Der von der zweiten Instanz zugelassene Rekurs der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
a) Bereits rechtskräftig ist das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit bzw der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts bejaht. Auf die im Rekurs neuerlich relevierten Fragen des Art 16 EuGVÜ bzw LGVÜ ist daher nicht mehr einzugehen.a) Bereits rechtskräftig ist das Vorliegen der inländischen Gerichtsbarkeit bzw der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts bejaht. Auf die im Rekurs neuerlich relevierten Fragen des Artikel 16, EuGVÜ bzw LGVÜ ist daher nicht mehr einzugehen.
b) Wie der Oberste Gerichtshof in stRsp unter Ablehnung gegenteiliger Lehrmeinungen erkennt, erstrecken sich die Wirkungen eines inländischen Konkurses nicht auf im Ausland befindliches Vermögen des Gemeinschuldners, so weit in internationalen Abkommen nichts anderes
vorgesehen ist (2 Ob 316/99f = JBl 2000, 394 = ZIK 2000/21; 3 Ob
158/00y; 1 Ob 159/01s = ZIK 2001/309; RIS-Justiz RS0112780). Im Ausland befindliches oder gelegenes Vermögen ist somit konkursfrei, sofern nicht ein Staatsvertrag anderes bestimmt (Buchegger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht, § 1 KO Rz 119). Mit Spanien besteht kein derartiges Übereinkommen.158/00y; 1 Ob 159/01s = ZIK 2001/309; RIS-Justiz RS0112780). Im Ausland befindliches oder gelegenes Vermögen ist somit konkursfrei, sofern nicht ein Staatsvertrag anderes bestimmt (Buchegger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht, Paragraph eins, KO Rz 119). Mit Spanien besteht kein derartiges Übereinkommen.
Der Masseverwalter begehrt jedoch hier nicht die Ausfolgung konkursfreien, weil im Ausland gelegenen oder befindlichen Vermögens, etwa der in Spanien gelegenen Eigentumswohnung, deren Eigentümer der Gemeinschuldner war, oder eines abgesonderten Geldbetrags, der sich in Spanien befindet. Vielmehr macht der Masseverwalter mit der (ua) auf § 1009 ABGB gestützten Klage gegen die im Inland befindliche Beklagte eine Forderung geltend, die sich darauf gründet, dass der Gemeinschuldner der Beklagten vor Konkurseröffnung einen Auftrag samt Vollmacht zum Verkauf eines in Spanien gelegenen Vermögens erteilt und die Beklagte den Erlös dieses Verkaufs herauszugeben habe. § 26 Abs 1 KO - ebenso § 1024 erster Satz ABGB - wonach ein vom Gemeinschuldner erteilter Auftrag mit der Konkurseröffnung erlischt, gilt nur für Aufträge, die sich auf die Masse beziehen (Petschek/Reimer/Schiemer, Das österr. Insolvenzrecht 275), also zu einer Schmälerung der Masse führen können (5 Ob 93/93 = NZ 1996, 143). Dagegen werden Aufträge, die sich auf das konkursfreie Vermögen beziehen, durch die Konkurseröffnung nicht berührt (Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger aaO § 26 KO Rz 6 mwN in FN 15 ff; Strasser in Rummel3, §§ 1020 bis 1026 ABGB Rz 30). Der vom Gemeinschuldner an die Beklagte erteilte Auftrag ist durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Machtgebers demnach nicht erloschen, weil er den Verkauf einer in Spanien gelegenen Eigentumswohnung, somit von Vermögen betraf, das nicht in die Masse fiel.Der Masseverwalter begehrt jedoch hier nicht die Ausfolgung konkursfreien, weil im Ausland gelegenen oder befindlichen Vermögens, etwa der in Spanien gelegenen Eigentumswohnung, deren Eigentümer der Gemeinschuldner war, oder eines abgesonderten Geldbetrags, der sich in Spanien befindet. Vielmehr macht der Masseverwalter mit der (ua) auf Paragraph 1009, ABGB gestützten Klage gegen die im Inland befindliche Beklagte eine Forderung geltend, die sich darauf gründet, dass der Gemeinschuldner der Beklagten vor Konkurseröffnung einen Auftrag samt Vollmacht zum Verkauf eines in Spanien gelegenen Vermögens erteilt und die Beklagte den Erlös dieses Verkaufs herauszugeben habe. Paragraph 26, Absatz eins, KO - ebenso Paragraph 1024, erster Satz ABGB - wonach ein vom Gemeinschuldner erteilter Auftrag mit der Konkurseröffnung erlischt, gilt nur für Aufträge, die sich auf die Masse beziehen (Petschek/Reimer/Schiemer, Das österr. Insolvenzrecht 275), also zu einer Schmälerung der Masse führen können (5 Ob 93/93 = NZ 1996, 143). Dagegen werden Aufträge, die sich auf das konkursfreie Vermögen beziehen, durch die Konkurseröffnung nicht berührt (Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger aaO Paragraph 26, KO Rz 6 mwN in FN 15 ff; Strasser in Rummel3, Paragraphen 1020 bis 1026 ABGB Rz 30). Der vom Gemeinschuldner an die Beklagte erteilte Auftrag ist durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Machtgebers demnach nicht erloschen, weil er den Verkauf einer in Spanien gelegenen Eigentumswohnung, somit von Vermögen betraf, das nicht in die Masse fiel.
Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausführte, hat die Beklagte auf Grund dieses auch nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Machtgebers weiter aufrechten Auftrags des Gemeinschuldners die Eigentumswohnung verkauft. Gemäß § 1009 erster Satz ABGB ist der Gewalthaber verpflichtet, dem Machtgeber (hier: Gemeinschuldner) allen aus dem Geschäft entspringenden Nutzen zu überlassen; es trifft ihn die Verpflichtung, den sich aus der Gesamtabrechnung ergebenden Überschuss - etwa den erzielten Verkaufserlös - herauszugeben (Strasser aaO § 1009 ABGB Rz 23; Apathy in Schwimann2, § 1009 ABGB Rz 17, je mwN). Dieser gegen die Beklagte bestehende Herausgabeanspruch stellt als Forderung des Gemeinschuldners - daher nunmehr der Masse - aber kein im Ausland gelegenes Vermögen dar, sondern richtet sich als schuldrechtlicher Anspruch - mangels anderer Verabredung - nach dem Wohnsitz der beklagten Schuldnerin (§ 905 Abs 1 ABGB) im Inland, betrifft somit ein inländisches Vermögen (vgl dazu auch 2 Ob 302/99x = ZIK 2000/22, wonach ein von einer ausländischen Gesellschaft aufgrund Anweisung auf Schuld [des Gemeinschuldners] aus dem Ausland überwiesener, im Inland verbuchter Betrag konkursunterworfenes Vermögen ist). Die Legitimation des Masseverwalters zur Geltendmachung dieses Forderung wurde von der zweiten Instanz zu Recht bejaht.Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausführte, hat die Beklagte auf Grund dieses auch nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Machtgebers weiter aufrechten Auftrags des Gemeinschuldners die Eigentumswohnung verkauft. Gemäß Paragraph 1009, erster Satz ABGB ist der Gewalthaber verpflichtet, dem Machtgeber (hier: Gemeinschuldner) allen aus dem Geschäft entspringenden Nutzen zu überlassen; es trifft ihn die Verpflichtung, den sich aus der Gesamtabrechnung ergebenden Überschuss - etwa den erzielten Verkaufserlös - herauszugeben (Strasser aaO Paragraph 1009, ABGB Rz 23; Apathy in Schwimann2, Paragraph 1009, ABGB Rz 17, je mwN). Dieser gegen die Beklagte bestehende Herausgabeanspruch stellt als Forderung des Gemeinschuldners - daher nunmehr der Masse - aber kein im Ausland gelegenes Vermögen dar, sondern richtet sich als schuldrechtlicher Anspruch - mangels anderer Verabredung - nach dem Wohnsitz der beklagten Schuldnerin (Paragraph 905, Absatz eins, ABGB) im Inland, betrifft somit ein inländisches Vermögen vergleiche dazu auch 2 Ob 302/99x = ZIK 2000/22, wonach ein von einer ausländischen Gesellschaft aufgrund Anweisung auf Schuld [des Gemeinschuldners] aus dem Ausland überwiesener, im Inland verbuchter Betrag konkursunterworfenes Vermögen ist). Die Legitimation des Masseverwalters zur Geltendmachung dieses Forderung wurde von der zweiten Instanz zu Recht bejaht.
c) Die zweitinstanzliche Rechtsansicht, die Beklagte habe zu beweisen, dass sie den nach den Tatsachenfeststellungen von ihr inkassierten Kaufpreis der Eigentumswohnung zur Schuldtilgung verwendet habe und sie deshalb nichts mehr herauszugeben habe, ist zu billigen (§ 510 Abs 3 ZPO).c) Die zweitinstanzliche Rechtsansicht, die Beklagte habe zu beweisen, dass sie den nach den Tatsachenfeststellungen von ihr inkassierten Kaufpreis der Eigentumswohnung zur Schuldtilgung verwendet habe und sie deshalb nichts mehr herauszugeben habe, ist zu billigen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Es entspricht den allgemein anerkannten Beweislastregeln (Rechberger in Rechberger2, vor § 266 ZPO Rz 11 mwN), dass regelmäßig der ein Recht Behauptende die rechtsbegründenden und der ein Recht Leugnende die rechtsverhindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen zu beweisen hat. Diesen Grundsätzen folgt das Berufungsgericht bei seinem Standpunkt, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis, den erhaltenen Kaufpreis auftragsgemäß zur Schuldtilgung verwendet zu haben, bis jetzt nicht erbracht. Der - dem Besten der Beklagten entsprechenden - Auffassung der zweiten Instanz, dieses Beweislastproblem sei mit der Beklagten noch zu erörtern und deshalb das Ersturteil aufzuheben, kann der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten. Gegenstand des fortzusetzenden Rechtsstreit ist somit ausschließlich die Frage, welcher Teil des Verkaufserlöses der Beklagten verblieb, und ihre insoweit bestehende Beweispflicht.Es entspricht den allgemein anerkannten Beweislastregeln (Rechberger in Rechberger2, vor Paragraph 266, ZPO Rz 11 mwN), dass regelmäßig der ein Recht Behauptende die rechtsbegründenden und der ein Recht Leugnende die rechtsverhindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen zu beweisen hat. Diesen Grundsätzen folgt das Berufungsgericht bei seinem Standpunkt, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis, den erhaltenen Kaufpreis auftragsgemäß zur Schuldtilgung verwendet zu haben, bis jetzt nicht erbracht. Der - dem Besten der Beklagten entsprechenden - Auffassung der zweiten Instanz, dieses Beweislastproblem sei mit der Beklagten noch zu erörtern und deshalb das Ersturteil aufzuheben, kann der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten. Gegenstand des fortzusetzenden Rechtsstreit ist somit ausschließlich die Frage, welcher Teil des Verkaufserlöses der Beklagten verblieb, und ihre insoweit bestehende Beweispflicht.
Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.