Über das Vermögen der Gegnerin der gefährdeten Partei (Antragsgegnerin), die sich u. a. mit dem Export von Rund- und Schnittholz befaßt, wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 14. November 1978, 21 Sa 14/78, das Ausgleichsverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Max V zum Ausgleichsverwalter bestellt. Persönlich haftender Gesellschafter der Antragsgegnerin ist Maximilian G, Kaufmann in D. Dessen gleichnamiger Sohn Dr. Maximilian G ist einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrates der im Handeslsregister des Fürstentums Liechtenstein zu H 459/9 eingetragenen Firma E, mit dem Sitz in V.Über das Vermögen der Gegnerin der gefährdeten Partei (Antragsgegnerin), die sich u. a. mit dem Export von Rund- und Schnittholz befaßt, wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 14. November 1978, 21 Sa 14/78, das Ausgleichsverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Max römisch fünf zum Ausgleichsverwalter bestellt. Persönlich haftender Gesellschafter der Antragsgegnerin ist Maximilian G, Kaufmann in D. Dessen gleichnamiger Sohn Dr. Maximilian G ist einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Verwaltungsrates der im Handeslsregister des Fürstentums Liechtenstein zu H 459/9 eingetragenen Firma E, mit dem Sitz in römisch fünf.
Die gefährdete Partei (Antragstellerin) beantragte am 5. Dezember 1978 - also nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens - die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, womit zur Sicherung ihres Anspruches auf Zahlung von mindestens 41 220 198.56 S samt Anhang ihrer Gegnerin verboten werde I. die in ihrem Eigentum stehenden, in D befindlichen beweglichen körperlichen Sachen, insbesondere Holzbestände an die Firma E, Herrn Dr. Maximilian G und die Firma L zu veräußern und überhaupt Holz ohne Zustimmung des Ausgleichsverwalters in das Ausland zu verbringen, mit der Wirkung, daß eine verbotswidrige Veräußerung ungültig sei und II. über ihre gegenüber der Firma E zustehende Forderung im Betrage von 31 800 000 S zu verfügen, insbesondere diese Forderung ganz oder teilweise einzuziehen und an diese Firma den Befehl zu richten, bis auf weitere gerichtliche Anordnung das dem Gegner der gefährdeten Partei aus dem oben bezeichneten Anspruch Geschuldete nicht zu bezahlen noch sonst etwas zu unternehmen, was die Hereinbringung der Geldforderung der gefährdeten Partei vereiteln oder erheblich erschweren könnte. Sie begrundete diesen Antrag damit, daß die Antragsgegnerin mit der Firma E, einer "Postkastenfirma", die durch den Sohn des Komplementärs der Antragsgegnerin repräsentiert werde, große Holzlieferungsverträge abgeschlossen habe; das Holz werde vom Lagerplatz der Antragsgegnerin laufend ins Ausland abtransportiert, doch flössen die Gegenleistungen nicht der Antragsgegnerin, sondern der E zu.Die gefährdete Partei (Antragstellerin) beantragte am 5. Dezember 1978 - also nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens - die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, womit zur Sicherung ihres Anspruches auf Zahlung von mindestens 41 220 198.56 S samt Anhang ihrer Gegnerin verboten werde römisch eins. die in ihrem Eigentum stehenden, in D befindlichen beweglichen körperlichen Sachen, insbesondere Holzbestände an die Firma E, Herrn Dr. Maximilian G und die Firma L zu veräußern und überhaupt Holz ohne Zustimmung des Ausgleichsverwalters in das Ausland zu verbringen, mit der Wirkung, daß eine verbotswidrige Veräußerung ungültig sei und römisch zwei. über ihre gegenüber der Firma E zustehende Forderung im Betrage von 31 800 000 S zu verfügen, insbesondere diese Forderung ganz oder teilweise einzuziehen und an diese Firma den Befehl zu richten, bis auf weitere gerichtliche Anordnung das dem Gegner der gefährdeten Partei aus dem oben bezeichneten Anspruch Geschuldete nicht zu bezahlen noch sonst etwas zu unternehmen, was die Hereinbringung der Geldforderung der gefährdeten Partei vereiteln oder erheblich erschweren könnte. Sie begrundete diesen Antrag damit, daß die Antragsgegnerin mit der Firma E, einer "Postkastenfirma", die durch den Sohn des Komplementärs der Antragsgegnerin repräsentiert werde, große Holzlieferungsverträge abgeschlossen habe; das Holz werde vom Lagerplatz der Antragsgegnerin laufend ins Ausland abtransportiert, doch flössen die Gegenleistungen nicht der Antragsgegnerin, sondern der E zu.
