Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 1. 2. 1990 Angestellter einer Baugesellschaft mbH, die am 6. 2. 1996 in Konkurs verfiel. Zur Masseverwalterin wurde die Beklagte bestellt. Das Dienstverhältnis des Klägers endete am 13. 2. 1996 durch vorzeitigen Austritt.
Am 16. 7. 1993 wurde vom Kläger und zwei weiteren Gesellschaftern eine Objektverwertung GesmbH gegründet und der Kläger ab 28. 8. 1993 als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 30. 12. 1996 wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen, die Gesellschaft ins Liquidationsstadium überführt und der Geschäftsführer der Beklagten zum Liquidator bestellt.
Mit Treuhandvertrag verpflichteten sich die drei Gesellschafter gegenüber der späteren Gemeinschuldnerin, ihre Gesellschafterrechte nach deren Anweisungen auszuüben, die Treugeberin verpflichtete sich, den Treuhändern alle Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die sich aus ihrer Rolle als Gesellschafter bzw als Treuhänder ergeben. Weiters übernahmen die Gesellschafter die Verpflichtung, ihre Geschäftsanteile bei erster Aufforderung unverzüglich gegen Ersatz aller Aufwendungen und Schäden an die Treugeberin abzutreten.
Mit seiner am 17. 11. 1997 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger zuletzt die Zahlung von ATS 99.394 sA als Masseforderung, eventualiter die Feststellung, "dass nicht zugesprochene Teilbeträge Konkursforderungen seien". Der "Verlust" des Klägers ergebe sich aus der Gegenüberstellung der vom Kläger an die Objektverwertung GesmbH geleisteten Zahlungen zu den Einnahmen der Gesellschaft, wonach sich ein Saldo zu Lasten des Klägers von ATS 71.644,00 errechne. Hiezu kämen die nach dem Rechtsanwaltstarif abgerechneten Leistungen des Klägers ab Konkurseröffnung, für die ein Teilbetrag von ATS 27.750,00 (einschließlich USt) begehrt werde.
Bei der Verwertung einer Liegenschaft in Ungarn seien Schwierigkeiten aufgetreten. Der Kläger habe daher über dienstlichen Auftrag der Gemeinschuldnerin vom 9. 7. 1993 die Objektverwertung GesmbH gegründet und die "Treuhandlösung" entwickelt. Er habe dafür von der Gemeinschuldnerin eine Prämie erhalten. Die Gesellschaft mbH habe bis zur Aufnahme einer späteren operativen Tätigkeit gleichsam "kostengünstig geparkt" werden sollen. Lediglich zur Verschleierung einer Verbindung zur Gemeinschuldnerin habe der Kläger zum Schein zwei Freunde als Gesellschafter bzw Treuhänder "eingesetzt". Der Kläger habe zunächst am 12. 9. 1993 allein das Stammkapital von ATS 250.000 aufgebracht, sich dieses aber am 17. 9. 1993 als "Gesellschafterdarlehen" wieder zurückgezahlt. Nach Konkurseröffnung habe der Kläger von der Beklagten den Auftrag zur Liquidierung der Gesellschaft mbH erhalten. Schließlich habe er mit Schreiben vom 28. 2. 1997 den Treuhandvertrag vorzeitig aus wichtigem Grund gelöst. Um die Mitgesellschafter nicht zu belasten, habe der Kläger das Gesellschaftskapital am 2. 12. 1996 samt den Zinsen für die "Gesellschafterdarlehen" wieder eingezahlt. Da die Gesellschaft verschiedene Kosten habe tragen müssen, sei nach der Liquidation nicht mehr das gesamte ursprüngliche Stammkapital vorhanden gewesen. Der dem Kläger somit entstehende Ausfall hinsichtlich seiner Rückforderungsansprüche stelle einen Schaden dar, der ihm vom Dienstgeber zu ersetzen sei. Da einerseits die Beklagte in den Dienstvertrag mit dem Kläger eingetreten und andererseits der Schaden für den Kläger erst nach der Eröffnung des Konkurses entstanden sei, handle es sich um eine Masseforderung.
Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein, es habe kein Zusammenhang zwischen der Objektverwertung GesmbH und dem Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Gemeinschuldnerin bestanden. Der Gründung der Gesellschaft mbH sei auch kein dienstlicher Auftrag vorausgegangen, vielmehr habe der Kläger selbst das Geschäft vorgeschlagen und noch eine weitere Gesellschaft gegründet. Der Kläger habe zwar den zurückzuzahlenden Betrag an Stammkapital zuzüglich Zinsen von insgesamt ATS 283.958,33 am 2. 12. 1996 eingezahlt, jedoch das Geld daraufhin wieder rechtswidrig abgehoben. Insoweit habe die Beklagte den Kläger und seine Mitgesellschafter klagsweise in Anspruch genommen. Der Kläger habe im Konkurs eine Forderung von insgesamt ATS 70.717 als Konkursforderung angemeldet. Die Forderung sei vom Masseverwalter bestritten worden. Die nun geltend gemachte Forderung sei mit der im Konkurs angemeldeten nicht ident, weshalb das Eventualbegehren unzulässig sei. Eine Masseforderung liege nicht vor.
Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang das Leistungsbegehren zur Gänze ab und stellte fest, dass die im Konkurs der Gemeinschuldnerin am 28. 3. 1996 angemeldete Forderung von ATS 70.717 im Ausmaß von ATS 17.197,65 eine Konkursforderung des Klägers darstelle. Das darüber hinausgehende Eventualmehrbegehren wies es ab. Der Kläger sei für die Gemeinschuldnerin als "Sonderbeauftragter" im Angestelltenverhältnis tätig gewesen. Der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin habe den Kläger beauftragt, ein in Ungarn betriebenes Bauprojekt "wieder in Schwung zu bringen". Für diese Tätigkeit sollte der Kläger keine weitere Bezahlung erhalten, weil diese dem Aufgabenkreis eines "Sonderbeauftragten" entsprach. Infolge verschiedener sich bei der Projektabwicklung ergebender Schwierigkeiten habe der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin im Sommer 1993 die Idee gehabt, für finanzielle Transaktionen eine "österreichische Dependance" zu gründen, für deren juristische Ausformung der Kläger Vorschläge erarbeiten sollte. Es sei daraufhin vom Kläger die Objektverwertung GesmbH als "Briefkastenfirma" gegründet worden. Die Gesellschaft sollte "praktisch nichts kosten", weshalb der Kläger zunächst das Gesellschaftskapital aufgebracht und es in der Folge der Gesellschaft wieder entzogen habe. Der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin sei davon ausgegangen, dass die Gesellschaft, wenn sie keine operative Tätigkeit entwickelt, höchstens ATS 50.000 "kostet". Der Kläger habe auch die Treuhandkonstruktion, um die Beziehung zur Gemeinschuldnerin zu verschleiern, vorgeschlagen. Sitz der Gesellschaft sei, wie auch für eine weitere von ihm als "Abschreibungsgesellschaft" konzipierte Gesellschaft, die Wohnung des Klägers gewesen. Weder der Gesellschaftsvertrag noch der Treuhandvertrag habe die wahre Absicht der beiden weiteren Gesellschafter widergespiegelt. Diese haben ihre Gesellschafterstellung als "Pro-forma-Sache" angesehen, ohne die wahren wirtschaftlichen Hintergründe zu kennen. Auch der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin sei davon ausgegangen, dass diese beiden Gesellschafter eine rein formelle Funktion haben. Es sei von allen Beteiligten beabsichtigt gewesen, dass der Kläger Alleingesellschafter sei. Der Kläger habe als tatsächlicher Allein-Gesellschafter auch alleiniger Treuhänder der Gemeinschuldnerin sein sollen. Eine aliquote Abgeltung von in der Privatwohnung des Klägers entstehenden Aufwendungen wie Miete, Kommunikationsmedienkosten und Büroinfrastruktur sei zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin nicht vereinbart worden. Die vom Kläger in seiner Forderungsanmeldung als "KöSt II" angemeldete Forderung von ATS 3.750 sei die Körperschaftssteuer für das zweite Quartal 1996 und demnach erst nach Konkurseröffnung fällig geworden.
Am 28. 3. 1996 haben der Kläger und die beiden weiteren Gesellschafter im Konkurs der Gemeinschuldnerin folgende Forderung angemeldet:
Bankverbindlichkeiten ATS 38.217,--
Verbindlichkeiten gegenüber MAB ATS 3.750,--
KöSt "II/1996" ATS 3.750,--
Kosten der Gesellschaftsauflösung ATS 25.000,--
ATS 70.717,--.
