Die gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof noch über keinen gleichartigen Sachverhalt entschieden hat; sie ist auch berechtigt.
Die Klägerin verweist darauf, daß sie der späteren Gemeinschuldnerin keinen ungesicherten Kredit eingeräumt, sondern die Kreditvaluta einem Treuhänder überwiesen hat. Zwischen dem Verkäufer, der späteren Gemeinschuldnerin, dem Treuhänder und der Klägerin sei vereinbart worden, daß der Treuhänder das Eigentumsrecht der späteren Gemeinschuldnerin gleichzeitig mit der Hypothek für die Klägerin verbüchern solle. Die "Sicherungsaustauschabrede" - Aufgabe des Zurückbe- haltungsrechtes an den Kaufurkunden gegen Einverleibung der Hypothek - sei bei Konkurseröffnung noch von keiner Seite voll erfüllt gewesen. § 21 KO sei daher anzuwenden. Durch den Erwerb der unbelasteten Liegenschaft sei die Konkursmasse bereichert.Die Klägerin verweist darauf, daß sie der späteren Gemeinschuldnerin keinen ungesicherten Kredit eingeräumt, sondern die Kreditvaluta einem Treuhänder überwiesen hat. Zwischen dem Verkäufer, der späteren Gemeinschuldnerin, dem Treuhänder und der Klägerin sei vereinbart worden, daß der Treuhänder das Eigentumsrecht der späteren Gemeinschuldnerin gleichzeitig mit der Hypothek für die Klägerin verbüchern solle. Die "Sicherungsaustauschabrede" - Aufgabe des Zurückbe- haltungsrechtes an den Kaufurkunden gegen Einverleibung der Hypothek - sei bei Konkurseröffnung noch von keiner Seite voll erfüllt gewesen. Paragraph 21, KO sei daher anzuwenden. Durch den Erwerb der unbelasteten Liegenschaft sei die Konkursmasse bereichert.
Die Klägerin hat sich schon in der Klage auf einen bei Konkurseröffnung noch offenen Sicherungsaustausch zwischen Bank und Käufer berufen. Es ist daher nicht richtig, daß ihr Rechtsmittelvorbringen zur Sicherungsaustauschabrede eine unzulässige Neuerung wäre. Demnach ist zu prüfen, ob der Beklagte durch sein Verlangen auf Einverleibung des Eigentums für die Gemeinschuldnerin in ein bei Konkurseröffnung noch von keiner Seite voll erfülltes Geschäft eingetreten ist.
Gemäß § 21 Abs 1 KO kann der Masseverwalter dann, wenn ein zweiseitiger Vertrag von dem Gemeinschuldner oder dem anderen Teil zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden ist, entweder an Stelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Erklärung des Masseverwalters nach § 21 Abs 1 KO kann auch ohne Fristsetzung nach § 21 Abs 2 KO jederzeit abgegeben werden. Sie ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die an keine bestimmte Form gebunden ist und auch stillschweigend abgegeben werden kann (Bartsch/Pollak I § 21 KO Anm 9 und 28; SZ 61/170 = EvBl 1989/62 = RdW 1988, 452 = RZ 1988/61 = WBl 1988, 439 mwN).Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, KO kann der Masseverwalter dann, wenn ein zweiseitiger Vertrag von dem Gemeinschuldner oder dem anderen Teil zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden ist, entweder an Stelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Erklärung des Masseverwalters nach Paragraph 21, Absatz eins, KO kann auch ohne Fristsetzung nach Paragraph 21, Absatz 2, KO jederzeit abgegeben werden. Sie ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die an keine bestimmte Form gebunden ist und auch stillschweigend abgegeben werden kann (Bartsch/Pollak römisch eins Paragraph 21, KO Anmerkung 9 und 28; SZ 61/170 = EvBl 1989/62 = RdW 1988, 452 = RZ 1988/61 = WBl 1988, 439 mwN).
