Entscheidungsgründe:
Mit Beschluß vom 24.7.1990 wurde über das Vermögen der S***** Gesellschaft mbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin, kurz "GS") der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.
Mit Kaufvertrag vom 21.3.1990 hatte die Beklagte von der späteren GS deren Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** H*****, bestehend aus dem 1639 m2 großen Grundstück Nr.***** Baufläche und Garten, um den Kaufpreis von 2,400.000 S erworben. Bezüglich der Zahlung des Kaufpreises enthielt § 2 des Kaufvertrages folgende Vereinbarung:Mit Kaufvertrag vom 21.3.1990 hatte die Beklagte von der späteren GS deren Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** H*****, bestehend aus dem 1639 m2 großen Grundstück Nr.***** Baufläche und Garten, um den Kaufpreis von 2,400.000 S erworben. Bezüglich der Zahlung des Kaufpreises enthielt Paragraph 2, des Kaufvertrages folgende Vereinbarung:
"Der Kaufpreis ist bei Vertragsunterfertigung an den Vertragserrichter, Dr.Ägidius H*****, treuhändig zu erlegen. Dieser wird von der Käuferin unwiderruflich ermächtigt und beauftragt, den Kaufpreis Zug um Zug gegen Übergabe einer Löschungsquittung für sämtliche auf der kaufgegenständlichen Liegenschaft intabulierten Pfandrechte der C***** an die Letztgenannte weiterzuüberweisen."
§ 3 des Kaufvertrages lautete unter der Überschrift "Gewährleistung" auszugsweise:Paragraph 3, des Kaufvertrages lautete unter der Überschrift "Gewährleistung" auszugsweise:
"....... Die Verkäuferin haftet.......dafür, daß der Kaufgegenstand
frei von bücherlichen Lasten und Beschränkungen in das freie und
einungeschränkte Eigentum der Käuferin übergeht. Festgestellt wird,
daß im Lastenblatt der Liegenschaft......das Pfandrecht zugunsten der
C***** bis zu einem Höchstbetrag von 3,120.000 S einverleibt ist. Der Kaufvertrag ist dadurch auflösend bedingt, daß die C***** spätestens binnen einem Monat ab Vertragsunterfertigung eine Löschungsquittung für sämtliche auf der Liegenschaft intabulierte Pfandrechte an den Vertragserrichter übergibt."
§ 4 des Kaufvertrages lautete unter der Überschrift "Stromanschluß und Wasserzähler" wie folgt:Paragraph 4, des Kaufvertrages lautete unter der Überschrift "Stromanschluß und Wasserzähler" wie folgt:
"Festgehalten wird, daß für das Kaufobjekt derzeit kein eigener Stromanschluß und Wasserzähler vorhanden ist. Die Verkäuferin verpflichtet sich, unverzüglich für die Installierung eines eigenen Stromanschlusses samt Zähler sowie eines Wasserzählers für das Objekt Sorge zu tragen. Bis zur vollständigen Erfüllung dieser Verpflichtung ist die Käuferin zum Rückbehalt eines Kaufpreisanteiles von 150.000 S berechtigt."
