Entscheidungsgründe:
Der klagende Masseverwalter begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Duldung der konkursmäßigen Verwertung einer Wohnung in Spanien und hilfsweise zur Rückzahlung des hiefür geleisteten Kaufpreises von S 862.356,-- sA. Dazu brachte er vor: Obwohl die Beklagte im spanischen Grundbuch als Eigentümerin der Wohnung eingetragen sei, gehöre diese tatsächlich dem Gemeinschuldner, der sie mit dem Geld seiner Anleger um S 862.356,-- gekauft und für diese verwaltet habe. Die Wohnung sei Vermögen des Gemeinschuldners, mit dessen Geld sie erworben worden sei, gewesen und gehöre nach Konkurseröffnung zur Konkursmasse. Sollte ihm kein dinglicher Anspruch auf die Liegenschaft zukommen, habe er gemäß den §§ 1041 ff und 1431 ABGB Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises.Der klagende Masseverwalter begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Duldung der konkursmäßigen Verwertung einer Wohnung in Spanien und hilfsweise zur Rückzahlung des hiefür geleisteten Kaufpreises von S 862.356,-- sA. Dazu brachte er vor: Obwohl die Beklagte im spanischen Grundbuch als Eigentümerin der Wohnung eingetragen sei, gehöre diese tatsächlich dem Gemeinschuldner, der sie mit dem Geld seiner Anleger um S 862.356,-- gekauft und für diese verwaltet habe. Die Wohnung sei Vermögen des Gemeinschuldners, mit dessen Geld sie erworben worden sei, gewesen und gehöre nach Konkurseröffnung zur Konkursmasse. Sollte ihm kein dinglicher Anspruch auf die Liegenschaft zukommen, habe er gemäß den Paragraphen 1041, ff und 1431 ABGB Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises.
Die Beklagte erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und wendete ein, der Kläger habe weder einen Anspruch auf die Eigentumswohnung noch auf Rückzahlung eines von den Anlegern geleisteten Kaufpreises. Der Gemeinschuldner sei nie Eigentümer der Liegenschaft gewesen. Er habe sie als Anlageberater für Anleger gekauft und verwaltet. Die Beklagte sei Treuhänderin der Anleger. Der in Österreich anhängige Konkurs erstrecke sich nicht auf im Ausland befindliche Liegenschaften.
Das Erstgericht bejahte seine Zuständigkeit zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache, die kein dingliches Recht im Sinne von Art 16 Z 1 EuGVÜ zum Gegenstand habe, verwarf die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und wies das Klagebegehren ohne Beweisaufnahme ab. In rechtlicher Hinsicht kam es zum Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf Verwertung der spanischen Wohnung habe. Mangels eines Insolvenzabkommens mit Spanien könne er dort gelegenes Vermögen des Gemeinschuldners nicht direkt in das inländische Konkursverfahren einbeziehen. Die Rückzahlung des Kaufpreises könne der Kläger nicht fordern, weil die Wohnung mit Geld der Anleger angekauft worden sei.Das Erstgericht bejahte seine Zuständigkeit zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache, die kein dingliches Recht im Sinne von Artikel 16, Ziffer eins, EuGVÜ zum Gegenstand habe, verwarf die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und wies das Klagebegehren ohne Beweisaufnahme ab. In rechtlicher Hinsicht kam es zum Ergebnis, dass der Kläger keinen Anspruch auf Verwertung der spanischen Wohnung habe. Mangels eines Insolvenzabkommens mit Spanien könne er dort gelegenes Vermögen des Gemeinschuldners nicht direkt in das inländische Konkursverfahren einbeziehen. Die Rückzahlung des Kaufpreises könne der Kläger nicht fordern, weil die Wohnung mit Geld der Anleger angekauft worden sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte im Wesentlichen folgendes aus:
Da das Erstgericht die inländische Gerichtsbarkeit im Sinne der internationalen Zuständigkeit österreichischer Gerichte bejaht und die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit verworfen habe, ohne dass dagegen ein Rechtsmittel erhoben worden wäre, liege eine das Berufungsgericht bindende Entscheidung vor.
In der Sache selbst sei die international-konkursrechtliche Frage entscheidungswesentlich, ob sich das im Inland eröffnete Konkursverfahren über das Vermögen des Gemeinschuldners auch auf dessen im Ausland gelegenes Vermögen - dass es sich bei der spanischen Liegenschaft um solches handle, werde hier zunächst unterstellt - erstrecke. Gehöre dieses nicht zur Konkursmasse, unterstehe es der freien Verfügung des Gemeinschuldners und könne dieses Vermögen auch nicht der konkursmäßigen Verwertung durch den Masseverwalter unterliegen.