§ 21 KO ist nach herrschender Lehre bei Treuhandabwicklungen nicht mehr anzuwenden, wenn der Treuhänder bereits den gesamten Kaufpreis erhalten und - bei Liegenschaftskäufen - den Antrag auf Einverleibung gestellt oder einverleibungsfähige Urkunden und einen gültigen Rangordnungsbeschluß in Händen hat. Der Masseverwalter kann unter diesen Voraussetzungen nicht mehr zurücktreten (Rechberger, Die Treuhandschaft bei Insolvenz und Exekution, in Apathy (Hrsg.), Die Treuhandschaft 179 [186]; Bollenberger, Treuhändiger Liegenschaftsverkehr und Konkurs einer Partei, ÖBA 1994, 825 [833]; vgl auch König, Treuhand und Liegenschaftskauf im Konkurs, JBl 1995, 38 [39]; Hubertus Schumacher, Konkurseröffnung, Treuhand und Liegenschaftsverkehr, NZ 1991, 1 [3]).Paragraph 21, KO ist nach herrschender Lehre bei Treuhandabwicklungen nicht mehr anzuwenden, wenn der Treuhänder bereits den gesamten Kaufpreis erhalten und - bei Liegenschaftskäufen - den Antrag auf Einverleibung gestellt oder einverleibungsfähige Urkunden und einen gültigen Rangordnungsbeschluß in Händen hat. Der Masseverwalter kann unter diesen Voraussetzungen nicht mehr zurücktreten (Rechberger, Die Treuhandschaft bei Insolvenz und Exekution, in Apathy (Hrsg.), Die Treuhandschaft 179 [186]; Bollenberger, Treuhändiger Liegenschaftsverkehr und Konkurs einer Partei, ÖBA 1994, 825 [833]; vergleiche auch König, Treuhand und Liegenschaftskauf im Konkurs, JBl 1995, 38 [39]; Hubertus Schumacher, Konkurseröffnung, Treuhand und Liegenschaftsverkehr, NZ 1991, 1 [3]).
Ein vom Gemeinschuldner erteilter Auftrag erlischt mit der Konkurseröffnung (§ 26 Abs 1 KO). Auch der Treuhandauftrag erlischt daher grundsätzlich mit der Konkurseröffnung. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist der Masseverwalter im Konkurs einer der beiden Vertragsparteien an den Treuhandabwicklungsmodus dann gebunden, wenn entweder kein Rücktrittsrecht gemäß § 21 KO mehr besteht oder der Masseverwalter sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet (JBl 1984, 85 [Koziol]; ÖBA 1994/422 [Bollenberger]; Rechberger aaO 187 mwN; s auch Hubertus Schumacher aaO 5, wonach § 26 Abs 1 KO dann nicht mehr anzuwenden sei, wenn dritte Personen Rechte aus der Auftragserteilung vor Konkurseröffnung erworben haben).Ein vom Gemeinschuldner erteilter Auftrag erlischt mit der Konkurseröffnung (Paragraph 26, Absatz eins, KO). Auch der Treuhandauftrag erlischt daher grundsätzlich mit der Konkurseröffnung. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist der Masseverwalter im Konkurs einer der beiden Vertragsparteien an den Treuhandabwicklungsmodus dann gebunden, wenn entweder kein Rücktrittsrecht gemäß Paragraph 21, KO mehr besteht oder der Masseverwalter sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet (JBl 1984, 85 [Koziol]; ÖBA 1994/422 [Bollenberger]; Rechberger aaO 187 mwN; s auch Hubertus Schumacher aaO 5, wonach Paragraph 26, Absatz eins, KO dann nicht mehr anzuwenden sei, wenn dritte Personen Rechte aus der Auftragserteilung vor Konkurseröffnung erworben haben).
Bei einem mehrseitigen Treuhandverhältnis hat der Treuhänder mehrere Interessen zu wahren, und zwar einerseits das Interesse des Käufers an der widmungsgemäßen Verwendung des Kaufpreises, andererseits das Interesse des Darlehensgebers an der Verbücherung des vereinbarten Pfandrechtes zur Sicherstellung der Darlehensforderung (JBl 1995, 590; s auch ÖBA 1994/422 [Bollenberger]). Eine auch die Bank sichernde Abwicklung der Ankaufsfinanzierung muß gewährleisten, daß ihr Pfandgesuch unmittelbar nach dem Antrag des Käufers auf Eigentumseinverleibung eingebracht wird. Nur dadurch können Zwischeneintragungen verhindert werden; dazu ist ein Zurückbehaltungsrecht der Bank an den Kaufurkunden erforderlich. Ein dem Ankauf einer Liegenschaft dienender Hypothekarkreditvertrag kann nach redlicher Parteienabsicht nur so verstanden werden, daß der Käufer der Bank zu deren (vorläufiger) Sicherheit an den - nach dem Leistungsaustausch mit dem Verkäufer frei werdenden - Kaufurkunden ein Zurückbehaltungsrecht einräumt. Die vorübergehende Sicherheit des Zurückbehaltungsrechtes soll später gegen die - zugleich mit dem Eigentum des Käufers - zu beantragende Hypothek ausgetauscht werden (Sicherungsaustauschabrede; Bollenberger, ÖBA 1994, 835f).
