Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, weil zur Berechtigung des hier geltend gemachten Anspruchs des Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen des Liegenschaftskäufers gegen die Verkäufer auf Vertragszuhaltung im Hinblick auf eine Treuhandvereinbarung keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die Ansicht des Revisionswerbers, er könne als in erster Instanz siegreiche Partei die ihr ungünstigen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes noch in der Revision bekämpfen, ist unrichtig. Der in erster Instanz unterlegene Nebenintervenient auf Seite der beklagten Partei machte als Berufungsgrund auch unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Im Falle einer Rechtsrüge beruft sich der Rechtsmittelwerber nach deren prozessualem Wesen auf alle Feststellungen, die ausdrücklich als solche im so bezeichneten Abschnitt des Ersturteils zusammengefasst wurden. Der Berufungsgegner ist somit nach § 468 Abs 2 Satz 2 ZPO gehalten, für ihn nachteilige Feststellungen oder zu seinen Lasten vorgefallene Fehler in der Berufungsbeantwortung zu rügen; das Verfahren nach § 473a Abs 1 ZPO ist in einem solchen Fall nicht einzuleiten (1 Ob 41/99g = SZ 72/75 ua E in RIS-Justiz RS0112020).Die Ansicht des Revisionswerbers, er könne als in erster Instanz siegreiche Partei die ihr ungünstigen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes noch in der Revision bekämpfen, ist unrichtig. Der in erster Instanz unterlegene Nebenintervenient auf Seite der beklagten Partei machte als Berufungsgrund auch unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Im Falle einer Rechtsrüge beruft sich der Rechtsmittelwerber nach deren prozessualem Wesen auf alle Feststellungen, die ausdrücklich als solche im so bezeichneten Abschnitt des Ersturteils zusammengefasst wurden. Der Berufungsgegner ist somit nach Paragraph 468, Absatz 2, Satz 2 ZPO gehalten, für ihn nachteilige Feststellungen oder zu seinen Lasten vorgefallene Fehler in der Berufungsbeantwortung zu rügen; das Verfahren nach Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO ist in einem solchen Fall nicht einzuleiten (1 Ob 41/99g = SZ 72/75 ua E in RIS-Justiz RS0112020).
Die Ausführungen in der außerordentlichen Revision zu Punkt II 1. sind somit nicht zulässig; eine Bekämpfung der erstrichterlichen Feststellungen, dass dem Treuhänder bei Auszahlung des Kaufpreises an den Erstbeklagten am 3. 10. 1994 das beiderseits unterfertigte Anbot und die mit beglaubigter Unterschrift versehene Verwertungsvollmacht der Beklagten vorlagen, ist nicht mehr möglich.Die Ausführungen in der außerordentlichen Revision zu Punkt römisch zwei 1. sind somit nicht zulässig; eine Bekämpfung der erstrichterlichen Feststellungen, dass dem Treuhänder bei Auszahlung des Kaufpreises an den Erstbeklagten am 3. 10. 1994 das beiderseits unterfertigte Anbot und die mit beglaubigter Unterschrift versehene Verwertungsvollmacht der Beklagten vorlagen, ist nicht mehr möglich.
Eingangs der Rechtsrüge versucht der Revisionswerber in Wahrheit wieder unzulässigerweise diese Feststellung zu bekämpfen, wenn er die Feststellung begehrt, die Beklagten hätten das bis 31. 3. 1996 befristete Anbot nicht angenommen.
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der klagende Masseverwalter in den vom Gemeinschuldner und den Beklagten abgeschlossenen Liegenschaftskaufvertrag eingetreten ist. Auf den Eintritt des Masseverwalters in den Vertrag ist auch die Klage gestützt; das Begehren auf Unterfertigung des Kaufvertrags in grundbuchsfähiger Form ist darauf gegründet, dass die Beklagten hiezu eine vertragliche Verpflichtung treffe, die nach wie vor aufrecht sei und nunmehr nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Käufers gegenüber dem klagenden Masseverwalter bestehe.
