Gemäß § 26 Abs 2 GBG müssen die in Abs 1 bezeichneten Urkunden, wenn es um die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechts geht, einen gültigen Rechtsgrund enthalten (SZ 61/222; Spielbüchler in Rummel³ Rz 4 zu § 433 ABGB; Feil, Grundbuchgesetz³ Rz 14 zu § 26 GBG). Der Mangel eines gültigen Titels hindert den Rechtsübergang. Der Titel (§ 424 ABGB) oder Rechtsgrund ist jedes den Rechtserwerb rechtfertigende Rechtsverhältnis. In erster Linie nennt § 424 ABGB den Vertrag. Kraft Privatautonomie können auch atypische Erwerbsgründe vereinbart werden und als Titel der Erwerbung dienen. Mit der Begründung, dass auch Treuhandeigentum vollständiges Eigentum zu verschaffen vermag und nur im Innenverhältnis Eigentümerbefugnisse nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen dem Treugeber zustehen, der bloß obligatorische Ansprüche gegen den Treuhänder hat, steht die Lehre nach den grundlegenden Untersuchungen von Kastner (Die Treuhand im österreichischen Recht, FS Hämmerle [1972] 163 ff; JBl 1949, 90, 1954, 138; 1958, 109) auf dem Standpunkt, dass auch ein Treuhandvertrag ein gültiger Titel für den Erwerb unbeweglichen Vermögens sein kann (vgl Spielbüchler in Rummel³ Rz 2 zu §§ 357 bis 360; Rz 4 zu § 424; Klicka in Schwimann, Rz 1 zu § 424; Feil, aaO Rz 14 zu § 26 GBG jeweils mwN). Darauf aufbauend hat die zweitinstanzliche Rechtsprechung schon bisher nicht nur die Gültigkeit von Treuhandvereinbarungen als Titel für den Erwerb von bücherlichem Eigentum anerkannt, sondern auch eine Vereinbarung, mit der die Auflösung einer solchen Treuhandvereinbarung beschlossen wurde (RPflSlg 562, 1425, 1849; gegenteilig entschied bloß - ohne veröffentlichte Begründung - OLG Wien NZ 1930, 89; vgl die Darstellung zweitinstanzlicher Rechtsprechung in Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht4 E 115 zu § 26 GBG).Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, GBG müssen die in Absatz eins, bezeichneten Urkunden, wenn es um die Erwerbung oder Umänderung eines dinglichen Rechts geht, einen gültigen Rechtsgrund enthalten (SZ 61/222; Spielbüchler in Rummel³ Rz 4 zu Paragraph 433, ABGB; Feil, Grundbuchgesetz³ Rz 14 zu Paragraph 26, GBG). Der Mangel eines gültigen Titels hindert den Rechtsübergang. Der Titel (Paragraph 424, ABGB) oder Rechtsgrund ist jedes den Rechtserwerb rechtfertigende Rechtsverhältnis. In erster Linie nennt Paragraph 424, ABGB den Vertrag. Kraft Privatautonomie können auch atypische Erwerbsgründe vereinbart werden und als Titel der Erwerbung dienen. Mit der Begründung, dass auch Treuhandeigentum vollständiges Eigentum zu verschaffen vermag und nur im Innenverhältnis Eigentümerbefugnisse nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen dem Treugeber zustehen, der bloß obligatorische Ansprüche gegen den Treuhänder hat, steht die Lehre nach den grundlegenden Untersuchungen von Kastner (Die Treuhand im österreichischen Recht, FS Hämmerle [1972] 163 ff; JBl 1949, 90, 1954, 138; 1958, 109) auf dem Standpunkt, dass auch ein Treuhandvertrag ein gültiger Titel für den Erwerb unbeweglichen Vermögens sein kann vergleiche Spielbüchler in Rummel³ Rz 2 zu Paragraphen 357 bis 360; Rz 4 zu Paragraph 424,; Klicka in Schwimann, Rz 1 zu Paragraph 424,; Feil, aaO Rz 14 zu Paragraph 26, GBG jeweils mwN). Darauf aufbauend hat die zweitinstanzliche Rechtsprechung schon bisher nicht nur die Gültigkeit von Treuhandvereinbarungen als Titel für den Erwerb von bücherlichem Eigentum anerkannt, sondern auch eine Vereinbarung, mit der die Auflösung einer solchen Treuhandvereinbarung beschlossen wurde (RPflSlg 562, 1425, 1849; gegenteilig entschied bloß - ohne veröffentlichte Begründung - OLG Wien NZ 1930, 89; vergleiche die Darstellung zweitinstanzlicher Rechtsprechung in Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht4 E 115 zu Paragraph 26, GBG).
