Rechtssatz RS0089385
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089385
Entscheidungsdatum
21.11.2006
Rechtssatz
§26 Abs1 KO - ebenso §1024 erster Satz ABGB - wonach ein vom Gemeinschuldner erteilter Auftrag mit der Konkurseröffnung erlischt, gilt nur für Aufträge, die sich auf die Masse beziehen, also zu einer Schmälerung der Masse führen können. Dagegen werden Aufträge, die sich auf das konkursfreie Vermögen beziehen, durch die Konkurseröffnung nicht berührt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 120/01w
Entscheidungstext OGH 30.01.2002 3 Ob 120/01w
- 8 ObA 116/03x
Entscheidungstext OGH 16.07.2004 8 ObA 116/03x
Auch; Beisatz: Hier: Treuhandauftrag. (T1); Veröff: SZ 2004/107
- 4 Ob 163/06h
Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 163/06h
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Aufträge erlöschen ex nunc, weil ein rückwirkender Wegfall von Auftrag und Vollmacht idR nicht erforderlich ist, um die umfassende Verwaltung und Verwertung zu ermöglichen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0089385
Dokumentnummer
JJR_20020130_OGH0002_0030OB00120_01W0000_001