Der klagende Masseverwalter begehrt jedoch von den Beklagten die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung als Liegenschaftsverkäufer zur Unterfertigung eines grundbuchsfähigen Kaufvertrags ohne gleichzeitige Einverleibung des Pfandrechtes zur Sicherung des dem Gemeinschuldner für die Kaufpreisschuld von einer Bank gewährten Darlehens. Demgegenüber bestreiten die Beklagten an sich nicht, dass ihre Verpflichtungen als Liegenschaftsverkäufer nun nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Liegenschaftskäufers gegenüber dem Masseverwalter aufrecht bestehen; sie vertreten jedoch die Ansicht, auch der Masseverwalter sei an den Treuhandabwicklungsmodus gebunden. Dementsprechend bestreiten die Beklagten das Klagebegehren auf Unterfertigung des Kaufvertrags in grundbuchsfähiger Form ohne gleichzeitige hypothekarische Sicherung der Forderung der Bank, die dem Käufer Kredit für die Zahlung des Kaufpreises gewährt hat.
Nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen wurde zwar zwischen den Kaufvertragsparteien keine Vereinbarung getroffen, die eine Verpflichtung des Gemeinschuldners zur gleichzeitigen Verbücherung von Eigentum und Pfandrecht "festschreibt"; die gleichzeitige Einverleibung des Pfandrechts wurde zwischen Gemeinschuldner und Beklagten "nicht als notwendige Bedingung der Einverleibung des Eigentums vereinbart". Wohl aber war den Vertragsteilen (des Liegenschaftskaufvertrags), der Kreditgeberin und dem Treuhänder "bewusst, dass Eigentumsübergang und Pfandrechtsbegründung einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darstellen würden".
In der Entscheidung 4 Ob 2119/96p = SZ 69/117 = ÖBA 1996/592 (Apathy)
= ecolex 1996, 913 mit nicht gezeichneter Glosse (hiezu auch G. Graf,
Treuhand und Kreditzusage gegenüber dem Vertragspartner des Kreditnehmers, ecolex 1997, 8) beurteilte der Oberste Gerichtshof bei vergleichbarem Sachverhalt den dort klagsweise geltend gemachten Anspruch der finanzierenden Bank auf Einverleibung des Pfandrechtes zur Sicherung des dem Käufer gewährten Hypothekarkredits gegen den beklagten Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Käuferin. Wesentliche Grundsätze dieser Entscheidung sind auch hier anzuwenden. Auch hier ist die Bestimmung des § 21 Abs 1 KO maßgeblich, wonach der Masseverwalter dann, wenn ein zweiseitiger Vertrag von dem Gemeinschuldner oder dem anderen Teil zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden ist, entweder anstelle des Gemeinschuldners den Vertrags erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten kann. Hier verlangt der klagende Masseverwalter die Erfüllung des Liegenschaftskaufvertrages, wobei er jedoch - ohne Bindung an den Treuhandvertrag - einen lastenfreien Erwerb der Liegenschaft erreichen will.Treuhand und Kreditzusage gegenüber dem Vertragspartner des Kreditnehmers, ecolex 1997, 8) beurteilte der Oberste Gerichtshof bei vergleichbarem Sachverhalt den dort klagsweise geltend gemachten Anspruch der finanzierenden Bank auf Einverleibung des Pfandrechtes zur Sicherung des dem Käufer gewährten Hypothekarkredits gegen den beklagten Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Käuferin. Wesentliche Grundsätze dieser Entscheidung sind auch hier anzuwenden. Auch hier ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, KO maßgeblich, wonach der Masseverwalter dann, wenn ein zweiseitiger Vertrag von dem Gemeinschuldner oder dem anderen Teil zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllt worden ist, entweder anstelle des Gemeinschuldners den Vertrags erfüllen und vom anderen Teil Erfüllung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten kann. Hier verlangt der klagende Masseverwalter die Erfüllung des Liegenschaftskaufvertrages, wobei er jedoch - ohne Bindung an den Treuhandvertrag - einen lastenfreien Erwerb der Liegenschaft erreichen will.
