Der im vorliegenden Verfahren bestellte gerichtliche Sachverständige stellte in seinem schriftlichen Gutachten im Einzelnen festgehaltene behebbare und unbehebbare wesentliche und unwesentliche Mängel fest. Daraufhin forderte der klagende Masseverwalter den Beklagten zur Bekanntgabe auf, ob er mit den vorgeschlagenen Behebungsarbeiten einverstanden sei (ON 54). Der Beklagte erklärte dazu sein Einverständnis (ON 57). Schließlich erklärte der klagende Masseverwalter in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 30. 8. 1999 den Rücktritt vom Vertrag gemäß § 21 KO.Der im vorliegenden Verfahren bestellte gerichtliche Sachverständige stellte in seinem schriftlichen Gutachten im Einzelnen festgehaltene behebbare und unbehebbare wesentliche und unwesentliche Mängel fest. Daraufhin forderte der klagende Masseverwalter den Beklagten zur Bekanntgabe auf, ob er mit den vorgeschlagenen Behebungsarbeiten einverstanden sei (ON 54). Der Beklagte erklärte dazu sein Einverständnis (ON 57). Schließlich erklärte der klagende Masseverwalter in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 30. 8. 1999 den Rücktritt vom Vertrag gemäß Paragraph 21, KO.
Der Kläger macht im Wesentlichen einerseits geltend, dass der Beklagte sich gar nicht wirksam gegen das Rücktrittsrecht ausgesprochen habe und dieses auch tatsächlich bestehe. Er habe bereits in seiner Klage geltend gemacht, dass die Mängel behoben worden seien. Nach Erörterung des Sachverständigengutachtens sei klar gewesen, dass tatsächlich weiter Mängel vorliegen, weshalb der Kläger dann seinen Rücktritt erklärt habe. Das Schreiben an den Beklagten, in dem das Vorliegen von Mängeln zugestanden wurde, sei vor Klagseinbringung ergangen.
Nach § 21 KO hat der Masseverwalter bei einem zweiseitigen Vertrag,
der vom Gemeinschuldner und dem Vertragspartner zur Zeit der
Konkurseröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden
ist, das Wahlrecht entweder anstelle des Gemeinschuldners den Vertrag
zu erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung zu verlangen, oder vom
Vertrag zurückzutreten. Hat er dieses Wahlrecht ausgeübt, so ist er
an die vom ihm abgegebene Erklärung gebunden und kann sie außer bei
erfolgreicher Anfechtung wegen Irrtums oder sonstiger Willensmängel
einseitig nicht mehr widerrufen (vgl RIS-Justiz RS0064566 = SZ 61/170
= EvBl 1989/62, 217 = RZ 1988/61, 277; Gamerith in
Bartsch/Pollak/Buchegger Österr. Insolvenzrecht4, § 21 Rz 16 uva).
Zur Beurteilung, ob nun der Masseverwalter sein Wahlrecht im Sinne
eines Vertragseintrittes ausübt, ist bei Auslegung dieser Erklärung
auf den Empfängerhorizont abzustellen (vgl RIS-Justiz RS0064510 = SZ
61/170 = EvBl 1989/62, 217 = RZ 1988/61; 8 Ob 23/90, 4 Ob 2119/96p;
Gamerith aaO Rz 16). Daher wird regelmäßig in dem Begehren des Masseverwalters auf Erfüllung eines erst teilweise erfüllten Vertrages ein Vertragseintritt gesehen (vgl RIS-Justiz RS0021962 zum Prozesseintritt; SZ 61/170 = EvBl 1989/62, 217 = RZ 1988/61, 277;Gamerith aaO Rz 16). Daher wird regelmäßig in dem Begehren des Masseverwalters auf Erfüllung eines erst teilweise erfüllten Vertrages ein Vertragseintritt gesehen vergleiche RIS-Justiz RS0021962 zum Prozesseintritt; SZ 61/170 = EvBl 1989/62, 217 = RZ 1988/61, 277;
Gamerith aaO). Dies kann aber dann nicht gelten, wenn der
Masseverwalter bei seinem Begehren auf Erfüllung des Vertrages auch
zum Ausdruck bringt, dass seiner Auffassung nach der Gemeinschuldner
selbst den Vertrag bereits voll erfüllt hat und damit § 21 KO nicht
anwendbar ist (vgl RIS-Justiz RS0064521 = SZ 61/170 = EvBl 1989/62,
217 = RZ 1988/61, 277; SZ 69/117; Gamerith aaO).
