Begründung:
Am 9.4.1992 erwirkte Hubert S***** ob der ihm allein gehörigen Liegenschaft EZ 2074 KG ***** mit dem Grundstück 554/2 Sonstige (Werksgelände) die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung mit Rechtswirksamkeit bis einschließlich 8.4.1993 zu TZ 2255/92 des Bezirksgerichtes Baden. Mit dem Teilungsplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.Ing.Waldemar F***** vom 21.7.1992, GZ 1704/92 C, wurde die ebenfalls im Alleineigentum des Hubert S***** stehende Liegenschaft EZ 3488 des Grundbuches ***** mit dem Grundstück 555/17, Baufläche Sonstige (Werksgelände) in das neue Grundstück 555/22 Baufläche und das Restgrundstück 555/17 geteilt und in der Liegenschaft EZ 2074 desselben Grundbuches die Abtrennung der mit 2 bezeichneten Trennfläche vom Grundstück 554/2 Sonstige (Werksgelände) und die Zuschreibung dieser Trennfläche zum neu geschaffenen Grundstück 555/22 der EZ 3488 desselben Grundbuches vorgenommen. Am 9.9.1992 schlossen die Antragsteller "im Sinne des Teilungsplanes des Prof.Dipl.-Ing.Waldemar F*****, GZ 1704/92 C, vom 21.7.1992," einen Kaufvertrag betreffend die Liegenschaft EZ 2074 KG ***** mit dem (aufgrund des erwähnten Teilungsplanes verkleinerten Rest -) Grundstück 554/2 Sonstige (Werksgelände) im neuen Ausmaß von 1962 m2. Dieser Kaufvertrag enthält die Aufsandungserklärung des Hubert S***** sowie unter Punkt 1. unter anderem die Bestimmung: "Zum Einschreiten um Vornahme aller Grundbuchsamtshandlungen aus diesem Vertrag sind sämtliche Vertragsteile vollkommen selbständig berechtigt." Gemäß Punkt 3. des Kaufvertrages erfolgte die Übergabe und Übernahme des Vertragsvermögens in den tatsächlichen Besitz und Genuß des Käufers mit 9.9.1992. Die Echtheit der Unterschriften des Hubert S***** und des Anton Z***** am Kaufvertrag wurde vom Vertragserrichter Notar Dr.Gerd Trenker zu BRZ 2848/92 am 9.9.1992 notariell bestätigt. Am 28.12.1992 wurde zu 2 S 137/92 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt der Konkurs über das Vermögen des Hubert S***** eröffnet und Dr.Helmut S***** zum Masseverwalter bestellt. Die Konkurseröffnung ist auf beiden Liegenschaften angemerkt (B-LNr.1f, TZ 1467/1993 in EZ 2074 und B-LNr.1b TZ 8406/1992 in EZ 3488). Ob der EZ 2074 Grundbuch ***** ist weiters unter B-LNr.1g (TZ 2030/1993) die Klage wegen Anfechtung eines Kauf- und Abtretungsvertrages (LG Wiener Neustadt 2 Cg 3/93: Kaufvertrag der Antragsteller vom 9.9.1992) angemerkt.Am 9.4.1992 erwirkte Hubert S***** ob der ihm allein gehörigen Liegenschaft EZ 2074 KG ***** mit dem Grundstück 554/2 Sonstige (Werksgelände) die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung mit Rechtswirksamkeit bis einschließlich 8.4.1993 zu TZ 2255/92 des Bezirksgerichtes Baden. Mit dem Teilungsplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.Ing.Waldemar F***** vom 21.7.1992, GZ 1704/92 C, wurde die ebenfalls im Alleineigentum des Hubert S***** stehende Liegenschaft EZ 3488 des Grundbuches ***** mit dem Grundstück 555/17, Baufläche Sonstige (Werksgelände) in das neue Grundstück 555/22 Baufläche und das Restgrundstück 555/17 geteilt und in der Liegenschaft EZ 2074 desselben Grundbuches die Abtrennung der mit 2 bezeichneten Trennfläche vom Grundstück 554/2 Sonstige (Werksgelände) und die Zuschreibung dieser Trennfläche zum neu geschaffenen Grundstück 555/22 der EZ 3488 desselben Grundbuches vorgenommen. Am 9.9.1992 schlossen die Antragsteller "im Sinne des Teilungsplanes des Prof.Dipl.