Rechtssatz RS0005232
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005232
Entscheidungsdatum
14.03.1979
Rechtssatz
Für die Erforderlichkeit zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen wie Erlassung von einstweiliger Verfügung spricht, daß der Schuldner auch nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens handlungs- und verfügungsfähig bleibt und zur Vornahme von Geschäften, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetriebe gehören, der Zustimmung des Ausgleichsverwalters bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0005232
Dokumentnummer
JJR_19790314_OGH0002_0010OB00531_7900000_002