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Rechtssatz RS0112624

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112624

Geschäftszahl

9ObA189/99f

Entscheidungsdatum

03.11.1999

Rechtssatz

Auch wenn die durch das IRÄG 1997 eingefügten Bestimmungen der Paragraphen 23, Absatz eins, Ziffer 3 a, oder Paragraph 23 a, Ziffer 3, AO ein Austrittsrecht des Arbeitnehmers nicht ausdrücklich ausschließen, so regeln diese Bestimmungen nur, daß bei Beendigung aufgrund einer Rechtshandlung oder eines sonstigen Verhaltens des Schuldners oder Ausgleichsverwalters nach Ausgleichseröffnung, insbesondere die Nichtzahlung des Entgelts, entweder bevorrechtete Forderungen oder Ausgleichsforderungen entstehen können. Ob ein Austritt auf Nichtzahlung des Entgelts jedoch berechtigt ist oder nicht, richtet sich allerdings mangels einer ausdrücklichen Regelung im Ausgleichsverfahren nach den materiellen Bestimmungen, die das Austrittsrecht regeln, sohin nach Paragraph 26, AngG. Dass der Gesetzgeber den Austritt wegen Entgeltrückständen aus der Zeit vor Konkurseröffnung für zulässig erachtet hat, läßt sich nicht aus dem Gesetz ableiten, spricht doch gerade die Chronologie der Gesetzwerdung des Paragraph 23 a, Ziffer 3, AO in der Fassung IRÄG 1997 dafür, daß vom Gesetzgeber auf die noch in der Regierungsvorlage vorgesehene weitgehende Ausnahmeregelung bewußt verzichtet wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112624

Dokumentnummer

JJR_19991103_OGH0002_009OBA00189_99F0000_001