Rechtssatz RS0102658
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102658
Entscheidungsdatum
02.10.2020
Rechtssatz
§ 21 KO ist nach herrschender Lehre bei Treuhandabwicklungen nicht mehr anzuwenden, wenn der Treuhänder bereits den gesamten Kaufpreis erhalten und - bei Liegenschaftskäufen - den Antrag auf Einverleibung gestellt oder einverleibungsfähige Urkunden und einen gültigen Rangordnungsbeschluß in Händen hat. Der Masseverwalter kann unter diesen Voraussetzungen nicht mehr zurücktreten.Paragraph 21, KO ist nach herrschender Lehre bei Treuhandabwicklungen nicht mehr anzuwenden, wenn der Treuhänder bereits den gesamten Kaufpreis erhalten und - bei Liegenschaftskäufen - den Antrag auf Einverleibung gestellt oder einverleibungsfähige Urkunden und einen gültigen Rangordnungsbeschluß in Händen hat. Der Masseverwalter kann unter diesen Voraussetzungen nicht mehr zurücktreten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2119/96p
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2119/96p
Veröff: SZ 69/117
- 5 Ob 86/02m
Entscheidungstext OGH 23.04.2002 5 Ob 86/02m
Beisatz: Für den Treuhand-Liegenschaftskauf ist also durch Lehre und Rechtsprechung geklärt, dass der Vertrag als erfüllt anzusehen ist und kein Wahlrecht des Masseverwalters gemäß § 21 Abs 1 KO besteht, wenn sämtliche Urkunden grundbuchsfähig gefertigt (vorkonkursliches Ausfertigungsdatum im Sinn des § 56 Abs 3 GBG gerichtlich oder notariell beglaubigt), ein Ranganmerkungsbeschluss für die beabsichtigte Veräußerung vorliegt und die Liegenschaft übergeben ist. (T1) Beisatz: Ist im Zeitpunkt der Konkurseröffnung keine Erfüllungshandlung der späteren Gemeinschuldnerin offen, beziehungsweise mangels Vereinbarung einer Gegenleistung auch keine solche, scheidet ein Wahlrecht des Masseverwalters im Sinn des § 21 Abs 1 KO aus. (T2)
- 8 Ob 109/03t
Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 Ob 109/03t
Veröff: SZ 2003/141
- 6 Ob 102/07d
Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 102/07d
Ähnlich; Beisatz: Bei der Veräußerung einer Liegenschaft ist der Kaufvertrag erfüllt, wenn das Eigentumsrecht des Käufers im Grundbuch einverleibt ist oder wenn der Verkäufer die Liegenschaft tatsächlich übergeben, die zur Eintragung im Grundbuch erforderlichen Erklärungen abgegeben und die erforderlichen Urkunden ausgestellt hat. (T3)
- 5 Ob 13/20b
Entscheidungstext OGH 22.05.2020 5 Ob 13/20b
Beis wie T1; Beis wie T3
- 5 Ob 158/20a
Entscheidungstext OGH 02.10.2020 5 Ob 158/20a
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102658
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2020
Dokumentnummer
JJR_19960514_OGH0002_0040OB02119_96P0000_001