Mit Schreiben vom 22.6.1990 übermittelte die C***** dem Dr.Ägidius H***** "zu treuen Handen" eine Löschungsquittung vom 18.6.1990, mit welcher sie ihre ausdrückliche Zustimmung erteilte, daß aufgrund dieser Urkunde ohne ihr ferneres Wissen und Einvernehmen, jedoch nicht auf ihre Kosten, die Löschung des unter C-LNR 2a einverleibten Pfandrechtes im Höchtsbetrag vom 3,120.000 S im Lastenblatt der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** H***** einverleibt werde. Die C***** hatte mit dem Vertragserrichter Dr.Ägidius H***** zugleich mit der Zustimmung zur Ausfolgung der Löschungsquittung an die Käuferin gegen Zahlung eines Betrages von 2,250.000 S auf das bei ihr geführte Konto der GS vereinbart, daß er verpflichtet sei, den Restkaufschilling von 150.000 S bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 des Kaufvertrages einzuziehen und an die C***** weiterzuleiten.Mit Schreiben vom 22.6.1990 übermittelte die C***** dem Dr.Ägidius H***** "zu treuen Handen" eine Löschungsquittung vom 18.6.1990, mit welcher sie ihre ausdrückliche Zustimmung erteilte, daß aufgrund dieser Urkunde ohne ihr ferneres Wissen und Einvernehmen, jedoch nicht auf ihre Kosten, die Löschung des unter C-LNR 2a einverleibten Pfandrechtes im Höchtsbetrag vom 3,120.000 S im Lastenblatt der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** H***** einverleibt werde. Die C***** hatte mit dem Vertragserrichter Dr.Ägidius H***** zugleich mit der Zustimmung zur Ausfolgung der Löschungsquittung an die Käuferin gegen Zahlung eines Betrages von 2,250.000 S auf das bei ihr geführte Konto der GS vereinbart, daß er verpflichtet sei, den Restkaufschilling von 150.000 S bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4, des Kaufvertrages einzuziehen und an die C***** weiterzuleiten.
Nach dem - insoweit vom Kläger gemäß § 267 ZPO zugestandenen - Sachvorbringen der Beklagten ist auch der Restkaufpreis von 150.000 S von dieser bereits beim Vertragsverfasser Dr.Ägidius H***** treuhändig hinterlegt worden.Nach dem - insoweit vom Kläger gemäß Paragraph 267, ZPO zugestandenen - Sachvorbringen der Beklagten ist auch der Restkaufpreis von 150.000 S von dieser bereits beim Vertragsverfasser Dr.Ägidius H***** treuhändig hinterlegt worden.
Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 23.4.1991, GZ TZ 777/92, wurde (ua) im Eigentumsblatt der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** H***** die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Beklagte und im Lastenblatt die Löschung des unter C-LNR 2a einverleibten Pfandrechtes im Höchstbetrag von 3,120.000 S bewilligt.
Mit der Behauptung, die GS habe ihre Verpflichtungen gemäß § 4 des Kaufvertrages durch Installierung eines eigenen Stromanschlusses samt Zähler sowie eines Wasserzählers für das Objekt erfüllt, wodurch die Fälligkeit des Restkaufpreises eingetreten sei, begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 150.000 S sA. Zwischen der GS und der Beklagten sei die Berichtigung des Kaufpreises von 2,400.000 S in der Weise vereinbart worden, daß 2,250.000 S - wie geschehen - zur Löschung des Höchstbetragspfandrechtes C-LNR 2a der C***** verwendet werde, der Restbetrag von 150.000 S aber nach Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 4 des Kaufvertrages an die GS zu entrichten sei.Mit der Behauptung, die GS habe ihre Verpflichtungen gemäß Paragraph 4, des Kaufvertrages durch Installierung eines eigenen Stromanschlusses samt Zähler sowie eines Wasserzählers für das Objekt erfüllt, wodurch die Fälligkeit des Restkaufpreises eingetreten sei, begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 150.000 S sA. Zwischen der GS und der Beklagten sei die Berichtigung des Kaufpreises von 2,400.000 S in der Weise vereinbart worden, daß 2,250.000 S - wie geschehen - zur Löschung des Höchstbetragspfandrechtes C-LNR 2a der C***** verwendet werde, der Restbetrag von 150.000 S aber nach Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 4, des Kaufvertrages an die GS zu entrichten sei.