Rechtssatz RS0102659
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102659
Entscheidungsdatum
11.05.2011
Rechtssatz
Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist der Masseverwalter im Konkurs einer der beiden Vertragsparteien an den Treuhandabwicklungsmodus dann gebunden, wenn entweder kein Rücktrittsrecht gemäß § 21 KO mehr besteht oder der Masseverwalter sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet.Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist der Masseverwalter im Konkurs einer der beiden Vertragsparteien an den Treuhandabwicklungsmodus dann gebunden, wenn entweder kein Rücktrittsrecht gemäß Paragraph 21, KO mehr besteht oder der Masseverwalter sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2119/96p
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2119/96p
Veröff: SZ 69/117
- 3 Ob 266/00i
Entscheidungstext OGH 19.12.2001 3 Ob 266/00i
Auch; Beisatz: Dass sich der Masseverwalter, der die Erfüllung des Vertrags verlangt, zugleich weigert, eine aufrechte Verpflichtung aus dem Treuhandvertrag anzuerkennen, nimmt seinem Verhalten nicht die Wirkung eines Vertragseintritts. (T1)
- 8 ObA 116/03x
Entscheidungstext OGH 16.07.2004 8 ObA 116/03x
Vgl aber; Beisatz: Dies ist nur für den Fall der Sicherung der Durchführung eines (anderen) Vertrages durch die Treuhandvereinbarung gültig. (T2); Veröff: SZ 2004/107
- 4 Ob 163/06h
Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 163/06h
Beisatz: Der Zweck von § 26 KO und § 1024 ABGB liegt nur darin, eine Tätigkeit des Beauftragten (Treuhänders) zu verhindern, die zu neuen Ansprüchen gegen die Masse führt; das ist bei bloßer Durchführung eines schon vorher geschlossenen Vertrages nicht der Fall. (T3)
- 3 Ob 62/11f
Entscheidungstext OGH 11.05.2011 3 Ob 62/11f
Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102659
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2011
Dokumentnummer
JJR_19960514_OGH0002_0040OB02119_96P0000_002