Die Revision ist teilweise berechtigt.
Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach auf das Arbeitsverhältnis des Klägers der Kollektivvertrag für eisen- und metallverarbeitende Industrie Anwendung zu finden habe, sind zutreffend, weshalb es genügt, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach auf das Arbeitsverhältnis des Klägers der Kollektivvertrag für eisen- und metallverarbeitende Industrie Anwendung zu finden habe, sind zutreffend, weshalb es genügt, hierauf zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist hiezu folgendes auszuführen:
Der Oberste Gerichtshof hat zur Kollektivvertragszugehörigkeit der Beklagten erst vor kurzem in seinen Entscheidungen 9 ObA 71/97z, 9 ObA 70/97b und 9 ObA 91/97s Stellung genommen. Die dort angeführten Überlegungen kommen auch hier zum Tragen.
Es entspricht der ständigen Judikatur, daß für die Kollektivvertragsangehörigkeit des Arbeitgebers die im § 8 Z 1 ArbVG erwähnte Mitgliedschaft in der Form maßgebend ist, wie sie infolge Zuordnung durch die Kammer zu einem bestimmten Fachverband oder einer Innung faktisch gehandhabt wird (DRdA 1990, 344). An dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof unter Ablehnung der kritischen Stellungnahmen im Schrifttum und auch unter Berücksichtigung zwischenzeitig erfolgter Änderungen des kammerinternen Verfahrens zur Entscheidung von Streitfällen über die Mitgliedschaft zu einem bestimmten Fachverband festgehalten (siehe dazu im Detail JBl 1996, 672; 9 ObA 70/97b, 9 ObA 71/97z, 9 ObA 91/97s).Es entspricht der ständigen Judikatur, daß für die Kollektivvertragsangehörigkeit des Arbeitgebers die im Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG erwähnte Mitgliedschaft in der Form maßgebend ist, wie sie infolge Zuordnung durch die Kammer zu einem bestimmten Fachverband oder einer Innung faktisch gehandhabt wird (DRdA 1990, 344). An dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof unter Ablehnung der kritischen Stellungnahmen im Schrifttum und auch unter Berücksichtigung zwischenzeitig erfolgter Änderungen des kammerinternen Verfahrens zur Entscheidung von Streitfällen über die Mitgliedschaft zu einem bestimmten Fachverband festgehalten (siehe dazu im Detail JBl 1996, 672; 9 ObA 70/97b, 9 ObA 71/97z, 9 ObA 91/97s).
Hier steht fest, daß die Beklagte immer der Sektion (der Fachgruppe) Industrie der Wirtschaftskammer Kärnten zugeordnet wurde. Durch den Bescheid vom 15.10.1991 wurde diese bereits faktisch gegebene Zuordnung nur ausdrücklich ausgesprochen. Nach Aufhebung dieses Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgte mit Bescheid vom 26.8.1994 neuerlich die Zuordnung zum Fachverband der Maschinen- und Stahlbauindustrie. Faktisch war die Beklagte während des ganzen streitgegenständlichen Zeitraums diesem Fachverband zugeordnet. Aus dieser Zuordnung ergibt sich, daß sie während dieser Zeit den Geltungsbereich des Kollektivvertrages für die eisen- und metallverarbeitende Industrie unterlag.
Der Standpunkt der Beklagten, daß infolge Aufhebung des Bescheides vom 15.10.1991 bis zur Erlassung des Bescheides vom 26.8.1994 nicht von einer Zuordnung zum Fachverband Industrie ausgegangen werden könne, ist verfehlt. Folgte man dem, wäre für die Zeit vor Erlassung des Bescheides vom 26.8.1994 eine Zuordnung der Beklagten zu keiner der Fachgruppen möglich, weil bis dahin die Zugehörigkeit zu einer dieser Organisationseinheiten strittig und weder in der einen noch in der anderen Richtung entschieden war. Für die Frage der Kollektivvertragsangehörigkeit ist vielmehr im Sinne der zitierten Rechtsprechung bis zur endgültigen Entscheidung eines Streites über die Innungs- bzw Fachgruppenzugehörigkeit auf die faktische Handhabung dieser Zuordnung durch die Kammer abzustellen. Konstitutive Wirkungen kommt dieser Entscheidung nur dann zu, wenn durch sie die Zuordnung in einer von der bisher gehandhabten Fachgruppenzugehörigkeit abweichenden Weise geregelt wird (9 ObA 70/97b, 9 ObA 71/97z, 9 ObA 91/97s).
