Rechtssatz RS0064510
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064510
Entscheidungsdatum
14.02.2001
Rechtssatz
Es ist unerheblich, ob sich der Masseverwalter dessen bewußt war, das Wahlrecht nach § 21 Abs 1 KO überhaupt auszuüben, oder ob er insoweit irrige Erwägungen angestellt hat. Entscheidend ist immer, ob vom maßgeblichen Empfängerhorizont her der Vertragspartner der Erklärung bzw dem Verhalten des Masseverwalters entnehmen konnte und mußte, daß dieser von seinem Wahlrecht gemäß § 21 Abs 1 KO Gebrauch machen will.Es ist unerheblich, ob sich der Masseverwalter dessen bewußt war, das Wahlrecht nach Paragraph 21, Absatz eins, KO überhaupt auszuüben, oder ob er insoweit irrige Erwägungen angestellt hat. Entscheidend ist immer, ob vom maßgeblichen Empfängerhorizont her der Vertragspartner der Erklärung bzw dem Verhalten des Masseverwalters entnehmen konnte und mußte, daß dieser von seinem Wahlrecht gemäß Paragraph 21, Absatz eins, KO Gebrauch machen will.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 541/88
Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 541/88
Veröff: SZ 61/170 = EvBl 1989/62 S 217 = RdW 1988,452 = WBl 1988,430 = RZ 1988/61 S 277
- 8 Ob 23/90
Entscheidungstext OGH 28.04.1992 8 Ob 23/90
Vgl
- 4 Ob 2119/96p
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2119/96p
Vgl; Beisatz: Hat der Masseverwalter die Erfüllung des Vertrages verlangt, so ist er damit in den Vertrag eingetreten. Da der Masseverwalter nicht der Auffassung war, daß der Gemeinschuldner den Vertrag vollständig erfüllt habe, nahm seine gleichzeitige Weigerung, der vereinbarten Einverleibung der Höchstbetragshypothek zuzustimmen, seinem Verhalten nicht die Wirkung eines Vertragseintritts. (T1) Veröff: SZ 69/117
- 7 Ob 227/00h
Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 227/00h
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064510
Dokumentnummer
JJR_19880712_OGH0002_0040OB00541_8800000_001