Das Erstgericht gab diesem Antrag statt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin teilweise Folge. Es verbot ihr, die in ihrem Eigentum stehenden, in D, auf der Betriebsliegenschaft befindlichen beweglichen körperlichen Sachen, insbesondere Holzbestände, ohne Zustimmung des Ausgleichsverwalters ins Ausland zu veräußern und zu verbringen, mit der Wirkung, daß eine verbotswidrige Veräußerung ungültig sei, und sprach aus, daß die einstweilige Verfügung nicht vollzogen und die schon vollzogene Verfügung auf Antrag des Gegners der gefährdeten Partei aufgehoben werde, wenn dieser mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters 41 220 198.56 S bei Gericht erlege. Das Mehrbegehren der gefährdeten Partei, ihrer Gegnerin werde überdies verboten, die in ihrem Eigentum stehenden, auf der Betriebsliegenschaft befindlichen beweglichen körperlichen Sachen, insbesondere Holzbestände, an die Firma E, an Dr. Max G und die Firma L (auch mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters) zu veräußern, wies es - in Verdeutlichung der erstgerichtlichen Entscheidung - ab. Außerdem wies es das hinsichtlich der Forderung gegen die E in Höhe von 31 800 000 beantragte Verfügungs- und Drittverbot ab und überwies die Rechtssache gemäß § 44 Abs. 1 JN an das Bezirksgericht B.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin teilweise Folge. Es verbot ihr, die in ihrem Eigentum stehenden, in D, auf der Betriebsliegenschaft befindlichen beweglichen körperlichen Sachen, insbesondere Holzbestände, ohne Zustimmung des Ausgleichsverwalters ins Ausland zu veräußern und zu verbringen, mit der Wirkung, daß eine verbotswidrige Veräußerung ungültig sei, und sprach aus, daß die einstweilige Verfügung nicht vollzogen und die schon vollzogene Verfügung auf Antrag des Gegners der gefährdeten Partei aufgehoben werde, wenn dieser mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters 41 220 198.56 S bei Gericht erlege. Das Mehrbegehren der gefährdeten Partei, ihrer Gegnerin werde überdies verboten, die in ihrem Eigentum stehenden, auf der Betriebsliegenschaft befindlichen beweglichen körperlichen Sachen, insbesondere Holzbestände, an die Firma E, an Dr. Max G und die Firma L (auch mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters) zu veräußern, wies es - in Verdeutlichung der erstgerichtlichen Entscheidung - ab. Außerdem wies es das hinsichtlich der Forderung gegen die E in Höhe von 31 800 000 beantragte Verfügungs- und Drittverbot ab und überwies die Rechtssache gemäß Paragraph 44, Absatz eins, JN an das Bezirksgericht B.
Die Vorinstanzen nahmen folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Die Konten der Antragsgegnerin bei der Antragstellerin wiesen mit 4. Dezember 1978 Schuldenstände von 5 343 944.37 S und 53 220 198.56 S zusammen daher 58 564 142.93 S auf. Die Firma E verkaufte an die Firma L 16 000 m3 Schnittholz Fichte-Tanne zum Preis von 31 800 000 S. Bei dem Holz handelt es sich um Bestände der Antragsgegnerin, die für den Export bestimmt sind. Vom Lagerplatz der Antragsgegnerin wird laufend Rundholz nach Rijeka transportiert, um dort in den Nahen Osten verschifft zu werden. Es liegen Abschlüsse mit verschiedenen ausländischen Firmen vor. Die Antragsgegnerin wies ihren Vermögensstatus im Ausgleich wie folgt aus: Rohmaterial 13 451 728 S, Lagerbestände 8 311 375.60 S Forderungen der Pfandgläubiger 17 343 944.37 S, Ausgleichsgläubiger 64 892 614.17 S.
Das Erstgericht war der Ansicht, daß die Antragstellerin nicht nur ihren Anspruch, sondern auch die Gefahr bescheinigt habe, daß ihre Gegnerin durch Transaktionen mit einer liechtensteinischen Firma und die Verbringung des Holzes in das Ausland den Anspruch der gefährdeten Partei vereitle oder doch sehr erheblich beeinträchtige. Es bestehe der dringende Verdacht, daß während des anhängigen Ausgleichsverfahrens durch Manipulationen über eine Liechtensteinische Firma, in der ein Familienmitglied des Komplementärs der Antragsgegnerin bestimmenden Einfluß ausübe, die zur Deckung der Forderungen der Ausgleichsgläubiger und Pfandgläubiger vorhandenen Vermögenswerte beträchtlich vermindert würden.