Sind die Grundbuchsgesuche noch nicht eingebracht, ist jedoch dem Verkäufer die Kreditvaluta schon ausgezahlt, so ist der Kreditvertrag von der Bank und der Kaufvertrag vom Käufer erfüllt, so daß § 21 KO auf keinen der Verträge anzuwenden ist (Bollenberger, ÖBA 1994, 837; ders., JBl 1995, 398; s auch Rechberger aaO 186f; Hubertus Schumacher aaO 3; aM König, aaO 39, wonach bei mehrseitiger Treuhandschaft weder die Zahlung des Kaufpreises an den Treuhänder allein noch die Einlieferung der einverleibungsfähigen Urkunden an diesen allein Erfüllung durch die jeweilige Vertragsseite bedeute). Da der Treuhänder noch die Kaufurkunden für die Bank zurückhält, ist jedoch die Sicherungsaustauschabrede zwischen Bank und Käufer noch beidseits unerfüllt und auf diese § 21 KO anzuwenden. Der Masseverwalter kann entweder die Erfüllung des Sicherungsaustausches wählen, so daß die Eigentumsumschreibung und auch - aufgrund einer grundbuchsfähigen Zustimmung des Masseverwalters - die Pfandrechtsbegründung vorzunehmen sind, oder auch zurücktreten (Bollenberger, ÖBA 1994, 837 mwN).Sind die Grundbuchsgesuche noch nicht eingebracht, ist jedoch dem Verkäufer die Kreditvaluta schon ausgezahlt, so ist der Kreditvertrag von der Bank und der Kaufvertrag vom Käufer erfüllt, so daß Paragraph 21, KO auf keinen der Verträge anzuwenden ist (Bollenberger, ÖBA 1994, 837; ders., JBl 1995, 398; s auch Rechberger aaO 186f; Hubertus Schumacher aaO 3; aM König, aaO 39, wonach bei mehrseitiger Treuhandschaft weder die Zahlung des Kaufpreises an den Treuhänder allein noch die Einlieferung der einverleibungsfähigen Urkunden an diesen allein Erfüllung durch die jeweilige Vertragsseite bedeute). Da der Treuhänder noch die Kaufurkunden für die Bank zurückhält, ist jedoch die Sicherungsaustauschabrede zwischen Bank und Käufer noch beidseits unerfüllt und auf diese Paragraph 21, KO anzuwenden. Der Masseverwalter kann entweder die Erfüllung des Sicherungsaustausches wählen, so daß die Eigentumsumschreibung und auch - aufgrund einer grundbuchsfähigen Zustimmung des Masseverwalters - die Pfandrechtsbegründung vorzunehmen sind, oder auch zurücktreten (Bollenberger, ÖBA 1994, 837 mwN).
Nach den zwischen der Klägerin und der späteren Gemeinschuldnerin - anfechtungsfest (s RdW 1987, 124 = WBl 1987, 96; Bollenberger, Konkursfestigkeit der treuhändigen Abwicklung, ecolex 1994, 670) - getroffenen Vereinbarungen sollte der Klägerin ein Pfandrecht an der Kaufliegenschaft eingeräumt werden; der Pfandbestellungsvertrag ist wirksam zustandegekommen. Der Klägerin erwuchs daraus ein obligatorisches Recht auf Verbücherung eines Pfandrechtes, welches den von ihr gewährten Kredit sichern sollte. Der Klagevertreter war als Treuhänder beauftragt, sowohl das Eigentum der Gemeinschuldnerin als auch das Pfandrecht der Klägerin zu verbüchern. Bei Konkurseröffnung hatte der Treuhänder den ihm von der Klägerin überwiesenen Kreditbetrag bereits widmungsgemäß verwendet; als Sicherstellung hatte er für die Klägerin die grundbuchsfähigen Urkunden für die Einverleibung des Eigentums der Gemeinschuldnerin und für die gleichzeitig zu bewirkende Einverleibung des Pfandrechtes der Klägerin in Händen; bis zur Herausgabe dieser Sicherheit (= grundbücherliche Durchführung der Verträge) hatte die Klägerin ihre vertraglichen Verpflichtungen noch nicht voll erfüllt. Bei Konkurseröffnung war die Sicherungsaustauschabrede auch von der Gemeinschuldnerin noch nicht zur Gänze erfüllt: Die Gemeinschuldnerin hatte zwar der Klägerin (dem Treuhänder) die verbücherungsfähige Pfandbestellungsurkunde übergeben; mangels eines Rangordnungsbeschlusses für die beabsichtigte Verpfändung war aber nicht sichergestellt, daß die Einverleibung des Pfandrechtes ohne Mitwirkung des Masseverwalters erfolgen konnte (s Hubertus Schumacher aaO 3).