Der von Hofmeister in seiner Besprechung zur Entscheidung NZ 1993, 178 über die Wirksamkeit einer Stornierungsvereinbarung als gültiger Rechtsgrund für die Einverleibung des Eigentumsrechts erhobene Einwand, ein solcher selbständiger neuer Rechtsakt, der sachenrechtlich eine Rechtsänderung bewirke, habe infolge Fehlens einer Gegenleistung Schenkungscharakter, ist für den vorliegenden Fall nicht zu teilen. Zwar fehlt eine gesetzliche Bestimmung, dass nach Beendigung der Treuhand der Treugeber bzw der Begünstigte vom Treuhänder die Herausgabe des Treuguts verlangen kann, doch enthält der Treuhandvertrag regelmäßig eine entsprechende nähere Bestimmung. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, ergibt sich die Herausgabepflicht aus der Natur des Treuhandgeschäfts. Überdies kann, wie im vorliegenden Fall, bei Beendigung des Treuhandverhältnisses der Rückfall des Eigentums auf den Treugeber wirksam vereinbart werden, soweit es sich nicht um bedingungsfeindliche Rechtsgeschäfte handelt (vgl Kastner aaO, 185). Es besteht also in der Aufhebung der Treuhandvereinbarung mit Verpflichtung zur Rückführung des Eigentums ein selbständiger wirksamer Rechtsgrund für die Eigentumsübertragung, der nicht als Schenkung zu beurteilen ist.Der von Hofmeister in seiner Besprechung zur Entscheidung NZ 1993, 178 über die Wirksamkeit einer Stornierungsvereinbarung als gültiger Rechtsgrund für die Einverleibung des Eigentumsrechts erhobene Einwand, ein solcher selbständiger neuer Rechtsakt, der sachenrechtlich eine Rechtsänderung bewirke, habe infolge Fehlens einer Gegenleistung Schenkungscharakter, ist für den vorliegenden Fall nicht zu teilen. Zwar fehlt eine gesetzliche Bestimmung, dass nach Beendigung der Treuhand der Treugeber bzw der Begünstigte vom Treuhänder die Herausgabe des Treuguts verlangen kann, doch enthält der Treuhandvertrag regelmäßig eine entsprechende nähere Bestimmung. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, ergibt sich die Herausgabepflicht aus der Natur des Treuhandgeschäfts. Überdies kann, wie im vorliegenden Fall, bei Beendigung des Treuhandverhältnisses der Rückfall des Eigentums auf den Treugeber wirksam vereinbart werden, soweit es sich nicht um bedingungsfeindliche Rechtsgeschäfte handelt vergleiche Kastner aaO, 185). Es besteht also in der Aufhebung der Treuhandvereinbarung mit Verpflichtung zur Rückführung des Eigentums ein selbständiger wirksamer Rechtsgrund für die Eigentumsübertragung, der nicht als Schenkung zu beurteilen ist.
Zutreffend haben die Vorinstanzen daher die Voraussetzung eines gültigen Rechtsgrunds im Sinn des § 26 GBG bejaht.Zutreffend haben die Vorinstanzen daher die Voraussetzung eines gültigen Rechtsgrunds im Sinn des Paragraph 26, GBG bejaht.
