Rechtssatz RS0107588
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107588
Entscheidungsdatum
24.04.1997
Norm
ABGB §1162 II
AngG §26 II1
Rechtssatz
Der Austritt eines Arbeitnehmers wird erst mit Zugang der entsprechenden Erklärung an den Arbeitgeber wirksam. Er beendet sohin das Arbeitsverhältnis ex nunc. Ist daher das Arbeitsverhältnis bereits aufgelöst, hat eine nachträglich zugegangene Austrittserklärung keine rechtliche Wirkung mehr.
Schlagworte
Dienstnehmer; Dienstgeber; Dienstverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107588
Dokumentnummer
JJR_19970424_OGH0002_008OBA00074_97H0000_001