Rechtssatz RS0016151
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016151
Entscheidungsdatum
22.05.2020
Rechtssatz
Die Eröffnung des Konkurses über einen Treugeber einer mehrseitigen Treuhand hat auf den Abwicklungsmodus des Treuhandverhältnisses keinen Einfluss.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 530/94
Entscheidungstext OGH 23.03.1994 3 Ob 530/94
Veröff. SZ 67/48
- 4 Ob 2119/96p
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2119/96p
Vgl auch; Beisatz: Der Masseverwalter ist im Konkurs einer der beiden Vertragsparteien an den Treuhandabwicklungsmodus dann gebunden, wenn entweder kein Rücktrittsrecht gemäß § 21 KO mehr besteht oder der Masseverwalter sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet. (T1) Veröff: SZ 69/117
- 5 Ob 86/02m
Entscheidungstext OGH 23.04.2002 5 Ob 86/02m
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Für den Treuhand-Liegenschaftskauf ist also durch Lehre und Rechtsprechung geklärt, dass der Vertrag als erfüllt anzusehen ist und kein Wahlrecht des Masseverwalters gemäß § 21 Abs 1 KO besteht, wenn sämtliche Urkunden grundbuchsfähig gefertigt (vorkonkursliches Ausfertigungsdatum im Sinn des § 56 Abs 3 GBG gerichtlich oder notariell beglaubigt), ein Ranganmerkungsbeschluss für die beabsichtigte Veräußerung vorliegt und die Liegenschaft übergeben ist (hier: Aufhebungsvereinbarung einer Treuhandversicherung). (T2); Beisatz: Ist im Zeitpunkt der Konkurseröffnung keine Erfüllungshandlung der späteren Gemeinschuldnerin offen, beziehungsweise mangels Vereinbarung einer Gegenleistung auch keine solche, scheidet ein Wahlrecht des Masseverwalters im Sinn des § 21 Abs 1 KO aus (hier: Aufhebungsvereinbarung einer Treuhandversicherung). (T3)
- 9 Ob 149/03g
Entscheidungstext OGH 31.03.2004 9 Ob 149/03g
- 4 Ob 163/06h
Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 163/06h
Beisatz: Der Zweck von § 26 KO und § 1024 ABGB liegt nur darin, eine Tätigkeit des Beauftragten (Treuhänders) zu verhindern, die zu neuen Ansprüchen gegen die Masse führt; das ist bei bloßer Durchführung eines schon vorher geschlossenen Vertrages nicht der Fall. (T4); Beisatz: Das gilt regelmäßig dann, wenn die Treuhand dazu dient, die Abwicklung eines anderen Vertrags abzusichern. (T5)
- 3 Ob 62/11f
Entscheidungstext OGH 11.05.2011 3 Ob 62/11f
Beis wie T1; Beis wie T4
- 1 Ob 174/15t
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 1 Ob 174/15t
- 5 Ob 13/20b
Entscheidungstext OGH 22.05.2020 5 Ob 13/20b
Beis wie T1; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016151
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19940323_OGH0002_0030OB00530_9400000_001