Daß die Kammerumlage für das Jahr 1992 letztlich ausgehend von einer Mitgliedschaft der Beklagten bei der Fachgruppe Schlosser, Landmaschinenmechaniker und Schmiede (Gewerbebetrieb) vorgeschrieben wurde, ändert an diesem Ergebnis nichts. Die Wirtschaftskammer Kärnten nahm diese Vorschreibung nur aufgrund der ihr in einem Aufhebungsbescheid der Bundeswirtschaftskammer überbundenen Rechtsansicht vor, daß zufolge Aufhebung des Bescheides vom 15.10.1991 von einer Mitgliedschaft der Beklagten in der Fachgruppe Gewerbe auszugehen sei. Dieser Aufhebungsbescheid behandelt wohl die Frage der Organisationszugehörigkeit der beklagten Partei als Vorfrage, hat aber für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung. Während das HGK nämlich in Fragen der Umlagepflicht einen Rechtszug an die Bundeswirtschaftskammer eröffnet, ist die Frage der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Organisationseinheit der Wirtschaftskammer von der Kammer autonom bzw von den hiezu gemäß § 68 Abs 2 HGK berufenen Ausschüssen und letztlich der Aufsichtsbehörde zu entscheiden; es steht lediglich der Rechtszug an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts offen. Der Bundeswirtschaftskammer kommt daher in der Frage der Fachgruppenzugehörigkeit keine Entscheidungskompetenz zu.Daß die Kammerumlage für das Jahr 1992 letztlich ausgehend von einer Mitgliedschaft der Beklagten bei der Fachgruppe Schlosser, Landmaschinenmechaniker und Schmiede (Gewerbebetrieb) vorgeschrieben wurde, ändert an diesem Ergebnis nichts. Die Wirtschaftskammer Kärnten nahm diese Vorschreibung nur aufgrund der ihr in einem Aufhebungsbescheid der Bundeswirtschaftskammer überbundenen Rechtsansicht vor, daß zufolge Aufhebung des Bescheides vom 15.10.1991 von einer Mitgliedschaft der Beklagten in der Fachgruppe Gewerbe auszugehen sei. Dieser Aufhebungsbescheid behandelt wohl die Frage der Organisationszugehörigkeit der beklagten Partei als Vorfrage, hat aber für das vorliegende Verfahren keine Bedeutung. Während das HGK nämlich in Fragen der Umlagepflicht einen Rechtszug an die Bundeswirtschaftskammer eröffnet, ist die Frage der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Organisationseinheit der Wirtschaftskammer von der Kammer autonom bzw von den hiezu gemäß Paragraph 68, Absatz 2, HGK berufenen Ausschüssen und letztlich der Aufsichtsbehörde zu entscheiden; es steht lediglich der Rechtszug an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts offen. Der Bundeswirtschaftskammer kommt daher in der Frage der Fachgruppenzugehörigkeit keine Entscheidungskompetenz zu.
Eine bindende Entscheidung der Wirtschaftskammer (eines Ausschusses gemäß § 68 Abs 3 HGK oder der Aufsichtsbehörde) über diese Frage lag während des strittigen Zeitraumes nicht vor. Es ist daher von der faktischen Zuordnung der Beklagten durch die Wirtschaftskammer auszugehen. Da diese - wie festgestellt - zur Fachvertretung der Maschinen- und Stahlbauindustrie erfolgte, sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, daß auf das Arbeitsverhältnis des Klägers der Kollektivvertrag für die eisen- und metallverarbeitende Industrie Anwendung zu finden hatte.Eine bindende Entscheidung der Wirtschaftskammer (eines Ausschusses gemäß Paragraph 68, Absatz 3, HGK oder der Aufsichtsbehörde) über diese Frage lag während des strittigen Zeitraumes nicht vor. Es ist daher von der faktischen Zuordnung der Beklagten durch die Wirtschaftskammer auszugehen. Da diese - wie festgestellt - zur Fachvertretung der Maschinen- und Stahlbauindustrie erfolgte, sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, daß auf das Arbeitsverhältnis des Klägers der Kollektivvertrag für die eisen- und metallverarbeitende Industrie Anwendung zu finden hatte.
Dem Kläger steht daher die von ihm geforderte Abrechnungsdifferenz von S 2.748 brutto zu, so daß der Revision in diesem Umfang nicht Folge zu geben ist.
Die Berechtigung des darüber hinausgehenden Begehrens auf Zuspruch der Abfertigung hängt davon ab, ob der Kläger berechtigt vorzeitig ausgetreten ist, da nach § 23 Abs 7 AngG keine Abfertigung zusteht, wenn der Angestellte selbst das Dienstverhältnis gekündigt oder ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist.Die Berechtigung des darüber hinausgehenden Begehrens auf Zuspruch der Abfertigung hängt davon ab, ob der Kläger berechtigt vorzeitig ausgetreten ist, da nach Paragraph 23, Absatz 7, AngG keine Abfertigung zusteht, wenn der Angestellte selbst das Dienstverhältnis gekündigt oder ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist.