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Abgesehen davon, daß die Liegenschaft immer noch keinen eigenen Stromanschluß und Wasserzähler habe, weshalb die Verpflichtungen gemäß § 4 des Kaufvertrages noch nicht erfüllt seien, sei die GS als Verkäuferin zur Lastenfreistellung der Liegenschaft verpflichtet gewesen. Da das zugunsten der C***** einverleibte Pfandrecht bis zum Höchstbetrag ausgenützt gewesen sei, habe von Anfang an Klarheit darüber bestanden, daß der gesamte Kaufpreis an die Pfandgläubigerin und nicht an die GS zu leisten sein werde. Die C***** sei jedoch entgegenkommmender Weise dazu bereicht gewesen, gegen Zahlung des Kaufpreises von nur 2,400.000 S eine Löschungsquittung über das Höchstbetragspfandrecht von 3,120.000 S auszuhändigen. Sie habe aber dem Vertragsverfasser Dr.Ägidius H***** die Löschungsquittung mit dem Auftrag übermittelt, daß er sie nur dann verwenden dürfe, wenn der gesamte Kaufpreis von 2,400.000 S auf das bei ihr bestehende Konto der GS eingezahlt wird. Im Hinblick auf § 4 des Kaufvertrages sei zwischen dem Vertragsverfasser und der C***** vereinbart worden, daß von der Löschungsquittung bereits gegen Zahlung eines Betrages von 2,250.000 S Gebrauch gemacht werden dürfe, daß aber auch der bereits beim Vertragsverfasser treuhändig hinterlegte Restbetrag von 150.000 S bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß diesem Vertragspunkt an die C***** weiterzuleiten sei.Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Abgesehen davon, daß die Liegenschaft immer noch keinen eigenen Stromanschluß und Wasserzähler habe, weshalb die Verpflichtungen gemäß Paragraph 4, des Kaufvertrages noch nicht erfüllt seien, sei die GS als Verkäuferin zur Lastenfreistellung der Liegenschaft verpflichtet gewesen. Da das zugunsten der C***** einverleibte Pfandrecht bis zum Höchstbetrag ausgenützt gewesen sei, habe von Anfang an Klarheit darüber bestanden, daß der gesamte Kaufpreis an die Pfandgläubigerin und nicht an die GS zu leisten sein werde. Die C***** sei jedoch entgegenkommmender Weise dazu bereicht gewesen, gegen Zahlung des Kaufpreises von nur 2,400.000 S eine Löschungsquittung über das Höchstbetragspfandrecht von 3,120.000 S auszuhändigen. Sie habe aber dem Vertragsverfasser Dr.Ägidius H***** die Löschungsquittung mit dem Auftrag übermittelt, daß er sie nur dann verwenden dürfe, wenn der gesamte Kaufpreis von 2,400.000 S auf das bei ihr bestehende Konto der GS eingezahlt wird. Im Hinblick auf Paragraph 4, des Kaufvertrages sei zwischen dem Vertragsverfasser und der C***** vereinbart worden, daß von der Löschungsquittung bereits gegen Zahlung eines Betrages von 2,250.000 S Gebrauch gemacht werden dürfe, daß aber auch der bereits beim Vertragsverfasser treuhändig hinterlegte Restbetrag von 150.000 S bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß diesem Vertragspunkt an die C***** weiterzuleiten sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte über den eingangs geschilderten Sachverhalt hinaus noch fest, daß bereits in der ersten Jahreshälfte 1990 im Auftrag der GS sowohl ein eigener Stromanschluß der Liegenschaft samt Zähler als auch ein Wasserzähler ordnungsgemäß installiert worden seien. In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, daß die C***** in Ansehung des Kaufpreises nicht "Begünstigte" im Sinne des § 881 Abs 1 ABGB gewesen sei und der Kaufvertrag auch nichts darüber enthalten, was mit dem Restkaufpreis von 150.000 S geschehen solle, wenn die Lastenfreistellung schon vor dessen Zahlung erfolgt. Es gelte daher die Regel des § 1062 ABGB, wonach der Käufer das Kaufgeld zugleich mit der Erfüllung des Kaufvertrages durch den Verkäufer an diesen bar abzuführen habe.