Bei der Beurteilung der Bindung des Masseverwalters an den (auch) vom Gemeinschuldner erteilten Treuhandauftrag ist davon auszugehen, dass ein vom Gemeinschuldner erteilter Auftrag mit der Konkurseröffnung erlischt (§ 26 Abs 2 KO). Auch der Treuhandauftrag erlischt daher grundsätzlich mit der Konkurseröffnung. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist der Masseverwalter im Konkurs einer der Vertragsparteien an den Treuhandabwicklungsmodus jedenfalls dann gebunden, wenn er sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet (SZ 69/117 mwN). Dass sich der Masseverwalter, der die Erfüllung des Liegenschaftskaufvertrags verlangt, zugleich weigert, eine aufrechte Verpflichtung aus dem Treuhandvertrag anzuerkennen, nimmt seinem Verhalten nicht die Wirkung eines Vertragseintritts. Ein Eintritt des Masseverwalters wäre vielmehr nur dann zu verneinen, wenn ein Zusammenhang zwischen Liegenschaftskaufvertrag und Treuhandvertrag von vornherein zu verneinen wäre oder der Treuhandvertrag nicht mehr aufrecht wäre.Bei der Beurteilung der Bindung des Masseverwalters an den (auch) vom Gemeinschuldner erteilten Treuhandauftrag ist davon auszugehen, dass ein vom Gemeinschuldner erteilter Auftrag mit der Konkurseröffnung erlischt (Paragraph 26, Absatz 2, KO). Auch der Treuhandauftrag erlischt daher grundsätzlich mit der Konkurseröffnung. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ist der Masseverwalter im Konkurs einer der Vertragsparteien an den Treuhandabwicklungsmodus jedenfalls dann gebunden, wenn er sich für die Erfüllung des Vertrages entscheidet (SZ 69/117 mwN). Dass sich der Masseverwalter, der die Erfüllung des Liegenschaftskaufvertrags verlangt, zugleich weigert, eine aufrechte Verpflichtung aus dem Treuhandvertrag anzuerkennen, nimmt seinem Verhalten nicht die Wirkung eines Vertragseintritts. Ein Eintritt des Masseverwalters wäre vielmehr nur dann zu verneinen, wenn ein Zusammenhang zwischen Liegenschaftskaufvertrag und Treuhandvertrag von vornherein zu verneinen wäre oder der Treuhandvertrag nicht mehr aufrecht wäre.
Wie der Oberste Gerichtshof in der bereits erwähnten Entscheidung SZ 69/117 erkannt hat, kann ein zur Finanzierung des Ankaufs einer Liegenschft dienender Hypothekarkreditvertrag nach redlicher Parteienabsicht nur so verstanden werden, dass der Käufer der Bank zu deren (vorläufiger) Sicherheit an den - nach dem Leistungsaustausch mit dem Käufer frei werdenden - Kaufurkunden ein Zurückbehaltungsrecht einräumt. Die vorübergehende Sicherheit des Zurückbehaltungsrechts soll später gegen die - zugleich mit dem Eigentum des Käufers - zu beantragende Hypothek ausgetauscht werden (Sicherungsaustauschabrede). Der klagende Masseverwalter ist somit an die Treuhandabrede gebunden. Dies entspricht, wie Apathy in der Entscheidungsglosse ÖBA 1996, 953 (956) ausführt, dem sachgerechten Bestreben, einen lastenfreien Erwerb zugunsten der Masse zu verhindern.
