Rechtssatz RS0050871
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050871
Entscheidungsdatum
24.05.2017
Norm
ArbVG §8 Z1
KollV für das holz - und kunststoffverarbeitende Gewerbe §2 Z2
KollV der chemischen Industrie PktI
Rechtssatz
Für die Kollektivvertragsunterworfenheit ist die im § 8 Z 1 ArbVG erwähnte Mitgliedschaft in der Form maßgeblich, wie sie faktisch gehandhabt wird, also durch Zuordnung durch die Kammer zu einem bestimmten Fachverband oder eine Innung und insbesondere durch die im Pkt I des KollV der chemischen Industrie für den fachlichen Geltungsbereich ausdrücklich genannte "Hauptbetreuung".Für die Kollektivvertragsunterworfenheit ist die im Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG erwähnte Mitgliedschaft in der Form maßgeblich, wie sie faktisch gehandhabt wird, also durch Zuordnung durch die Kammer zu einem bestimmten Fachverband oder eine Innung und insbesondere durch die im Pkt römisch eins des KollV der chemischen Industrie für den fachlichen Geltungsbereich ausdrücklich genannte "Hauptbetreuung".
Entscheidungstexte
- 9 ObA 501/88
Entscheidungstext OGH 11.05.1988 9 ObA 501/88
Veröff: WBl 1988,337 (mit kritischer Anmerkung) = RdW 1988,361
- 9 ObA 71/97z
Entscheidungstext OGH 26.03.1997 9 ObA 71/97z
nur: Für die Kollektivvertragsunterworfenheit ist die im § 8 Z 1 ArbVG erwähnte Mitgliedschaft in der Form maßgeblich, wie sie faktisch gehandhabt wird, also durch Zuordnung durch die Kammer zu einem bestimmten Fachverband oder eine Innung. (T1) Beisatz: Dieser Grundsatz wird auch durch die Neuregelung des kammerinternen Verfahrens zur Entscheidung über die Mitgliedschaft zu einem bestimmten Fachverband im Streitfall nicht geändert (§ 68 HKG idF der Nov BGBl 22/1993). (T2)
- 9 ObA 70/97b
Entscheidungstext OGH 09.04.1997 9 ObA 70/97b
nur T1; Beis wie T2
- 9 ObA 91/97s
Entscheidungstext OGH 09.04.1997 9 ObA 91/97s
nur T1; Beis wie T2
- 8 ObA 74/97h
Entscheidungstext OGH 24.04.1997 8 ObA 74/97h
nur T1; Beis wie T2
- 9 ObA 275/99b
Entscheidungstext OGH 01.12.1999 9 ObA 275/99b
Vgl auch; Beisatz: Die Kollektivvertragszugehörigkeit von Arbeitnehmern richtet sich ausschließlich auf die bindende Zuordnung des Arbeitgebers zu einer bestimmten Organisationseinheit durch die Kammer der gewerblichen Wirtschaft. (T3)
- 8 ObA 125/00s
Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 ObA 125/00s
Ähnlich; Beisatz: Ob ein Arbeitgeber die Voraussetzungen der unbedingten Kollektivvertragsunterworfenheit erfüllt, richtet sich bei einer freien Berufsvereinigung nach den Bestimmungen über den Erwerb und den Inhalt der Mitgliedschaft. Ein allgemeiner Grundsatz, dass die außerordentliche Mitgliedschaft als solche den Begriff der Mitgliedschaft iS der §§ 6, 8 ArbVG nicht verwirklichen könne, existiert nicht; maßgeblich ist, ob die konkrete Stellung des Arbeitgebers im Verband ihm hinreichende Einflussmöglichkeit im Hinblick auf abzuschließende Kollektivverträge vermittelt. (T4)
Veröff: SZ 73/211
- 9 ObA 253/00x
Entscheidungstext OGH 14.02.2001 9 ObA 253/00x
Ähnlich; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Kollektivvertragsunterworfenheit der Dorotheum-Auktions-Versatz- und Bank-GmbH (ebenso bereits 8 ObA 125/00s). (T5)
- 8 ObA 62/07m
Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 ObA 62/07m
nur: Für die Kollektivvertragsunterworfenheit ist die im § 8 Z 1 ArbVG erwähnte Mitgliedschaft in der Form maßgeblich, wie sie faktisch gehandhabt wird, also durch Zuordnung durch die Kammer zu einem bestimmten Fachverband. (T6)
- 9 ObA 11/14d
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 9 ObA 11/14d
- 9 ObA 16/17v
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 ObA 16/17v
Beisatz: Hier: Korrektur einer fälschlichen Eintragung im Mitgliederverzeichnis (§ 44 Abs 1 WKG). (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050871
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Dokumentnummer
JJR_19880511_OGH0002_009OBA00501_8800000_002