Das im Rahmen der EU am 23. 11. 1995 unterzeichnete Übereinkommen über Insolvenzverfahren, im folgenden kurz EuInsÜ genannt, sei noch nicht ratifiziert worden. Österreich habe lediglich mit Belgien, Frankreich, Deutschland und Italien Übereinkommen geschlossen, die die Einbeziehung ausländischer Vermögensteile eines Gemeinschuldners in den österreichischen Konkurs ermöglichten. Man müsse also betrachten, welche Wirkung das österreichische autonome Recht im Ausland erzielen wolle, und gegebenenfalls dann für jedes ausländische Recht prüfen, ob eine universale Wirkung anerkannt werde. Welches Schicksal ausländisches Vermögen des Gemeinschuldners im Fall eines inländischen Konkurses haben solle, sei in der Konkursordnung nicht explizit geregelt. Die Konkursordnung vor dem IRÄG 1982 sei dem Grundsatz der Universalität gefolgt; das österreichische Konkursverfahren sollte grundsätzlich ein Universalkonkursverfahren sein, das das gesamte, wo immer gelegene Vermögen des Gemeinschuldners erfasse. Der Grundsatz habe jedoch eine weitgehende Abschwächung erfahren. Das im Ausland gelegene unbewegliche Vermögen sei überhaupt ausgeschieden worden. Seit dem IRÄG 1982 sei der Standpunkt des österreichischen Insolvenzrechts nicht mehr ohne weiteres zu bestimmen. § 1 KO sei unverändert geblieben, die §§ 66, 67 KO aF seien gestrichen worden.Das im Rahmen der EU am 23. 11. 1995 unterzeichnete Übereinkommen über Insolvenzverfahren, im folgenden kurz EuInsÜ genannt, sei noch nicht ratifiziert worden. Österreich habe lediglich mit Belgien, Frankreich, Deutschland und Italien Übereinkommen geschlossen, die die Einbeziehung ausländischer Vermögensteile eines Gemeinschuldners in den österreichischen Konkurs ermöglichten. Man müsse also betrachten, welche Wirkung das österreichische autonome Recht im Ausland erzielen wolle, und gegebenenfalls dann für jedes ausländische Recht prüfen, ob eine universale Wirkung anerkannt werde. Welches Schicksal ausländisches Vermögen des Gemeinschuldners im Fall eines inländischen Konkurses haben solle, sei in der Konkursordnung nicht explizit geregelt. Die Konkursordnung vor dem IRÄG 1982 sei dem Grundsatz der Universalität gefolgt; das österreichische Konkursverfahren sollte grundsätzlich ein Universalkonkursverfahren sein, das das gesamte, wo immer gelegene Vermögen des Gemeinschuldners erfasse. Der Grundsatz habe jedoch eine weitgehende Abschwächung erfahren. Das im Ausland gelegene unbewegliche Vermögen sei überhaupt ausgeschieden worden. Seit dem IRÄG 1982 sei der Standpunkt des österreichischen Insolvenzrechts nicht mehr ohne weiteres zu bestimmen. Paragraph eins, KO sei unverändert geblieben, die Paragraphen 66, 67, KO aF seien gestrichen worden.
Einige Autoren verneinten nunmehr die extraterritoriale Anspruchshaltung der KO und nähmen für deren strikte Territorialität Stellung. Matscher führe dafür ins Treffen, § 1 KO erfasse nur das "der Exekution unterworfene Vermögen" des Gemeinschuldners. Exekutionsunterworfen sei aber nur das inländische Vermögen, sodass sich die territoriale Selbstbeschränkung schon aus § 1 KO ergebe (Matscher, Die internationalrechtlichen Bestimmungen der Zivilverfahrens-Novelle 1983, in BMJ, Neuerungen im zivilgerichtlichen Verfahrensrecht [1984] 201 [251 FN 93]; Matscher,Einige Autoren verneinten nunmehr die extraterritoriale Anspruchshaltung der KO und nähmen für deren strikte Territorialität Stellung. Matscher führe dafür ins Treffen, Paragraph eins, KO erfasse nur das "der Exekution unterworfene Vermögen" des Gemeinschuldners. Exekutionsunterworfen sei aber nur das inländische Vermögen, sodass sich die territoriale Selbstbeschränkung schon aus Paragraph eins, KO ergebe (Matscher, Die internationalrechtlichen Bestimmungen der Zivilverfahrens-Novelle 1983, in BMJ, Neuerungen im zivilgerichtlichen Verfahrensrecht [1984] 201 [251 FN 93]; Matscher,
Zur Abgrenzung der inländischen Gerichtsbarkeit, vornehmlich in Vermögenssachen, JBl 1983, 505 [FN 8]; Zur territorialen Beschränkung der Exekutionsgewalt vgl Matscher, Über die Grenzen der territorialen Souveränität, deren Verletzung und deren befugte Überschreitung, ZÖR 1977, 131). Im übrigen bestehe kein Zweifel, dass das IRÄG 1982 den Grundsatz der strikten Territorialität habe proklamieren wollen. Von anderen Autoren werde der Standpunkt einer territorialen Selbstbeschränkung der KO auf den aus den Materialien in diesem Sinne ersichtlichen Willen des Gesetzgebers gestützt. Dieser habe den damaligen international-konkursrechtlichen Verhältnissen Rechnung tragen wollen und daher durch Streichung der §§ 66, 67 KO aF auch die