-Ing.Waldemar F*****, GZ 1704/92 C, vom 21.7.1992," einen Kaufvertrag betreffend die Liegenschaft EZ 2074 KG ***** mit dem (aufgrund des erwähnten Teilungsplanes verkleinerten Rest -) Grundstück 554/2 Sonstige (Werksgelände) im neuen Ausmaß von 1962 m2. Dieser Kaufvertrag enthält die Aufsandungserklärung des Hubert S***** sowie unter Punkt 1. unter anderem die Bestimmung: "Zum Einschreiten um Vornahme aller Grundbuchsamtshandlungen aus diesem Vertrag sind sämtliche Vertragsteile vollkommen selbständig berechtigt." Gemäß Punkt 3. des Kaufvertrages erfolgte die Übergabe und Übernahme des Vertragsvermögens in den tatsächlichen Besitz und Genuß des Käufers mit 9.9.1992. Die Echtheit der Unterschriften des Hubert S***** und des Anton Z***** am Kaufvertrag wurde vom Vertragserrichter Notar Dr.Gerd Trenker zu BRZ 2848/92 am 9.9.1992 notariell bestätigt. Am 28.12.1992 wurde zu 2 S 137/92 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt der Konkurs über das Vermögen des Hubert S***** eröffnet und Dr.Helmut S***** zum Masseverwalter bestellt. Die Konkurseröffnung ist auf beiden Liegenschaften angemerkt (B-LNr.1f, TZ 1467 aus 1993, in EZ 2074 und B-LNr.1b TZ 8406 aus 1992, in EZ 3488). Ob der EZ 2074 Grundbuch ***** ist weiters unter B-LNr.1g (TZ 2030 aus 1993,) die Klage wegen Anfechtung eines Kauf- und Abtretungsvertrages (LG Wiener Neustadt 2 Cg 3/93: Kaufvertrag der Antragsteller vom 9.9.1992) angemerkt.
Mit dem am 8.4.1993 beim Erstgericht eingebrachten Antrag (TZ 2181/93) begehrten die beiden Antragsteller (vertreten durch den öffentlichen Notar Dr.Gerd Trenker) aufgrund des "Kaufvertrages" vom 9.9.1992 (./A), der Rangordnung vom 9.4.1992, TZ 2255/92 (./B), des Teilungsplanes vom 21.7.1992, GZ 1704/92 C (./C), des Bescheides des Vermessungsamtes Baden vom 9.9.1992, GZ P 210/92 (./D), der Löschungserklärung vom 13.7.1992 (./E), der Freilassungserklärung vom 1.4.1993 (./F), der Amtsbestätigung vom 1.4.1993 (./G), der Gemeindebestätigung ohne Datum (./H), des Staatsbürgerschaftsnachweises vom 28.10.1964 (./I) und der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern vom 1.4.1993, Erf.Nr. 428.538/92,
1. im Gutsbestande der dem Hubert S*****, geb. am *****, zur Gänze gehörenden Liegenschaft EZ 3488 KG ***** die Unterteilung des Grundstückes 555/17 Baufläche, Sonstige (Werksgelände) in das neue Grundstück 555/22 Baufläche und das Restgrundstück 555/17
2. in der dem Hubert S*****, geb. am *****, zur Gänze gehörenden Liegenschaft EZ 2074 KG *****
a) vom Grundstück 554/2 Sonstige (Werksgelände) die Abtrennung und lastenfreie Abschreibung der mit 2 bezeichneten Trennfläche und Zuschreibung zum Gutsbestande der dem Hubert S*****, geb. *****, zur Gänze gehörenden Liegenschaft EZ 3488 KG ***** unter gleichzeitiger Einbeziehung in das Grundstück 555/22,
b) mit dem Restgrundstück 554/2 Sonstige (Werksgelände)
die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Range TZ 2255/92 zur Gänze für Anton Z*****, geb. am *****, zu bewilligen.