Hier hat sich nun der Masseverwalter in seiner Klage ausdrücklich darauf gestützt, dass bereits sämtliche Mängel von einem Dritten - der Produktionsfirma - behoben seien und daher der gesamte Werklohn fällig wäre. Damit hat er aber auch behauptet, dass der Vertrag von Seiten des Gemeinschuldners zur Gänze erfüllt sei und damit die Voraussetzung des § 21 Abs 1 KO nicht vorliegen. Auf ein Anerkenntnis der Mängel durch den Masseverwalter hat sich der Beklagte nicht berufen. Allein dass der Masseverwalter in einem früheren Schreiben eingeräumt hat, dass Mängel vorliegen könnten, kann nun auch aus Sicht des Empfängers der Leistungsklage nichts an dem eindeutigen Erklärungsinhalt der Klage ändern. Durch die Klage erfolgte damit noch kein Eintritt in den Vertrag. Wenn sich aber im Prozessverlauf ergibt, dass tatsächlich der Vertrag von Seiten des Gemeinschuldners wegen des Vorliegens von Mängeln als nur teilweise erfüllt anzusehen ist, muss es dem Masseverwalter weiter freistehen im Sinne der Vorjudikatur von seinem Rücktrittsrecht nach § 21 KO Gebrauch zu machen. Hier hat jedoch der Masseverwalter nach Vorliegen des Sachverständigengutachens einen Behebungsvorschlag hinsichtlich der festgestellten Mängel zugesagt. Er hat den Beklagten aufgefordert, bekannt zu geben, ob er mit den Behebungsarbeiten einverstanden ist und wann diese durchgeführt werden können. Dies konnte aber nur als Vertragseintritt im Sinne des § 21 Abs 1 KO gesehen werden.Hier hat sich nun der Masseverwalter in seiner Klage ausdrücklich darauf gestützt, dass bereits sämtliche Mängel von einem Dritten - der Produktionsfirma - behoben seien und daher der gesamte Werklohn fällig wäre. Damit hat er aber auch behauptet, dass der Vertrag von Seiten des Gemeinschuldners zur Gänze erfüllt sei und damit die Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz eins, KO nicht vorliegen. Auf ein Anerkenntnis der Mängel durch den Masseverwalter hat sich der Beklagte nicht berufen. Allein dass der Masseverwalter in einem früheren Schreiben eingeräumt hat, dass Mängel vorliegen könnten, kann nun auch aus Sicht des Empfängers der Leistungsklage nichts an dem eindeutigen Erklärungsinhalt der Klage ändern. Durch die Klage erfolgte damit noch kein Eintritt in den Vertrag. Wenn sich aber im Prozessverlauf ergibt, dass tatsächlich der Vertrag von Seiten des Gemeinschuldners wegen des Vorliegens von Mängeln als nur teilweise erfüllt anzusehen ist, muss es dem Masseverwalter weiter freistehen im Sinne der Vorjudikatur von seinem Rücktrittsrecht nach Paragraph 21, KO Gebrauch zu machen. Hier hat jedoch der Masseverwalter nach Vorliegen des Sachverständigengutachens einen Behebungsvorschlag hinsichtlich der festgestellten Mängel zugesagt. Er hat den Beklagten aufgefordert, bekannt zu geben, ob er mit den Behebungsarbeiten einverstanden ist und wann diese durchgeführt werden können. Dies konnte aber nur als Vertragseintritt im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, KO gesehen werden.
Ausgehend davon mangelt es aber nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die noch nicht behobenen erheblichen Mängel an der Fälligkeit des eingeklagten Werklohnes (vgl RIS-Justiz RS0021872 = SZ 44/69, SZ 52/23, SZ 53/7, SZ 54/35, zuletzt 10 Ob 384/98p uva).Ausgehend davon mangelt es aber nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die noch nicht behobenen erheblichen Mängel an der Fälligkeit des eingeklagten Werklohnes vergleiche RIS-Justiz RS0021872 = SZ 44/69, SZ 52/23, SZ 53/7, SZ 54/35, zuletzt 10 Ob 384/98p uva).
Insgesamt war daher der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.