Zur Begründung sei ausgeführt worden, die Gemeinschuldnerin sei auf Grund des 1993 geschlossenen Treuhandvertrages verpflichtet gewesen, den Gesellschaftern alle Schäden zu ersetzen, die durch die Rolle als Gesellschafter der Objektverwertung GesmbH entstehen. Da diese Gesellschaft nunmehr ihren Gesellschaftszweck nicht mehr verfolgen könne, sei sie aufzulösen. Dementsprechend würden alle Passiva sowie die Kosten der Gesellschaftsauflösung einen Verlust (= Schaden) für die Gesellschafter bedeuten. ATS 38.217,- stellten den Negativsaldo des Gesellschaftskontos zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung dar. Der Grund der Forderung von ATS 3.750,- gegenüber der MAB lasse sich nicht feststellen. Die Forderung von ATS 25.000,- als "Kosten der Gesellschaftsauflösung" stellten eine Schätzung des Klägers für Ediktskosten und dergleichen dar. Es handle sich aber hier schon nach dem Wortsinn um keine vor Konkurseröffnung entstandene Forderung. Die angemeldeten Forderungen seien vom Masseverwalter bestritten worden.
Der Kläger habe am 2. 12. 1996 auf Aufforderung der Beklagten den Betrag von ATS 283.958,33 (Gesellschaftskapital ATS 250.000, Zinsen für das Gesellschafterdarlehen ATS 33.958,33) auf das Konto der Objektverwertung GesmbH eingezahlt. Das Konto sei anschließend dadurch auf Null gestellt worden, dass der Kläger das Guthaben von ATS 212.002,05 behoben und auf ein auf seinen Namen lautendes Konto überwiesen habe. Der Kläger habe daher per 2. 12. 1996 auf seine Aufwendungen für die Objektverwertung GesmbH insgesamt ATS 71.956,28 nicht erhalten.
Zur rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, im Vordergrund stehe die Abgrenzungsfrage zwischen Masseforderung und Konkursforderung. Der Kläger sei als einer der drei Konkursgläubiger nur im Ausmaß seiner Beteiligung an der Objektverwertung GmbH, somit mit 45 % forderungsberechtigt. Daran ändere auch nichts, dass der Kläger letztendlich als Alleingesellschafter anzusehen sei, weil die Differenz von 55 % vom Kläger nicht im Konkurs angemeldet worden ist. Masseforderungen könnten nur jene Zahlungen des Klägers für die Objektverwertung GesmbH sein, denen der Masseverwalter ausdrücklich oder schlüssig zugestimmt habe. Eine ausdrückliche Übernahme der Ersatzverpflichtung der Gemeinschuldnerin durch die Masseverwalterin sei nicht erfolgt, vielmehr habe deren Geschäftsführer den Kläger am 1. 3. 1996 angewiesen, "nichts zu tun" bzw sich "ruhig zu verhalten". Auch sei kein schlüssiger Eintritt erfolgt, weil der Kläger die Masseverwalterin erst am 23. 12. 1996 davon informiert habe, dass die Zinsen für das "jedenfalls zu verzinsende Darlehen an Gesellschafter ... logischerweise vom Treugeber zu ersetzende Refinanzierungskosten" seien. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass die Masseverwalterin diese Darlehenszinsen nachträglich als Masseforderung anerkannt habe. Die Beklagte sei auch nicht in den Dienstvertrag mit dem Kläger eingetreten, weil der Kläger der Beklagten sieben Tage nach Konkurseröffnung seinen berechtigten vorzeitigen Austritt erklärt und damit das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet habe. Auch ergebe sich aus der Vertrauenstheorie, dass die Beklagte nicht gebilligt habe, der Kläger dürfe gegen Rückersatz durch sie die nach Konkurseröffnung entstandenen Schulden der Gesellschaft begleichen. Dies gelte sowohl für die Körperschaftssteuer und Bankspesen ab 25. 3. 1997 als auch für Notar- und Steuerberatungskosten ab 28. 9. 1997, welche alle nach dem Liquidationsbeschluss vom 30. 12. 1996 angefallen seien. Ein Treuhandverhältnis sei zwischen dem Kläger und den beiden weiteren Gesellschaftern einerseits und der Gemeinschuldnerin andererseits nicht begründet worden, weil die Gemeinschuldnerin dem Kläger kein Gesellschaftskapital zur Verfügung gestellt, sondern nur den Ersatz der vom Kläger bevorschussten Errichtungskosten zugesagt habe. Es liege daher tatsächlich ein Auftragsvertrag vor. Gesellschafts- und Treuhandvertrag seien hinsichtlich der beiden Mitgesellschafter des Klägers als bloßes Scheingeschäft zu beurteilen. Unter Berücksichtigung des Vertragszwecks sei davon auszugehen, dass dem Kläger von der Gemeinschuldnerin der Ersatz der Mindest-Körperschaftssteuer sowie der zwangsläufig anfallenden Zinsen für das Gesellschafterdarlehen als Folge der besprochenen Wiederentnahme des Gesellschaftskapitals und sonstiger mit dem "Parken" der Objektverwertung GesmbH verbundener Kosten zugesagt worden sei.