Das Erstgericht bewilligte aufgrund dieses Gesuches
1. in der EZ 3488
a) die Teilung des Grundstückes Nr.555/17 in dieses und das neue Grundstück Nr.555/22 und
b) bei den unter C-LNr.7a und 8a eingetragenen Dienstbarkeiten die Ersichtlichmachung, daß infolge dieser Teilung nunmehr auch das neue Grundstück Nr.555/22 dienend ist; und
2. in der EZ 2074
a) die lastenfreie Abschreibung der Teilfläche 2 des Grundstückes Nr.554/2 und deren Zuschreibung zum Gutsbestand der EZ 3488, bei gleichzeitiger Einbeziehung in das neue Grundstück Nr.555/22 und
b) die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Rang EZ 2255/92 zur Gänze für den Zweitantragsteller und sprach
c) aus, daß zugleich die dadurch gegenstandslose Konkursanmerkung B-LNr.1f gemäß § 131 ff GBG zu löschen sei.c) aus, daß zugleich die dadurch gegenstandslose Konkursanmerkung B-LNr.1f gemäß Paragraph 131, ff GBG zu löschen sei.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem von Rechtsanwalt Dr.Helmut S***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Hubert S***** gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs Folge und änderte diesen Beschluß im Sinne der gänzlichen Abweisung des Grundbuchsgesuches ab. Es verneinte die Berechtigung sowohl des Hubert S***** als auch des Anton Z***** zur Anbringung des vorliegenden Grundbuchsgesuches.
Die mangelnde Antragslegitimation des Hubert S***** begründete das Rekursgericht im wesentlichen wie folgt:
Über Hubert S***** sei am 28.12.1982 der Konkurs eröffnet worden. Gemäß § 93 GBG sei für die Beurteilung eines Grundbuchsansuchens der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Ansuchen bei Gericht einlangt. Das Grundbuchsgesuch sei in erster Instanz am 8.4.1993, also nach der Konkurseröffnung, eingelangt. Gemäß §§ 1, 3 Abs 1 KO verliere der Gemeinschuldner durch die Konkurseröffnung hinsichtlich der Masse die Verfügungsfähigkeit, was zur Folge habe, daß nur der Masseverwalter als sein gesetzlicher Vertreter zur Antragstellung in Grundbuchssachen betreffend zur Masse gehöriger Liegenschaften legitimiert sei. Da davon auszugehen sei, daß die streitgegenständlichen Grundbuchseinheiten zur Zeit der Konkurseröffnung im bücherlichen Eigentum des Hubert S***** gestanden seien und daher zur Konkursmasse gehört hätten und Hubert S***** im vorliegenden Fall (auch) eine Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Zweitantragsteller als Käufer beantragt habe, liege keine zur Erhaltung der Konkursmasse dienende Rechtshandlung vor, weshalb der Erstantragsteller am 8.4.1993 für die erfolgte Antragstellung nicht mehr legitimiert gewesen sei. Dem vom einschreitenden Notar Dr.Trenker auf der Grundbuchseingabe angebrachten Vermerk: "... vertreten durch (Vollmacht erteilt am: 9.9.1992; § 30 Abs 2 ZPO und § 77 GBG)...." könne entnommen werden, daß Notar Dr.Trenker eine am 9.9.1992, also vor Konkurseröffnung, erfolgte Vollmachtserteilung durch Hubert S***** auch für die Eintragung zu dessen Nachteil behaupte, wobei er seine Einschreitervollmacht nicht urkundlich nachweise, sondern sich gemäß § 30 Abs 2 ZPO als Notar bloß darauf berufe. § 