Der Beklagte hat die Erfüllung des Vertrages verlangt; er ist damit
in den Vertrag eingetreten (s EvBl 1981/223; SZ 61/170 = EvBl 1989/62
= RdW 1988, 452 = RZ 1988/61 = WBl 1988, 439). Daß er sich
gleichzeitig geweigert hat, der vereinbarten Einverleibung der Höchstbetragshypothek zuzustimmen, nimmt seinem Verhalten nicht die Wirkung eines Vertragseintritts. Der Beklagte war ja nicht der Auffassung, daß die Gemeinschuldnerin den Vertrag vollständig erfüllt habe (zur Verneinung eines schlüssigen Vertragseintritts in diesem Fall s SZ 61/170 = EvBl 1989/62 = RdW 1988, 452 = RZ 1988/61 = WBl 1988, 439), sondern er war der irrigen Meinung, er könne der Konkursmasse die Vorteile eines noch nicht voll erfüllten Geschäftes sichern, ohne die damit verbundenen Nachteile übernehmen zu müssen. Zweck des § 21 KO ist es aber, eine solche Aufspaltung zu verhindern.gleichzeitig geweigert hat, der vereinbarten Einverleibung der Höchstbetragshypothek zuzustimmen, nimmt seinem Verhalten nicht die Wirkung eines Vertragseintritts. Der Beklagte war ja nicht der Auffassung, daß die Gemeinschuldnerin den Vertrag vollständig erfüllt habe (zur Verneinung eines schlüssigen Vertragseintritts in diesem Fall s SZ 61/170 = EvBl 1989/62 = RdW 1988, 452 = RZ 1988/61 = WBl 1988, 439), sondern er war der irrigen Meinung, er könne der Konkursmasse die Vorteile eines noch nicht voll erfüllten Geschäftes sichern, ohne die damit verbundenen Nachteile übernehmen zu müssen. Zweck des Paragraph 21, KO ist es aber, eine solche Aufspaltung zu verhindern.
Der Beklagte hat sich auf § 13 KO berufen. Gemäß § 13 KO können Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen auch nach der Konkurseröffnung bewilligt und vollzogen werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tag richtet. Eine grundbücherliche Eintragung nach der Konkurseröffnung setzt somit voraus, daß sich der Rang nach einem Tag vor der Konkurseröffnung bestimmt (SZ 48/104 = JBl 1976, 144 [Bydlinski] = EvBl 1976/83 = NZ 1977, 118; SZ 60/206 = ÖBA 1988, 401). Das gilt aber nur für Eintragungen, die auf Rechtshandlungen des Gemeinschuldners beruhen; Eintragungen aufgrund von Verfügungen des Masseverwalters sind stets zulässig (Bartsch/Pollak aaO § 13 KO Anm 3, 12).Der Beklagte hat sich auf Paragraph 13, KO berufen. Gemäß Paragraph 13, KO können Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen auch nach der Konkurseröffnung bewilligt und vollzogen werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tag richtet. Eine grundbücherliche Eintragung nach der Konkurseröffnung setzt somit voraus, daß sich der Rang nach einem Tag vor der Konkurseröffnung bestimmt (SZ 48/104 = JBl 1976, 144 [Bydlinski] = EvBl 1976/83 = NZ 1977, 118; SZ 60/206 = ÖBA 1988, 401). Das gilt aber nur für Eintragungen, die auf Rechtshandlungen des Gemeinschuldners beruhen; Eintragungen aufgrund von Verfügungen des Masseverwalters sind stets zulässig (Bartsch/Pollak aaO Paragraph 13, KO Anmerkung 3, 12).
§ 13 KO vermag die Einverleibung des Eigentums der Gemeinschuldnerin an der unbelasteten Liegenschaft nicht zu rechtfertigen (vgl SZ 27/286). Diese Bestimmung setzt fest, unter welchen Voraussetzungen grundbücherliche Eintragungen trotz der durch die Konkurseröffnung eintretenden Verfügungsbeschränkung des Gemeinschuldners (§ 3 KO) zulässig sind (s Bartsch/Pollak aaO Anm 2ff); sie sichert damit auch die Gleichbehandlung aller Gläubiger.Paragraph 13, KO vermag die Einverleibung des Eigentums der Gemeinschuldnerin an der unbelasteten Liegenschaft nicht zu rechtfertigen vergleiche SZ 27/286). Diese Bestimmung setzt fest, unter welchen Voraussetzungen grundbücherliche Eintragungen trotz der durch die Konkurseröffnung eintretenden Verfügungsbeschränkung des Gemeinschuldners (Paragraph 3, KO) zulässig sind (s Bartsch/Pollak aaO Anmerkung 2ff); sie sichert damit auch die Gleichbehandlung aller Gläubiger.