Dazu hat die Beklagte ua vorgebracht, daß ihr die erst am 29.10.1992 zur Post gegebene Austrittserklärung des Klägers nicht vor dem ohnedies durch die vorangegangene Kündigung bewirkten Ende des Dienstverhältnisses am 30.10.1992 (richtig allerdings: 31.10.1992) zugegangen sei. Träfe dies zu, wäre die Austrittserklärung des Klägers wirkungslos geblieben. Der Austritt des Dienstnehmers wird nämlich erst mit Zugang der entsprechenden Erklärung an den Dienstgeber wirksam. Er wirkt nicht zurück, sondern beendet das Dienstverhältnis ex nunc. Ist daher das Dienstverhältnis bereits aufgelöst, hat eine nachträglich zugegangene Austrittserklärung keine rechtliche Wirkung mehr (Krejci in Rummel2 Rz 18 ff zu § 1162; Martinek/Schwarz/Schwarz AngG 376). Wann der Beklagten die Austrittserklärung des Klägers zugegangen ist, wurde von den Vorinstanzen aber nicht festgestellt, weshalb eine Beurteilung, ob der Austritt des Klägers überhaupt noch wirksam geworden ist, nicht möglich ist.Dazu hat die Beklagte ua vorgebracht, daß ihr die erst am 29.10.1992 zur Post gegebene Austrittserklärung des Klägers nicht vor dem ohnedies durch die vorangegangene Kündigung bewirkten Ende des Dienstverhältnisses am 30.10.1992 (richtig allerdings: 31.10.1992) zugegangen sei. Träfe dies zu, wäre die Austrittserklärung des Klägers wirkungslos geblieben. Der Austritt des Dienstnehmers wird nämlich erst mit Zugang der entsprechenden Erklärung an den Dienstgeber wirksam. Er wirkt nicht zurück, sondern beendet das Dienstverhältnis ex nunc. Ist daher das Dienstverhältnis bereits aufgelöst, hat eine nachträglich zugegangene Austrittserklärung keine rechtliche Wirkung mehr (Krejci in Rummel2 Rz 18 ff zu Paragraph 1162,; Martinek/Schwarz/Schwarz AngG 376). Wann der Beklagten die Austrittserklärung des Klägers zugegangen ist, wurde von den Vorinstanzen aber nicht festgestellt, weshalb eine Beurteilung, ob der Austritt des Klägers überhaupt noch wirksam geworden ist, nicht möglich ist.
Nähere Klarstellungen dazu sind aber entbehrlich, weil der Austritt des Klägers - falls er wirksam wurde - ohnedies nicht gerechtfertigt war und daher der geltend gemachte Abfertigungsanspruch in keinem Fall zu Recht besteht:
Gemäß § 26 Z 2 AngG ist es als wichtiger Grund anzusehen, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält. Allerdings berechtigt nicht jede, sondern nur eine wesentliche Vertragsverletzung, die dem Angestellten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar macht, zum vorzeitigen Austritt (Arb 7644, 7838, 9897, 11.297; WBl 1993, 325). Ob das Entgelt in Benachteiligungsabsicht, aus Nachlässigkeit oder aus Unvermögen des Dienstgebers geschmälert oder zurückgehalten wird, ist gleichgültig; der Tatbestand ist jedenfalls erfüllt, wenn der Dienstgeber wußte oder infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, daß seine Vorgangsweise unrechtmäßig ist (Martinek/Schwarz/Schwarz aaO 569; Arb 10.471; WBl 1993, 325). Durch eine bloß objektive Rechtswidrigkeit, die insbesondere dann vorliegt, wenn über das Bestehen eines Anspruches verschiedene Rechtsmeinungen vertreten werden können und daher der Ausgang eines hierüber zu führenden Rechtsstreites nicht absehbar war, wird der Tatbestand des § 26 Z 2 AngG nicht erfüllt (Martinek/Schwarz/Schwarz aaO 569; Arb 9082, 10.147; 10.471; RZ 1992/40; WBl 1993, 325). Im Sinne dieser Überlegungen kann daher bei der Beurteilung der dem Dienstgeber anzulastenden Vertragsverletzung nicht unbeachtet bleiben, daß im maßgeblichen Zeitpunkt die Kollektivvertragszugehörigkeit des Betriebes strittig und Gegenstand eines anhängigen Verfahrens war.Gemäß Paragraph 26, Ziffer 2, AngG ist es als wichtiger Grund anzusehen, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält. Allerdings berechtigt nicht jede, sondern nur eine wesentliche Vertragsverletzung, die dem Angestellten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar macht, zum vorzeitigen Austritt (Arb 7644, 7838, 9897, 11.297; WBl 1993, 325). Ob das Entgelt in Benachteiligungsabsicht, aus Nachlässigkeit oder aus Unvermögen des Dienstgebers geschmälert oder zurückgehalten wird, ist gleichgültig; der Tatbestand ist jedenfalls erfüllt, wenn der Dienstgeber wußte oder infolge der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte wissen müssen, daß seine Vorgangsweise unrechtmäßig ist (Martinek/Schwarz/Schwarz aaO 569; Arb 10.471; WBl 1993, 325). Durch eine bloß objektive Rechtswidrigkeit, die insbesondere dann vorliegt, wenn über das Bestehen eines Anspruches verschiedene Rechtsmeinungen vertreten werden können und daher der Ausgang eines hierüber zu führenden Rechtsstreites nicht absehbar war, wird der Tatbestand des Paragraph 26, Ziffer 2, AngG nicht erfüllt (Martinek/Schwarz/Schwarz aaO 569; Arb 9082, 10.147; 10.471; RZ 1992/40; WBl 1993, 325). Im Sinne dieser Überlegungen kann daher bei der Beurteilung der dem Dienstgeber anzulastenden Vertragsverletzung nicht unbeachtet bleiben, daß im maßgeblichen Zeitpunkt die Kollektivvertragszugehörigkeit des Betriebes strittig und Gegenstand eines anhängigen Verfahrens war.
Überdies ist der dem Kläger verweigerte Betrag von insgesamt S 2.748 brutto - berücksichtigt man den Umstand, daß er bereits seit fast einem Jahr aushaftete und alle sonstigen Ansprüche beglichen wurden - geringfügig, so daß unter Würdigung aller dargestellten Umstände die in der Nichtzahlung dieses Betrages liegende Vertragsverletzung nicht so wesentlich war, daß sie für den Kläger die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar machte (WBl 1993, 325; Arb 9897, 11.297).
In teilweiser Stattgebung der Revision waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des auf den Zuspruch von Abfertigung gerichteten Begehrens des Klägers abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster, zweiter und dritter Instanz beruht auf den §§ 43 Abs 2 und 50 ZPO. Der dem Kläger zugesprochene Betrag ist im Verhältnis zum Gesamtstreitwert derart geringfügig, daß der Beklagten iS § 43 Abs 2 ZPO voller Kostenersatz zusteht. Allerdings sind die von der Beklagten in erster Instanz verzeichneten Kosten in mehrfacher Hinsicht zu kürzen: Für ihren Einspruch, der keinen über die Bestreitung des Klagebegehrens und den Antrag auf Klagsabweisung hinausgehenden Inhalt aufweist, sind ihre Kosten nicht nach TP 3, sondern lediglich nach TP 2 RATG auszumessen. Der Schriftsatz der Beklagten vom 19.7.1995 ist überhaupt nicht zu honorieren, da er nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Es ist kein Grund ersichtlich, warum das darin erstattete Vorbringen nicht in den unmittelbar vorher eingebrachten Schriftsatz vom 5.7.1995 aufgenommen hätte werden können. Überdies wurde die Umsatzsteuer in der Kostennote der Beklagten aufgrund eines Rechenfehlers um S 1.000 überhöht angesprochen.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster, zweiter und dritter Instanz beruht auf den Paragraphen 43, Absatz 2 und 50 ZPO. Der dem Kläger zugesprochene Betrag ist im Verhältnis zum Gesamtstreitwert derart geringfügig, daß der Beklagten iS Paragraph 43, Absatz 2, ZPO voller Kostenersatz zusteht. Allerdings sind die von der Beklagten in erster Instanz verzeichneten Kosten in mehrfacher Hinsicht zu kürzen: Für ihren Einspruch, der keinen über die Bestreitung des Klagebegehrens und den Antrag auf Klagsabweisung hinausgehenden Inhalt aufweist, sind ihre Kosten nicht nach TP 3, sondern lediglich nach TP 2 RATG auszumessen. Der Schriftsatz der Beklagten vom 19.7.1995 ist überhaupt nicht zu honorieren, da er nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Es ist kein Grund ersichtlich, warum das darin erstattete Vorbringen nicht in den unmittelbar vorher eingebrachten Schriftsatz vom 5.7.1995 aufgenommen hätte werden können. Überdies wurde die Umsatzsteuer in der Kostennote der Beklagten aufgrund eines Rechenfehlers um S 1.000 überhöht angesprochen.