31 Abs 1 ZPO bestimme den Inhalt einer Prozeßvollmacht; die Bevollmächtigung zum Einschreiten im Grundbuch sei davon nicht umfaßt. Gemäß § 35 ZPO werde die Prozeßvollmacht durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Vollmachtgebers nicht aufgehoben; die vom Gemeinschuldner sonst erteilten Vollmachten würden jedoch gemäß § 1024 ABGB durch die Konkurseröffnung erlöschen. Im vorliegenden Fall sei daher davon auszugehen, daß sich der Einschreiter Dr.Gerd Trenker hinsichtlich Hubert S***** auf eine Vollmacht berufen habe, die durch die Konkurseröffnung erloschen sei, sodaß der Antrag des Hubert S***** auch mangels wirksamer Vertretung abzuweisen gewesen sei.Über Hubert S***** sei am 28.12.1982 der Konkurs eröffnet worden. Gemäß Paragraph 93, GBG sei für die Beurteilung eines Grundbuchsansuchens der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Ansuchen bei Gericht einlangt. Das Grundbuchsgesuch sei in erster Instanz am 8.4.1993, also nach der Konkurseröffnung, eingelangt. Gemäß Paragraphen eins, 3, Absatz eins, KO verliere der Gemeinschuldner durch die Konkurseröffnung hinsichtlich der Masse die Verfügungsfähigkeit, was zur Folge habe, daß nur der Masseverwalter als sein gesetzlicher Vertreter zur Antragstellung in Grundbuchssachen betreffend zur Masse gehöriger Liegenschaften legitimiert sei. Da davon auszugehen sei, daß die streitgegenständlichen Grundbuchseinheiten zur Zeit der Konkurseröffnung im bücherlichen Eigentum des Hubert S***** gestanden seien und daher zur Konkursmasse gehört hätten und Hubert S***** im vorliegenden Fall (auch) eine Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Zweitantragsteller als Käufer beantragt habe, liege keine zur Erhaltung der Konkursmasse dienende Rechtshandlung vor, weshalb der Erstantragsteller am 8.4.1993 für die erfolgte Antragstellung nicht mehr legitimiert gewesen sei. Dem vom einschreitenden Notar Dr.Trenker auf der Grundbuchseingabe angebrachten Vermerk: "... vertreten durch (Vollmacht erteilt am: 9.9.1992; Paragraph 30, Absatz 2, ZPO und Paragraph 77, GBG)...." könne entnommen werden, daß Notar Dr.Trenker eine am 9.9.1992, also vor Konkurseröffnung, erfolgte Vollmachtserteilung durch Hubert S***** auch für die Eintragung zu dessen Nachteil behaupte, wobei er seine Einschreitervollmacht nicht urkundlich nachweise, sondern sich gemäß Paragraph 30, Absatz 2, ZPO als Notar bloß darauf berufe. Paragraph 31, Absatz eins, ZPO bestimme den Inhalt einer Prozeßvollmacht; die Bevollmächtigung zum Einschreiten im Grundbuch sei davon nicht umfaßt. Gemäß Paragraph 35, ZPO werde die Prozeßvollmacht durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Vollmachtgebers nicht aufgehoben; die vom Gemeinschuldner sonst erteilten Vollmachten würden jedoch gemäß Paragraph 1024, ABGB durch die Konkurseröffnung erlöschen. Im vorliegenden Fall sei daher davon auszugehen, daß sich der Einschreiter Dr.Gerd Trenker hinsichtlich Hubert S***** auf eine Vollmacht berufen habe, die durch die Konkurseröffnung erloschen sei, sodaß der Antrag des Hubert S***** auch mangels wirksamer Vertretung abzuweisen gewesen sei.