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte über den eingangs geschilderten Sachverhalt hinaus noch fest, daß bereits in der ersten Jahreshälfte 1990 im Auftrag der GS sowohl ein eigener Stromanschluß der Liegenschaft samt Zähler als auch ein Wasserzähler ordnungsgemäß installiert worden seien. In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, daß die C***** in Ansehung des Kaufpreises nicht "Begünstigte" im Sinne des Paragraph 881, Absatz eins, ABGB gewesen sei und der Kaufvertrag auch nichts darüber enthalten, was mit dem Restkaufpreis von 150.000 S geschehen solle, wenn die Lastenfreistellung schon vor dessen Zahlung erfolgt. Es gelte daher die Regel des Paragraph 1062, ABGB, wonach der Käufer das Kaufgeld zugleich mit der Erfüllung des Kaufvertrages durch den Verkäufer an diesen bar abzuführen habe.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Ungeachtet der Mängel- und Beweisrüge der Berufung stehe dem Kläger schon aus rechtlichen Gründen kein Anspruch auf den von ihm begehrten Restkaufpreis zu. Der Vertragsverfasser Dr.Ägidius H***** sei nämlich von beiden Parteien des Kaufvertrages zum Treuhänder bestimmt worden. Als offener Treuhänder beider Vertragspartner habe er der von ihm übernommenen Treuhandverpflichtung sorgfältig nachzukommen und müsse spätere Dispositionen bloß eines Treugebers, die dem anderen Treugeber offenbar zum Nachteil gereichten, unberücksichtigt lassen. Zwar sei gemäß § 26 KO, § 1024 ABGB mit der Konkurseröffnung der von der GS dem Treuhänder erteilte Auftrag in Ansehung des Kaufpreises erloschen, doch müsse auch hier wie im Fall eines einseitigen Widerrufes des Treuhandauftrages gelten, daß die Rechte des anderen Teiles davon nicht berührt sind, wenn der Masseverwalter - wie im vorliegenden Fall - auf der Erfüllung des Kaufvertrages beharrt. Die Beklagte als Käuferin und der Treuhänder könnten durch die Konkurseröffnung nicht schlechter gestellt werden als bei einem einseitigen Widerruf des Treuhandauftrages durch die Verkäuferin. Die begehrte Zahlung des Restkaufpreises an den Masseverwalter beeinträchtige aber die Interessen der Beklagten, weil damit die Garantie wegfalle, daß auch dieser Kaufpreisteil zur Abdeckung der seinerzeit pfandrechtlich sichergestellten Forderung der C***** verwendet wird.Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Ungeachtet der Mängel- und Beweisrüge der Berufung stehe dem Kläger schon aus rechtlichen Gründen kein Anspruch auf den von ihm begehrten Restkaufpreis zu. Der Vertragsverfasser Dr.Ägidius H***** sei nämlich von beiden Parteien des Kaufvertrages zum Treuhänder bestimmt worden. Als offener Treuhänder beider Vertragspartner habe er der von ihm übernommenen Treuhandverpflichtung sorgfältig nachzukommen und müsse spätere Dispositionen bloß eines Treugebers, die dem anderen Treugeber offenbar zum Nachteil gereichten, unberücksichtigt lassen. Zwar sei gemäß Paragraph 26, KO, Paragraph 1024, ABGB mit der Konkurseröffnung der von der GS dem Treuhänder erteilte Auftrag in Ansehung des Kaufpreises erloschen, doch müsse auch hier wie im Fall eines einseitigen Widerrufes des Treuhandauftrages gelten, daß die Rechte des anderen Teiles davon nicht berührt sind, wenn der Masseverwalter - wie im vorliegenden Fall - auf der Erfüllung des Kaufvertrages beharrt. Die Beklagte als Käuferin und der Treuhänder könnten durch die Konkurseröffnung nicht schlechter gestellt werden als bei einem einseitigen Widerruf des Treuhandauftrages durch die Verkäuferin. Die begehrte Zahlung des Restkaufpreises an den Masseverwalter beeinträchtige aber die Interessen der Beklagten, weil damit die Garantie wegfalle, daß auch dieser Kaufpreisteil zur Abdeckung der seinerzeit pfandrechtlich sichergestellten Forderung der C***** verwendet wird.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung des Ersturteils, hilfsweise mit dem Antrag auf Urteilsaufhebung.
Die Beklagte stellt in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.