetz ableiten. Gerade der vom Berufungsgericht gebrachte Hinweis auf die Chronologie der Gesetzwerdung des § 23a Z 3 AO idF IRÄG 1997 spricht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts dafür, daß vom Gesetzgeber auf die noch in der Regierungsvorlage vorgesehene weitgehende Ausnahmeregelung bewußt verzichtet wurde. Dazu kommt, daß die Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses durch die Sicherung der Ansprüche nach dem IESG, soferne nicht noch laufendes Entgelt nach der Ausgleichseröffnung vorenthalten wird, hier nicht gegeben ist.Auch wenn die durch das IRÄG 1997 eingefügten Bestimmungen der Paragraphen 23, Absatz eins, Ziffer 3 a, oder Paragraph 23 a, Ziffer 3, AO ein Austrittsrecht des Arbeitnehmers nicht ausdrücklich ausschließen, so regeln diese Bestimmungen nur, daß bei Beendigung aufgrund einer Rechtshandlung oder eines sonstigen Verhaltens des Schuldners oder Ausgleichsverwalters nach Ausgleichseröffnung, insbesondere die Nichtzahlung des Entgelts, entweder bevorrechtete Forderungen oder Ausgleichsforderungen entstehen können. Es ist auch keine Frage, daß ein Austritt auf Nichtzahlung des Entgelts gestützt werden kann. Ob er jedoch berechtigt ist oder nicht, richtet sich allerdings mangels einer ausdrücklichen Regelung im Ausgleichsverfahren nach den materiellen Bestimmungen, die das Austrittsrecht regeln, sohin nach Paragraph 26, AngG. Die Auffassung Webers (Arbeitsverhältnisse im Insolvenzverfahren 55), daß der Gesetzgeber den Austritt wegen Entgeltrückständen aus der Zeit vor Konkurseröffnung für zulässig erachtet hat, läßt sich sohin nicht aus dem Gesetz ableiten. Gerade der vom Berufungsgericht gebrachte Hinweis auf die Chronologie der Gesetzwerdung des Paragraph 23 a, Ziffer 3, AO in der Fassung IRÄG 1997 spricht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts dafür, daß vom Gesetzgeber auf die noch in der Regierungsvorlage vorgesehene weitgehende Ausnahmeregelung bewußt verzichtet wurde. Dazu kommt, daß die Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses durch die Sicherung der Ansprüche nach dem IESG, soferne nicht noch laufendes Entgelt nach der Ausgleichseröffnung vorenthalten wird, hier nicht gegeben ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.