Das Rekursgericht hielt ebenfalls für bescheinigt, daß die Antragsgegnerin Holzbestände ins Ausland transportiere und nicht über hinreichendes inländisches Vermögen verfüge, um die Ansprüche der gefährdeten Partei befriedigen zu können. Im Sinne des § 379 Abs. 2 Z. 1 und 2 EO sei daher bescheinigt, daß ohne die beantragte einstweilige Verfügung die Hereinbringung der Forderung der gefährdeten Partei erschwert würde. Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens stehe der Bewilligung der beantragten einstweiligen Verfügung nicht entgegen, sondern erwirke den der gefährdeten Partei als Gläubigerin zustehenden Schutz. Die mit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens verbundenen Verfügungsbeschränkungen der Antragsgegnerin (§ 8 Abs. 2 AO) seien nicht so weitgehend wie jene, die durch die einstweilige Verfügung angeordnet worden seien. Durch diese seien Holzgeschäfte der Antragsgegnerin, die ja zu ihrem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörten, auch dann an die Zustimmung des Ausgleichsverwalters gebunden, wenn dieser nicht ausdrücklich dagegen Einspruch erhebe. Diese weitergehende Bindung der Ausgleichsschuldnerin sei wegen der Gefährdung der Antragstellerin notwendig. Es sei jedoch klarzustellen gewesen, daß zu einem - dem Wortlaut des Provisorialantrages allenfalls zu entnehmenden - Verbot der Veräußerung von Holz an die Firmen L, E und Dr. Maximilian G auch mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters kein Anlaß bestehe. Da die einstweilige Verfügung in dem bewilligten Umfang einem der gleichmäßigen Befriedigung aller Ausgleichsgläubiger dienenden Verkauf der Holzware in das Ausland unter Überwachung durch den Ausgleichsverwalter nicht entgegenstehe, sei auch der Einwand der Rekurswerberin, die bewilligte Verfügung mache die Erfüllung des Ausgleiches unmöglich, widerlegt. Da der Sitz des Drittschuldners im Fürstentum Liechtenstein liege und auch sonst jede für die Bewilligung des Drittverbotes relevante Inlandsbeziehung fehle, sei das beantragte Verbot mangels österreichischer Gerichtsbarkeit abzuweisen gewesen.Das Rekursgericht hielt ebenfalls für bescheinigt, daß die Antragsgegnerin Holzbestände ins Ausland transportiere und nicht über hinreichendes inländisches Vermögen verfüge, um die Ansprüche der gefährdeten Partei befriedigen zu können. Im Sinne des Paragraph 379, Absatz 2, Ziffer eins und 2 EO sei daher bescheinigt, daß ohne die beantragte einstweilige Verfügung die Hereinbringung der Forderung der gefährdeten Partei erschwert würde. Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens stehe der Bewilligung der beantragten einstweiligen Verfügung nicht entgegen, sondern erwirke den der gefährdeten Partei als Gläubigerin zustehenden Schutz. Die mit der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens verbundenen Verfügungsbeschränkungen der Antragsgegnerin (Paragraph 8, Absatz 2, AO) seien nicht so weitgehend wie jene, die durch die einstweilige Verfügung angeordnet worden seien. Durch diese seien Holzgeschäfte der Antragsgegnerin, die ja zu ihrem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehörten, auch dann an die Zustimmung des Ausgleichsverwalters gebunden, wenn dieser nicht ausdrücklich dagegen Einspruch erhebe. Diese weitergehende Bindung der Ausgleichsschuldnerin sei wegen der Gefährdung der Antragstellerin notwendig. Es sei jedoch klarzustellen gewesen, daß zu einem - dem Wortlaut des Provisorialantrages allenfalls zu entnehmenden - Verbot der Veräußerung von Holz an die Firmen L, E und Dr. Maximilian G auch mit Zustimmung des Ausgleichsverwalters kein Anlaß bestehe. Da die einstweilige Verfügung in dem bewilligten Umfang einem der gleichmäßigen Befriedigung aller Ausgleichsgläubiger dienenden Verkauf der Holzware in das Ausland unter Überwachung durch den Ausgleichsverwalter nicht entgegenstehe, sei auch der Einwand der Rekurswerberin, die bewilligte Verfügung mache die Erfüllung des Ausgleiches unmöglich, widerlegt. Da der Sitz des Drittschuldners im Fürstentum Liechtenstein liege und auch sonst jede für die Bewilligung des Drittverbotes relevante Inlandsbeziehung fehle, sei das beantragte Verbot mangels österreichischer Gerichtsbarkeit abzuweisen gewesen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei nicht Folge.