Inwiefern grundbücherliche Rechte noch nach der Eröffnung eines Konkurses erworben werden können, bestimmt die Konkursordnung (§ 25 GBG). Das Grundbuch steht nach Konkurseröffnung für Eintragungen aufgrund von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners gegen ihn grundsätzlich nicht zur Verfügung (EvBl 1982/40), es können Eintragungen (Einverleibungen und Vormerkungen) gegen den Gemeinschuldner beginnend mit dem Tag des Anschlags des Konkursedikts - gleichgültig ob die Konkurseröffnung angemerkt ist oder nicht - nicht bewilligt werden (SZ 48/104). Eine Liegenschaft, die nach dem Grundbuchsstand bei Konkurseröffnung Eigentum des Gemeinschuldners ist, darf nicht durch grundbücherliche Durchführung eines vor der Konkurseröffnung abgeschlossenen Erwerbsgeschäftes, mag dieses auch durch Aushändigung der einverleibungsfähigen Urkunde und tatsächlichen Übergabe der Liegenschaft an den Erwerber im Sinn des § 21 KO zur Gänze erfüllt sein - der Befriedigung der Gläubiger entzogen werden, es sei denn, der Tag der Eintragung richtet sich nach einem vor Konkurseröffnung liegenden Tag (SZ 60/206; ecolex 1992, 159; ecolex 1996, 913 = EvBl 1996/158). Bei der Beurteilung des Rangs nach § 13 KO entscheidet gemäß § 29 GBG grundsätzlich der Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens um die Eintragung beim Grundbuchsgericht, sofern für die betreffende Eintragung aber die Rangordnung angemerkt ist und um die Eintragung binnen Jahresfrist nach Bewilligung dieser Anmerkung angesucht wird und die Urkunde über das Rechtsgeschäft vor dem Tag der Konkurseröffnung ausgefertigt wurde sowie dieses Datum durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung (§§ 55, 56 GBG) beurkundet ist, richtet sich der Rang nach jenem der bewilligten Anmerkung (EvBl 1982/40; NZ 1996, 143). § 56 Abs 3 GBG räumt der Anmerkung der Rangordnung ab dem Tag der Konkurseröffnung Wirksamkeit nur in diesem einzigen Fall ein, dass die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tag der Konkurseröffnung ausgefertigt war und die Ausfertigung durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan ist (ecolex 1992, 14 = JBl 1992, 259, 262). Entspricht die Urkunde diesen Voraussetzungen nicht, so ist die Zulässigkeit der Eintragung nach den Vorschriften der Konkursordnung zu beurteilen.Inwiefern grundbücherliche Rechte noch nach der Eröffnung eines Konkurses erworben werden können, bestimmt die Konkursordnung (Paragraph 25, GBG). Das Grundbuch steht nach Konkurseröffnung für Eintragungen aufgrund von Rechtshandlungen des Gemeinschuldners gegen ihn grundsätzlich nicht zur Verfügung (EvBl 1982/40), es können Eintragungen (Einverleibungen und Vormerkungen) gegen den Gemeinschuldner beginnend mit dem Tag des Anschlags des Konkursedikts - gleichgültig ob die Konkurseröffnung angemerkt ist oder nicht - nicht bewilligt werden (SZ 48/104). Eine Liegenschaft, die nach dem Grundbuchsstand bei Konkurseröffnung Eigentum des Gemeinschuldners ist, darf nicht durch grundbücherliche Durchführung eines vor der Konkurseröffnung abgeschlossenen Erwerbsgeschäftes, mag dieses auch durch Aushändigung der einverleibungsfähigen Urkunde und tatsächlichen Übergabe der Liegenschaft an den Erwerber im Sinn des Paragraph 21, KO zur Gänze erfüllt sein - der Befriedigung der Gläubiger entzogen werden, es sei denn, der Tag der Eintragung richtet sich nach einem vor Konkurseröffnung liegenden Tag (SZ 60/206; ecolex 1992, 159; ecolex 1996, 913 = EvBl 1996/158). Bei der Beurteilung des Rangs nach Paragraph 13, KO entscheidet gemäß Paragraph 29, GBG grundsätzlich der Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens um die Eintragung beim Grundbuchsgericht, sofern für die betreffende Eintragung aber die Rangordnung angemerkt ist und um die Eintragung binnen Jahresfrist nach Bewilligung dieser Anmerkung angesucht wird und die Urkunde über das Rechtsgeschäft vor dem Tag der Konkurseröffnung ausgefertigt wurde sowie dieses Datum durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung (Paragraphen 55, 56, GBG) beurkundet ist, richtet sich der Rang nach jenem der bewilligten Anmerkung (EvBl 1982/40; NZ 1996, 143). Paragraph 56, Absatz 3, GBG räumt der Anmerkung der Rangordnung ab dem Tag der Konkurseröffnung Wirksamkeit nur in diesem einzigen Fall ein, dass die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tag der Konkurseröffnung ausgefertigt war und die Ausfertigung durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan ist (ecolex 1992, 14 = JBl 1992, 259, 262). Entspricht die Urkunde diesen Voraussetzungen nicht, so ist die Zulässigkeit der Eintragung nach den Vorschriften der Konkursordnung zu beurteilen.
