Rechtssatz RS0102661
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102661
Entscheidungsdatum
24.11.2009
Rechtssatz
Eine grundbücherliche Eintragung nach der Konkurseröffnung setzt voraus, dass sich der Rang nach einem Tag vor der Konkurseröffnung bestimmt. Das gilt aber nur für Eintragungen, die auf Rechtshandlungen des Gemeinschuldners beruhen; Eintragungen aufgrund von Verfügungen des Masseverwalters sind stets zulässig.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2119/96p
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2119/96p
Veröff: SZ 69/117
- 5 Ob 65/04a
Entscheidungstext OGH 25.05.2004 5 Ob 65/04a
nur: Eine grundbücherliche Eintragung nach der Konkurseröffnung setzt voraus, dass sich der Rang nach einem Tag vor der Konkurseröffnung bestimmt. (T1)
- 5 Ob 153/09z
Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 153/09z
Vgl aber; Beisatz: Eine grundbücherliche Eintragung, die auf Rechtshandlungen des Gemeinschuldners beruht, und nach der Konkurseröffnung erfolgen soll, setzt gemäß § 13 KO voraus, dass sich der Rang spätestens mit dem Tag der Bekanntmachung des Inhalts des Konkursedikts (§ 2 Abs 1 KO idF IRÄG 1997) bestimmt. (T2);
Veröff: SZ 2009/155
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102661
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013
Dokumentnummer
JJR_19960514_OGH0002_0040OB02119_96P0000_004