In Ansehung des Zweitantragstellers führte das Rekursgericht im wesentlichen folgendes aus:
Primär sei die - auch im Rekurs aufgeworfene - Frage zu prüfen, ob Anton Z***** legitimiert sei (auch) die Teilung des Grundstückes 555/17 inneliegend in der EZ 3488 Grundbuch K***** sowie die Ab- und Zuschreibung der Trennfläche 2 aus der EZ 2074 desselben Grundbuches zu beantragen. Dabei sei zu bedenken, daß jemand, dem kein Recht an dem abzuschreibenden Grundstück zusteht und der auch nicht das Eigentum daran erwirbt, die Abschreibung eines Grundstückes nicht beantragen kann (RPflSlgG 144). Dies müsse genauso für die Teilung des Grundstückes 555/17 der EZ 3488 und die Zuschreibung der Trennfläche 2 dazu gelten, weil auch diesbezüglich Anton Z***** weder Eigentümer sei noch werden solle. Eine Antragslegitimation des Anton Z***** für die Teilung sowie Ab- und Zuschreibung sei daher zu verneinen. Da diese Grundbuchshandlungen aber Voraussetzung für die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Anton Z***** am Restgrundstück 554/2 seien, mangle es Anton Z***** zur Gänze an der Legitimation für den vorliegenden Grundbuchsantrag. Daran vermöge auch nichts der zwischen der Eigentumseinverleibung und der Teilung sowie Ab- und Zuschreibung bestehende Zusammenhang zu ändern, weil Anton Z***** hinsichtlich der EZ 3488 weder als durch die Grundbuchshandlung Berechtigter noch als Belasteter angesehen werden könne. Für Anton Z***** sei auch durch die Bestimmung im Kaufvertrag, daß jedem Vertragsteil das Recht zum vollkommen selbständigen Einschreiten zur Vornahme aller Grundbuchsamtshandlungen aus diesem Vertrag eingeräumt wird, nichts zu gewinnen. Durch eine Vereinbarung zwischen den Einschreitern könne nämlich eine Antragslegitimation nicht begründet werden. Selbst wenn man diese Vertragsbestimmung - entgegen ihrem Wortlaut - als wechselseitige Vollmachtserteilung ansehen würde, müßte wegen der Konkurseröffnung über das Vermögen des Hubert S***** von ihrem Erlöschen gemäß § 1024 ABGB (wie bereits dargelegt) ausgegangen werden. Der Antrag des Anton Z***** hätte daher vom Erstgericht - wie vom Rekurswerber zutreffend bemängelt - schon mangels Legitimation abgewiesen werden müssen. Nach § 13 KO könnten Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen auch nach der Konkurseröffnung bewilligt und vollzogen werden, wenn sich der Rang nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tage richte. Der eine Sonderregelung bei Anmerkung der Rangordnung beinhaltende § 56 Abs 3 GBG besage, daß für den Fall, daß der Eigentümer der Liegenschaft vor der Überreichung des Eintragungsgesuches in Konkurs verfällt, die Eintragung nur dann bewilligt werden kann, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tag der Konkurseröffnung ausgefertigt gewesen sei und der Tag ihrer Ausfertigung durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan sei. Dieser Fall liege hier vor, weil ob der dem Hubert S***** gehörigen Liegenschaft EZ 2074 Grundbuch ***** die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung mit Rechtswirksamkeit bis einschließlich 8.4.1993 zu TZ 2255/92 des Bezirksgerichtes Baden bewilligt worden sei, das Grundbuchsgesuch um (unter anderem) Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der genannten Liegenschaft am 8.4.1993 beim Erstgericht eingelangt sei und der Kaufvertrag vom 9.9.1992 stamme, der die Aufsandungserklärung des Hubert S***** sowie einen am 9.9.1992 errichteten Beglaubigungsvermerk betreffend die Unterschriften beider Vertragsparteien im Sinne des § 79 NO enthalte. Die Voraussetzungen für eine nach Konkurseröffnung zulässige Einverleibung des Eigentumsrechtes für Anton Z***** seien daher gegeben. Nach dem Inhalt des Kaufvertrages, der ausdrücklich auf den Teilungsplan Bezug nehme, sei die Teilung des Grundstückes 555/17 sowie die Ab- und Zuschreibung der mit 2 bezeichneten Trennfäche des Grundstückes 554/2 zum neu geschaffenen Grundstück 555/22 untrennbar mit dem Kauf und der beantragten Einverleibung des Eigentumsrechtes für Anton Z***** im Range der zu TZ 2255/92 des Erstgerichtes ergangenen Rangordnung verbunden, weil ja die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Anton