Rechtssatz RS0102662
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102662
Entscheidungsdatum
14.05.1996
Rechtssatz
Der Wert eines fremdfinanzierten Liegenschaftskaufes für die Konkursmasse kann weder mit dem Wert der Liegenschaft noch mit dem Kreditbetrag gleichgesetzt werden. Der Wert bestimmt sich vielmehr danach, in welchem Ausmaß die Konkursmasse durch die Durchführung des Geschäftes letztlich belastet oder begünstigt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102662
Dokumentnummer
JJR_19960514_OGH0002_0040OB02119_96P0000_005