Der vorliegende Prozess sei grundsätzlich als "hilfsweiser Prüfungsprozess" zu werten. Damit ergebe sich die Frage, ob der Kläger im Konkurs überhaupt Forderungen angemeldet habe, die im hiesigen Verfahren unter diesem Blickwinkel geprüft werden könnten. Dies treffe nur für die erste Position der Forderungsanmeldung (Bankverbindlichkeiten ATS 38.217) zu. Hinsichtlich der Position "Verbindlichkeiten gegenüber MAB" habe nicht einmal der Kläger einen Zusammenhang mit der Objektverwertung GesmbH herstellen können. Die Körperschaftssteuer für das zweite Quartal des Jahres 1996 sei schon deshalb keine Konkursforderung, weil sie erst nach Konkurseröffnung angefallen sei. Dies treffe auch für die Kosten der Gesellschaftsauflösung zu, weil es sich dabei bloß um eine Schätzung erst nach Konkurseröffnung entstehender Kosten handle. Der Kläger habe nicht rasch die Konsequenzen aus einem geschäftlichen Misserfolg gezogen, sondern versucht, den Schaden durch Herbeiargumentieren einer voll zu bezahlenden Masseforderung zu "mindern". Er habe daher seine Aufwendungen für die Objektverwertung GesmbH ab der Konkurseröffnung selbst zu tragen. Eine Entlohnung des Klägers komme nur in seiner Funktion als Angestellter der Gemeinschuldnerin in Frage, nicht jedoch nach den Ansätzen des Rechtsanwaltstarifs.
Soweit rechnerisch nachvollziehbar, stellte das Erstgericht daher den der 45 %-igen Gesellschaftsbeteiligung des Klägers entsprechenden Anteil der ersten Position der Forderungsanmeldung (Bankverbindlichkeiten ATS 38.217), welche es als Ergebnis der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung der Objektverwertung GesmbH erkannte, als Konkursforderung fest.
Nach Aufhebung seines ersten Erkenntnisses durch den erkennenden Senat (8 ObA 77/02k) wies das Gericht zweiter Instanz nun die Berufung des Klägers insoweit sie Nichtigkeit geltend machte zurück, und gab ihr darüberhinaus nicht Folge. In Stattgebung der Berufung der Beklagten und aus Anlass der Berufung des Klägers hob es die Entscheidung über das Eventualbegehren und das vorhergehende Verfahren als nichtig auf und wies die Klage in diesem Umfang zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und erachtete die darauf aufbauende rechtliche Beurteilung in Ansehung des Leistungsbegehrens als fehlerfrei. Das auf Feststellung einer Konkursforderung gerichtete Eventualbegehren stimme jedoch mit der im Konkurs angemeldeten Forderung nicht überein bzw. sei nicht ausreichend substantiiert. Gegenstand des Prüfungsprozesses sei der Teilnahmeanspruch des Gläubigers wie er Gegenstand der Prüfungsverhandlung gewesen sei. Im Prüfungsprozess sei deshalb nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen Forderung zulässig, die in der Anmeldung ausreichend substantiiert und konkretisiert worden sei. Nur auf diese Weise könne die Identität der im Prüfungsprozess geltend gemachten mit der im Konkurs angemeldeten Forderung festgestellt werden. Mangels Übereinstimmung des Eventualbegehrens mit der Forderungsanmeldung im Konkurs stehe dem Eventualbegehren das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegen. Ein über den Anspruch trotzdem abgeführtes Verfahren sei nichtig.