Z***** auf dem Restgrundstück 554/2 die erwähnte Teilung und Ab- sowie Zuschreibung voraussetze. Die vorliegende Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung habe der Einschreiter aber nur insofern ausgenützt, als nur die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Anton Z***** in diesem Range beantragt worden sei. Die Eintragung der Teilung sowie Zu- und Abschreibung sei jedoch nicht im Range der Rangordnung begehrt worden. Aus den Bestimmungen der §§ 85 Abs 2 und 96 Abs 1 GBG ergäbe sich aber, daß eine Eintragung im Range der angemerkten Rangordnung ausdrücklich zu begehren sei und die bloße Vorlage des Rangordnungsbeschlusses nicht genüge (EvBl 1975/113). Das bedeute für den vorliegenden Fall, daß die Abschreibung der Trennfläche 2 vom Grundstück 554/2 der EZ 2074 Grundbuch ***** gemäß § 29 GBG im Rang des Ansuchens TZ 2181/93, somit nach der zu TZ 1467/93 angemerkten Konkurseröffnung, durchzuführen wäre. Das Grundbuch sei aber vom Tag der Konkurseröffnung gegenüber jedermann gesperrt, soferne nicht eine Übertragung dinglicher Rechte aufgrund eines vor der Konkurseröffnung liegenden Ranges im Sinne des § 13 KO möglich sei (SZ 48/104), was auf die Abschreibung nicht zutreffe, weshalb das Erstgericht auch aus diesem Grund den Antrag des Anton Z***** abzuweisen gehabt hätte.Primär sei die - auch im Rekurs aufgeworfene - Frage zu prüfen, ob Anton Z***** legitimiert sei (auch) die Teilung des Grundstückes 555/17 inneliegend in der EZ 3488 Grundbuch K***** sowie die Ab- und Zuschreibung der Trennfläche 2 aus der EZ 2074 desselben Grundbuches zu beantragen. Dabei sei zu bedenken, daß jemand, dem kein Recht an dem abzuschreibenden Grundstück zusteht und der auch nicht das Eigentum daran erwirbt, die Abschreibung eines Grundstückes nicht beantragen kann (RPflSlgG 144). Dies müsse genauso für die Teilung des Grundstückes 555/17 der EZ 3488 und die Zuschreibung der Trennfläche 2 dazu gelten, weil auch diesbezüglich Anton Z***** weder Eigentümer sei noch werden solle. Eine Antragslegitimation des Anton Z***** für die Teilung sowie Ab- und Zuschreibung sei daher zu verneinen. Da diese Grundbuchshandlungen aber Voraussetzung für die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Anton Z***** am Restgrundstück 554/2 seien, mangle es Anton Z***** zur Gänze an der Legitimation für den vorliegenden Grundbuchsantrag. Daran vermöge auch nichts der zwischen der Eigentumseinverleibung und der Teilung sowie Ab- und Zuschreibung bestehende Zusammenhang zu ändern, weil Anton Z***** hinsichtlich der EZ 3488 weder als durch die Grundbuchshandlung Berechtigter noch als Belasteter angesehen werden könne. Für Anton Z***** sei auch durch die Bestimmung im Kaufvertrag, daß jedem Vertragsteil das Recht zum vollkommen selbständigen Einschreiten zur Vornahme aller Grundbuchsamtshandlungen aus diesem Vertrag eingeräumt wird, nichts zu gewinnen. Durch eine Vereinbarung zwischen den Einschreitern könne nämlich eine Antragslegitimation nicht begründet werden. Selbst wenn man diese Vertragsbestimmung - entgegen ihrem Wortlaut - als wechselseitige Vollmachtserteilung ansehen würde, müßte wegen der Konkurseröffnung über das Vermögen des Hubert S***** von ihrem Erlöschen gemäß Paragraph 1024, ABGB (wie bereits dargelegt) ausgegangen werden. Der Antrag des Anton Z***** hätte daher vom Erstgericht - wie vom Rekurswerber zutreffend bemängelt - schon mangels Legitimation abgewiesen werden müssen. Nach Paragraph 13, KO könnten Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche Sachen auch nach der Konkurseröffnung bewilligt und vollzogen werden, wenn sich der Rang nach einem vor der Konkurseröffnung liegenden Tage richte. Der eine Sonderregelung bei Anmerkung der Rangordnung beinhaltende Paragraph 56, Absatz 3, GBG besage, daß für den Fall, daß der Eigentümer der Liegenschaft vor der Überreichung des Eintragungsgesuches in Konkurs verfällt, die Eintragung nur dann bewilligt werden kann, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tag der Konkurseröffnung ausgefertigt gewesen sei und der Tag ihrer Ausfertigung durch eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung dargetan