Rechtssatz RS0029161
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029161
Geschäftszahl
4Ob175/82; 9ObA10/98f; 9ObA189/99f
Entscheidungsdatum
03.11.1999
Rechtssatz
Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers berechtigt - anders als nach § 25 Abs 1 KO die Eröffnung des Konkurses - für sich allein den Arbeitnehmer noch nicht zum vorzeitigen Austritt; dem Arbeitnehmer bleibt aber auch in einem solchen Fall das Recht vorbehalten, das Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen Bestimmungen (§ 1162 ABGB, § 26 AngG; § 15 Abs 4 BAG ua) vorzeitig aufzulösen.Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers berechtigt - anders als nach Paragraph 25, Absatz eins, KO die Eröffnung des Konkurses - für sich allein den Arbeitnehmer noch nicht zum vorzeitigen Austritt; dem Arbeitnehmer bleibt aber auch in einem solchen Fall das Recht vorbehalten, das Arbeitsverhältnis nach den allgemeinen Bestimmungen (Paragraph 1162, ABGB, Paragraph 26, AngG; Paragraph 15, Absatz 4, BAG ua) vorzeitig aufzulösen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 175/82
Entscheidungstext OGH 10.01.1984 4 Ob 175/82
Veröff: Arb 10308
- 9 ObA 10/98f
Entscheidungstext OGH 20.05.1998 9 ObA 10/98f
nur: Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers berechtigt - anders als nach § 25 Abs 1 KO die Eröffnung des Konkurses - für sich allein den Arbeitnehmer noch nicht zum vorzeitigen Austritt. (T1)
- 9 ObA 189/99f
Entscheidungstext OGH 03.11.1999 9 ObA 189/99f
Vgl; nur T1
Schlagworte
SW: Angestellte, Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis,
Insolvenz, wichtiger Grund, Vorenthalten, Schmälerung, Entgelt, Lohn,
Gehalt
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0029161
Dokumentnummer
JJR_19840110_OGH0002_0040OB00175_8200000_001