Rechtssatz RS0064566
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064566
Geschäftszahl
4Ob541/88; 7Ob227/00h
Entscheidungsdatum
14.02.2001
Rechtssatz
Hat der Masseverwalter sein Wahlrecht im Sinne des § 21 Abs 1 KO ausgeübt, dann ist es konsumiert und die von ihm abgegebene Erklärung bindend, so daß er sie - außer nach erfolgreicher Anfechtung wegen Irrtums oder sonstiger Willensmängel - einseitig nicht mehr widerrufen kann.Hat der Masseverwalter sein Wahlrecht im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, KO ausgeübt, dann ist es konsumiert und die von ihm abgegebene Erklärung bindend, so daß er sie - außer nach erfolgreicher Anfechtung wegen Irrtums oder sonstiger Willensmängel - einseitig nicht mehr widerrufen kann.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 541/88
Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 541/88
Veröff: SZ 61/170 = EvBl 1989/62 S 217 = RdW 1988,452 = WBl 1988,439 = RZ 1988/61 S 277
- 7 Ob 227/00h
Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 227/00h
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0064566
Dokumentnummer
JJR_19880712_OGH0002_0040OB00541_8800000_006