Rechtssatz RS0119137
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119137
Entscheidungsdatum
21.11.2006
Rechtssatz
Der Treuhandauftrag erlischt mit Konkurseröffnung über das Vermögen des Treugebers. Die sich aus den Abwicklungspflichten des Geschäftsherrn gemäß §§ 1014, 1015 ABGB ergebenden Ansprüche des Geschäftsbesorgers, wie etwa auf Aufwandsersatz und Schadenersatz, sind keine Masseforderungen.Der Treuhandauftrag erlischt mit Konkurseröffnung über das Vermögen des Treugebers. Die sich aus den Abwicklungspflichten des Geschäftsherrn gemäß Paragraphen 1014, 1015, ABGB ergebenden Ansprüche des Geschäftsbesorgers, wie etwa auf Aufwandsersatz und Schadenersatz, sind keine Masseforderungen.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 116/03x
Entscheidungstext OGH 16.07.2004 8 ObA 116/03x
Veröff: SZ 2004/107
- 4 Ob 163/06h
Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 163/06h
Vgl aber; Beisatz: Bei einer mehrseitigen Treuhand hat allerdings die Eröffnung des Konkurses über einen Treugeber keinen Einfluss auf den Abwicklungsmodus des Treuhandverhältnisses. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119137
Dokumentnummer
JJR_20040716_OGH0002_008OBA00116_03X0000_001