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Rechtssatz RS0010412×

Rechtssatz RS0010412

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010412

Geschäftszahl

6Ob834/81; 8Ob559/83; 6Ob509/93; 4Ob2119/96p

Entscheidungsdatum

14.05.1996

Rechtssatz

War jemand Treuhänder sowohl des Gemeinschuldners als auch des Vertragspartners, so kann das Erlöschen des Treuhandauftrages seitens des Gemeinschuldners durch die Eröffnung des Konkurses die sich aus dem Treuhandschuldverhältnis ergebenden Rechte des Dritten dann nicht berühren, wenn der Masseverwalter auf der Erfüllung des ( Kauf ) vertrages beharrte. In einem solchen Falle wäre der Dritte berechtigt gewesen, trotz Konkurseröffnung weiterhin auf das Anderkonto des Treuhänders zu leisten, welcher seinerseits zunächst den Auftrag zur Befriedigung der Buchgläubiger zu erfüllen, den Restbetrag aber an die Konkursmasse herauszugeben hatte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 834/81
    Entscheidungstext OGH 06.10.1982 6 Ob 834/81
    JBl 1984,85 ( krit Koziol )
  • 8 Ob 559/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1984 8 Ob 559/83
    nur: War jemand Treuhänder sowohl des Gemeinschuldners als auch des Vertragspartners, so kann das Erlöschen des Treuhandauftrages seitens des Gemeinschuldners durch die Eröffnung des Konkurses die sich aus dem Treuhandschuldverhältnis ergebenden Rechte des Dritten dann nicht berühren, wenn der Masseverwalter auf der Erfüllung des (Kauf) vertrages beharrte. (T1)
  • 6 Ob 509/93
    Entscheidungstext OGH 11.03.1993 6 Ob 509/93
    nur T1
  • 4 Ob 2119/96p
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2119/96p
    Auch; nur T1; Beisatz: Der Masseverwalter ist im Konkurs einer der beiden Vertragsparteien an den Treuhandabwicklungsmodus dann gebunden, wenn entweder kein Rücktrittsrecht gemäß § 21 KO mehr besteht oder der Masseverwalter sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet. (T2) Veröff: SZ 69/117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0010412

Dokumentnummer

JJR_19821006_OGH0002_0060OB00834_8100000_001