sei. Dieser Fall liege hier vor, weil ob der dem Hubert S***** gehörigen Liegenschaft EZ 2074 Grundbuch ***** die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung mit Rechtswirksamkeit bis einschließlich 8.4.1993 zu TZ 2255/92 des Bezirksgerichtes Baden bewilligt worden sei, das Grundbuchsgesuch um (unter anderem) Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der genannten Liegenschaft am 8.4.1993 beim Erstgericht eingelangt sei und der Kaufvertrag vom 9.9.1992 stamme, der die Aufsandungserklärung des Hubert S***** sowie einen am 9.9.1992 errichteten Beglaubigungsvermerk betreffend die Unterschriften beider Vertragsparteien im Sinne des Paragraph 79, NO enthalte. Die Voraussetzungen für eine nach Konkurseröffnung zulässige Einverleibung des Eigentumsrechtes für Anton Z***** seien daher gegeben. Nach dem Inhalt des Kaufvertrages, der ausdrücklich auf den Teilungsplan Bezug nehme, sei die Teilung des Grundstückes 555/17 sowie die Ab- und Zuschreibung der mit 2 bezeichneten Trennfäche des Grundstückes 554/2 zum neu geschaffenen Grundstück 555/22 untrennbar mit dem Kauf und der beantragten Einverleibung des Eigentumsrechtes für Anton Z***** im Range der zu TZ 2255/92 des Erstgerichtes ergangenen Rangordnung verbunden, weil ja die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Anton Z***** auf dem Restgrundstück 554/2 die erwähnte Teilung und Ab- sowie Zuschreibung voraussetze. Die vorliegende Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung habe der Einschreiter aber nur insofern ausgenützt, als nur die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Anton Z***** in diesem Range beantragt worden sei. Die Eintragung der Teilung sowie Zu- und Abschreibung sei jedoch nicht im Range der Rangordnung begehrt worden. Aus den Bestimmungen der Paragraphen 85, Absatz 2, und 96 Absatz eins, GBG ergäbe sich aber, daß eine Eintragung im Range der angemerkten Rangordnung ausdrücklich zu begehren sei und die bloße Vorlage des Rangordnungsbeschlusses nicht genüge (EvBl 1975/113). Das bedeute für den vorliegenden Fall, daß die Abschreibung der Trennfläche 2 vom Grundstück 554/2 der EZ 2074 Grundbuch ***** gemäß Paragraph 29, GBG im Rang des Ansuchens TZ 2181/93, somit nach der zu TZ 1467/93 angemerkten Konkurseröffnung, durchzuführen wäre. Das Grundbuch sei aber vom Tag der Konkurseröffnung gegenüber jedermann gesperrt, soferne nicht eine Übertragung dinglicher Rechte aufgrund eines vor der Konkurseröffnung liegenden Ranges im Sinne des Paragraph 13, KO möglich sei (SZ 48/104), was auf die Abschreibung nicht zutreffe, weshalb das Erstgericht auch aus diesem Grund den Antrag des Anton Z***** abzuweisen gehabt hätte.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält weiters den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Den auf § 126 GBG, § 14 Abs 1 AußStrG gestützten Ausspruch begründete das Rekursgericht mit dem Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Antragslegitimation des Käufers eines Restgrundstückes zur Teilung eines vom Kauf unberührten Grundstückes und der damit verbundenen Ab- und Zuschreibung sowie zur Frage der Notwendigkeit, eine (offensichtlich) beabsichtigte Abschreibung im Range einer angemerkten Rangordnung ausdrücklich beantragen zu müssen.Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält weiters den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Den auf Paragraph 126, GBG, Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG gestützten Ausspruch begründete das Rekursgericht mit dem Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage der Antragslegitimation des Käufers eines Restgrundstückes zur Teilung eines vom Kauf unberührten Grundstückes und der damit verbundenen Ab- und Zuschreibung sowie zur Frage der Notwendigkeit, eine (offensichtlich) beabsichtigte Abschreibung im Range einer angemerkten Rangordnung ausdrücklich beantragen zu müssen.
Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs des Zweitantragstellers mit dem Antrag, die Entscheidung des Rekursgerichtes im Sinne der gänzlichen Bewilligung des von beiden Einschreitern gestellten Grundbuchsgesuches abzuändern.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.