Die Klägerin hat den Kauf der Liegenschaft durch die spätere Gemeinschuldnerin finanziert. Die Einräumung eines Pfandrechtes begünstigt sie nicht vor den anderen Gläubigern, weil die spätere Gemeinschuldnerin von vornherein nur Eigentümerin der belasteten Liegenschaft werden sollte (s RdW 1987, 124 = WBl 1987, 96; s auch Bollenberger, ÖBA 1994, 836).
Der Beklagte hat eingewandt, daß der Gläubigerausschuß den Vertragseintritt nicht genehmigt habe. Nach § 116 Z 4 KO bedarf die Erfüllung oder Aufhebung von Rechtsgeschäften des Gemeinschuldners der Genehmigung des Gläubigerausschusses, wenn es sich um einen Wert von mehr als 500.000 S handelt. Der Wert eines fremdfinanzierten Liegenschaftskaufes für die Konkursmasse kann weder mit dem Wert der Liegenschaft noch mit dem Kreditbetrag gleichgesetzt werden. Der Wert bestimmt sich vielmehr danach, in welchem Ausmaß die Konkursmasse durch die Durchführung des Geschäftes letztlich belastet oder begünstigt wird.Der Beklagte hat eingewandt, daß der Gläubigerausschuß den Vertragseintritt nicht genehmigt habe. Nach Paragraph 116, Ziffer 4, KO bedarf die Erfüllung oder Aufhebung von Rechtsgeschäften des Gemeinschuldners der Genehmigung des Gläubigerausschusses, wenn es sich um einen Wert von mehr als 500.000 S handelt. Der Wert eines fremdfinanzierten Liegenschaftskaufes für die Konkursmasse kann weder mit dem Wert der Liegenschaft noch mit dem Kreditbetrag gleichgesetzt werden. Der Wert bestimmt sich vielmehr danach, in welchem Ausmaß die Konkursmasse durch die Durchführung des Geschäftes letztlich belastet oder begünstigt wird.
Im vorliegenden Fall wurde der Liegenschaftskauf zur Gänze mit dem von der Klägerin gewährten Kredit finanziert. Dem Akt sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß die Liegenschaft zu einem wesentlich überhöhten oder zu einem außerordentlich günstigen Preis gekauft worden wäre. Es ist daher anzunehmen, daß die Konkursmasse durch den Erwerb der Liegenschaft bei gleichzeitiger Belastung mit der Höchstbetragshypothek nicht in einem Ausmaß begünstigt oder belastet worden wäre, das den in § 116 KO festgesetzten Betrag von S 500.000 übersteigt.Im vorliegenden Fall wurde der Liegenschaftskauf zur Gänze mit dem von der Klägerin gewährten Kredit finanziert. Dem Akt sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß die Liegenschaft zu einem wesentlich überhöhten oder zu einem außerordentlich günstigen Preis gekauft worden wäre. Es ist daher anzunehmen, daß die Konkursmasse durch den Erwerb der Liegenschaft bei gleichzeitiger Belastung mit der Höchstbetragshypothek nicht in einem Ausmaß begünstigt oder belastet worden wäre, das den in Paragraph 116, KO festgesetzten Betrag von S 500.000 übersteigt.
Der Vertragseintritt ist demnach auch ohne Genehmigung durch den Gläubigerausschuß wirksam geworden. Der Klägerin steht gemäß § 46 Abs 1 Z 4 KO ein Anspruch auf Erfüllung des Vertrages durch den Masseverwalter zu. Ob der Klägerin auch ein Bereicherungsanspruch zustünde, braucht nicht mehr geprüft zu werden.Der Vertragseintritt ist demnach auch ohne Genehmigung durch den Gläubigerausschuß wirksam geworden. Der Klägerin steht gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, KO ein Anspruch auf Erfüllung des Vertrages durch den Masseverwalter zu. Ob der Klägerin auch ein Bereicherungsanspruch zustünde, braucht nicht mehr geprüft zu werden.
Der Revision war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.