Auch in der Entscheidung 6 Ob 509/96 = JBl 1997, 244 = ÖBA 1997/605 (dazu die Besprechung von Bollenberger, Drittfinanzierter Liegenschaftsverkehr: Haftung des Treuhänders gegenüber der Bank, ÖBA 1997, 139) hat der Oberste Gerichtshof bei einem kreditfinanzierten Liegenschaftskauf die Unteilbarkeit von (mehrseitigem) Treuhandvertrag und Liegenschaftskaufvertrag bejaht. Dort hatte die Treuhänderin den Darlehensbetrag bereits an die Verkäufer weitergeleitet, also über das Vermögen der Darlehensnehmerin der Konkurs eröffnet wurde. Damit konnte die Treuhänderin zufolge § 13 KO die ihr vorgeschriebene Pfandrechtseinverleibung zugunsten der Darlehensgeberin nicht mehr vornehmen. Der Oberste Gerichtshof erkannte, dass hier das Unmöglichwerden dieser Teilleistung zum Unmöglichwerden der Gesamtleistung führe (§§ 920, 1447 ABGB), weshalb die Verkäuferin der Liegenschaftsanteile zur Rückzahlung verpflichtet sei. Da die Treuhänderin bereits über den ihr treuhändig übergebenen Geldbetrag verfügt hatte, gab der Oberste Gerichtshof der Klage der finanzierenden Bank gegen die Treuhänderin auf Rückzahlung des Treuhandbetrags statt.Auch in der Entscheidung 6 Ob 509/96 = JBl 1997, 244 = ÖBA 1997/605 (dazu die Besprechung von Bollenberger, Drittfinanzierter Liegenschaftsverkehr: Haftung des Treuhänders gegenüber der Bank, ÖBA 1997, 139) hat der Oberste Gerichtshof bei einem kreditfinanzierten Liegenschaftskauf die Unteilbarkeit von (mehrseitigem) Treuhandvertrag und Liegenschaftskaufvertrag bejaht. Dort hatte die Treuhänderin den Darlehensbetrag bereits an die Verkäufer weitergeleitet, also über das Vermögen der Darlehensnehmerin der Konkurs eröffnet wurde. Damit konnte die Treuhänderin zufolge Paragraph 13, KO die ihr vorgeschriebene Pfandrechtseinverleibung zugunsten der Darlehensgeberin nicht mehr vornehmen. Der Oberste Gerichtshof erkannte, dass hier das Unmöglichwerden dieser Teilleistung zum Unmöglichwerden der Gesamtleistung führe (Paragraphen 920, 1447, ABGB), weshalb die Verkäuferin der Liegenschaftsanteile zur Rückzahlung verpflichtet sei. Da die Treuhänderin bereits über den ihr treuhändig übergebenen Geldbetrag verfügt hatte, gab der Oberste Gerichtshof der Klage der finanzierenden Bank gegen die Treuhänderin auf Rückzahlung des Treuhandbetrags statt.
Auch im vorliegenden Fall steht dem Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Käufers kein Anspruch auf Einverleibung des lastenfreien Eigentumsrechts zu, weil er an den Treuhandabwicklungsmodus nach wie vor gebunden ist. Die Rechtsansicht des Masseverwalters, die von den Beklagten erhobenen Einwendungen seien solche, die in der ausschließlichen Interessenssphäre der Bank gelegen seien, ist schon wegen der dargestellten Unteilbarkeit von Treuhandvertrag und Liegenschaftskaufvertrag verfehlt; im Übrigen hätten die Beklagten bei Einverleibung des Eigentumsrechtes des Masseverwalters ohne hypothekarische Sicherung der Bank mit der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen zu rechnen.
Soweit der klagende Masseverwalter damit argumentiert, er sei in das erst vom Nebenintervenienten an den damaligen Vertreter des Gemeinschuldners mit Schreiben vom 3. 6. 1996 übermittelte Anbot zum Kaufvertragsabschluss eingetreten, verkennt er, dass eine Unterfertigung dieses Vertrags durch den Gemeinschuldner unterblieb. Es ist auf Grundlage der erstrichterlichen Feststellungen nicht nachvollziehbar, wie ein derartiger Kaufvertrag, der unabhängig vom erwähnten Treuhandvertrag gelten sollte, überhaupt zustande gekommen sein soll.
Auch die Ausführungen in der außerordentlichen Revision zu einer mangelnden Schutzwürdigkeit der Bank, deren Geschäftsstellenleiter weiter der Erstbeklagte sei, lassen nicht nachvollziehbar erkennen, auf welcher Rechtsgrundlage nunmehr dem Kläger ein Anspruch auf lastenfreie Einverleibung gegen die Beklagten zustehen sollte. Der unbegründeten Revision des Klägers war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Der Einheitssatz beträgt hier nach § 23 Abs 3 RATG 50 %; § 25 Abs 9 RATG (vierfacher Einheitssatz) gilt nicht im Revisionsverfahren. Dem Nebenintervenienten gebührt hier kein Streitgenossenzuschlag gemäß § 15 RATG, weil er nicht mehreren Personen gegenübersteht.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Einheitssatz beträgt hier nach Paragraph 23, Absatz 3, RATG 50 %; Paragraph 25, Absatz 9, RATG (vierfacher Einheitssatz) gilt nicht im Revisionsverfahren. Dem Nebenintervenienten gebührt hier kein Streitgenossenzuschlag gemäß Paragraph 15, RATG, weil er nicht mehreren Personen gegenübersteht.