Um die Gefahr einer Vordatierung der Urkunde zu beseitigen, muss der Tag der Ausfertigung gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Nach ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung ist dafür allein die Unterschrift des Gemeinschuldners maßgeblich und der Zeitpunkt, in dem die anderen Vertragspartner unterfertigen, bei der Beurteilung im Sinn des § 56 Abs 3 GBG nicht von Belang (vgl zuletzt NZ 1992, 116 [Hofmeister]; Feil, Grundbuchsgesetz³ Anm 5 zu § 56 GBG). Es kann daher, die vom Rekursgericht im Übrigen zutreffend beantwortete Frage, wann nun die Erwerberin den Aufhebungsvertrag gesetzmäßig fertigte, auf sich beruhen.Um die Gefahr einer Vordatierung der Urkunde zu beseitigen, muss der Tag der Ausfertigung gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Nach ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung ist dafür allein die Unterschrift des Gemeinschuldners maßgeblich und der Zeitpunkt, in dem die anderen Vertragspartner unterfertigen, bei der Beurteilung im Sinn des Paragraph 56, Absatz 3, GBG nicht von Belang vergleiche zuletzt NZ 1992, 116 [Hofmeister]; Feil, Grundbuchsgesetz³ Anmerkung 5 zu Paragraph 56, GBG). Es kann daher, die vom Rekursgericht im Übrigen zutreffend beantwortete Frage, wann nun die Erwerberin den Aufhebungsvertrag gesetzmäßig fertigte, auf sich beruhen.
Auch die auf § 21 Abs 2 KO gegründete Argumentation ist nicht stichhältig.Auch die auf Paragraph 21, Absatz 2, KO gegründete Argumentation ist nicht stichhältig.
Gemäß § 21 Abs 1 KO kann der Masseverwalter dann, wenn ein zweiseitiger Vertrag vom Gemeinschuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden ist, anstelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder aber vom Vertrag zurücktreten. Dieses Wahlrecht des Masseverwalters setzt voraus, dass noch keiner der Vertragsteile den Vertrag vollständig erfüllt hat. Schon die vollständige Erfüllung auch nur eines der Vertragspartner schließt das Rücktrittsrecht des Masseverwalters aus (SZ 49/98; Schumacher in "Konkurseröffnung, Treuhand und Liegenschaftsverkehr" in NZ 1991, 1 f [FN 6]; SZ 69/117).Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, KO kann der Masseverwalter dann, wenn ein zweiseitiger Vertrag vom Gemeinschuldner und dem anderen Teil zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden ist, anstelle des Gemeinschuldners den Vertrag erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder aber vom Vertrag zurücktreten. Dieses Wahlrecht des Masseverwalters setzt voraus, dass noch keiner der Vertragsteile den Vertrag vollständig erfüllt hat. Schon die vollständige Erfüllung auch nur eines der Vertragspartner schließt das Rücktrittsrecht des Masseverwalters aus (SZ 49/98; Schumacher in "Konkurseröffnung, Treuhand und Liegenschaftsverkehr" in NZ 1991, 1 f [FN 6]; SZ 69/117).
§ 21 KO ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung bei Treuhandabwicklungen nicht mehr anzuwenden, wenn der Treuhänder bereits den gesamten Kaufpreis erhalten hat und - bei Liegenschaftskäufen - den Antrag auf Einverleibung gestellt oder einverleibungsfähige Urkunden und einen gültigen Rangordnungsbeschluss in Händen hat. Unter diesen Voraussetzungen kann der Masseverwalter nicht mehr zurücktreten (SZ 69/117; mit ausführlicher Darstellung der Lehre).Paragraph 21, KO ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung bei Treuhandabwicklungen nicht mehr anzuwenden, wenn der Treuhänder bereits den gesamten Kaufpreis erhalten hat und - bei Liegenschaftskäufen - den Antrag auf Einverleibung gestellt oder einverleibungsfähige Urkunden und einen gültigen Rangordnungsbeschluss in Händen hat. Unter diesen Voraussetzungen kann der Masseverwalter nicht mehr zurücktreten (SZ 69/117; mit ausführlicher Darstellung der Lehre).
Für den Treuhand-Liegenschaftskauf ist also durch Lehre und Rechtsprechung geklärt, dass der Vertrag als erfüllt anzusehen ist und kein Wahlrecht des Masseverwalters gemäß § 21 Abs 1 KO besteht, wenn sämtliche Urkunden grundbuchsfähig gefertigt (vorkonkursliches Ausfertigungsdatum im Sinn des § 56 Abs 3 GBG gerichtlich oder notariell beglaubigt), ein Ranganmerkungsbeschluss für die beabsichtigte Veräußerung vorliegt und die Liegenschaft übergeben ist.Für den Treuhand-Liegenschaftskauf ist also durch Lehre und Rechtsprechung geklärt, dass der Vertrag als erfüllt anzusehen ist und kein Wahlrecht des Masseverwalters gemäß Paragraph 21, Absatz eins, KO besteht, wenn sämtliche Urkunden grundbuchsfähig gefertigt (vorkonkursliches Ausfertigungsdatum im Sinn des Paragraph 56, Absatz 3, GBG gerichtlich oder notariell beglaubigt), ein Ranganmerkungsbeschluss für die beabsichtigte Veräußerung vorliegt und die Liegenschaft übergeben ist.
Im vorliegenden Fall ist allerdings eine Aufhebungsvereinbarung einer Treuhandvereinbarung zu beurteilen, in der die spätere Gemeinschuldnerin als Treuhänderin vor Konkurseröffnung das Eigentum an der bezeichneten Liegenschaft rückübertragen und sämtliche Urkunden grundbuchsfähig gefertigt hat, wobei die Treugeberin im Besitz eines Ranganmerkungsbeschlusses für die beabsichtigte Veräußerung war. Auch der vereinbarte Zeitpunkt der Übergabe der Liegenschaft lag vor der Konkurseröffnung.
Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung war daher keine Erfüllungshandlung der späteren Gemeinschuldnerin mehr offen, mangels Vereinbarung einer Gegenleistung auch keine der nunmehrigen Antragstellerin, sodass ein Wahlrecht des Masseverwalters im Sinn des § 21 Abs 1 KO ausscheidet. Nachvollziehbare Einwendungen gegen die Konkursfestigkeit der stattgefundenen Abwicklung vermag der Revisionsrekurswerber nicht zu begründen. Dass ihm damit die Entscheidung über ein Aussonderungsrecht der Treugeberin genommen ist, ist nur eine Folge der Perfektion des Rechtsgeschäftes vor Konkurseröffnung. Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung war daher keine Erfüllungshandlung der späteren Gemeinschuldnerin mehr offen, mangels Vereinbarung einer Gegenleistung auch keine der nunmehrigen Antragstellerin, sodass ein Wahlrecht des Masseverwalters im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, KO ausscheidet. Nachvollziehbare Einwendungen gegen die Konkursfestigkeit der stattgefundenen Abwicklung vermag der Revisionsrekurswerber nicht zu begründen. Dass ihm damit die Entscheidung über ein Aussonderungsrecht der Treugeberin genommen ist, ist nur eine Folge der Perfektion des Rechtsgeschäftes vor Konkurseröffnung. Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.