universale Anspruchshaltung der KO beseitigt. König (IKS 1989, 53; Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 44) erläutere, dass auf diese Weise die Gleichbehandlung von Auslands- und Inlandskonkurs gewährleistet und nicht das "Raubsystem" (Extraterritorialität des eigenen Konkurses, Nichtanerkennung des Auslandskonkurses) verwirklicht sei. Die Territorialität werde auch von Holzhammer (Österreichisches Insolvenzrecht4 12, 123) vertreten.Zur Abgrenzung der inländischen Gerichtsbarkeit, vornehmlich in Vermögenssachen, JBl 1983, 505 [FN 8]; Zur territorialen Beschränkung der Exekutionsgewalt vergleiche Matscher, Über die Grenzen der territorialen Souveränität, deren Verletzung und deren befugte Überschreitung, ZÖR 1977, 131). Im übrigen bestehe kein Zweifel, dass das IRÄG 1982 den Grundsatz der strikten Territorialität habe proklamieren wollen. Von anderen Autoren werde der Standpunkt einer territorialen Selbstbeschränkung der KO auf den aus den Materialien in diesem Sinne ersichtlichen Willen des Gesetzgebers gestützt. Dieser habe den damaligen international-konkursrechtlichen Verhältnissen Rechnung tragen wollen und daher durch Streichung der Paragraphen 66, 67, KO aF auch die universale Anspruchshaltung der KO beseitigt. König (IKS 1989, 53; Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 44) erläutere, dass auf diese Weise die Gleichbehandlung von Auslands- und Inlandskonkurs gewährleistet und nicht das "Raubsystem" (Extraterritorialität des eigenen Konkurses, Nichtanerkennung des Auslandskonkurses) verwirklicht sei. Die Territorialität werde auch von Holzhammer (Österreichisches Insolvenzrecht4 12, 123) vertreten.
Der Oberste Gerichtshof (vgl ÖBA 1994, 567 = RdW 1994, 247; IPRE 3/5; 7 Ob 663/85) gehe davon aus, dass zumindest kein uneingeschränkt universaler Geltungswille des österreichischen Rechts bestehe.Der Oberste Gerichtshof vergleiche ÖBA 1994, 567 = RdW 1994, 247; IPRE 3/5; 7 Ob 663/85) gehe davon aus, dass zumindest kein uneingeschränkt universaler Geltungswille des österreichischen Rechts bestehe.
Unter Beachtung dieser Meinungen gelange das Berufungsgericht zur Auffassung, dass sich das im Inland eröffnete Konkursverfahren nicht auch auf das im Ausland gelegene unbewegliche Vermögen des Gemeinschuldners erstrecke. Erwägungen in der Richtung, dass das Territorialitätsprinzip mit den zunehmenden internationalen Verflechtungen und den dadurch wesentlich erleichterten grenzüberschreitenden Vermögenstransaktionen nicht leicht in Einklang zu bringen sei, verdienten durchaus Beachtung. Solche Überlegungen könnten für den österreichischen Rechtsbereich angesichts der Gesetzeslage aber nicht fruchtbar gemacht werden. Sei das im Ausland gelegene unbewegliche Vermögen schon vor dem IRÄG 1982 ausgeschieden gewesen, so müsse dies umso mehr für die Rechtslage nach dem IRÄG 1982 gelten, seien doch dadurch die früheren, das Ausfolgeverfahren regelnden Bestimmungen der §§ 66 und 67 KO aF aufgehoben und die Bedachtnahme auf Auslandskonkurse im § 180 KO neu geregelt worden. Regle das österreichische Recht die Anerkennung von Auslandskonkursen in § 180 KO so restriktiv, dass es de facto dazu komme, dass außerhalb des Regelungsbereichs der österreichischen Insolvenzabkommen eine Anerkennung des Auslandskonkurses nicht stattfinde, so könne dem gleichen Gesetzgeber, der die §§ 66 und 67 KO aF aus der Erwägung aufgehoben habe, dass sie die in sie gesetzten Erwartungen des Gesetzgebers nicht erfüllen konnten (mangels Vorliegens der Gegenseitigkeit komme es weder dazu, dass bewegliches Auslandsvermögen in den inländischen Konkurs gezogen werde, noch dazu, dass inländisches Vermögen ausgefolgt werde [3 BlgNR 15. GP 49]), nicht unterstellt werden, dass seiner Absicht nach die inländische Insolvenz das im Ausland befindliche unbewegliche Vermögen des Gemeinschuldners umfassen solle.Unter Beachtung dieser Meinungen gelange das Berufungsgericht zur Auffassung, dass sich das im Inland eröffnete Konkursverfahren nicht auch auf das im Ausland gelegene unbewegliche Vermögen des Gemeinschuldners erstrecke. Erwägungen in der Richtung, dass das Territorialitätsprinzip mit den zunehmenden internationalen Verflechtungen und den dadurch wesentlich erleichterten grenzüberschreitenden Vermögenstransaktionen nicht leicht in Einklang zu bringen sei, verdienten durchaus Beachtung. Solche Überlegungen könnten für den österreichischen Rechtsbereich angesichts der Gesetzeslage aber nicht fruchtbar gemacht werden. Sei das im Ausland gelegene unbewegliche Vermögen schon vor dem IRÄG 1982 ausgeschieden gewesen, so müsse dies umso mehr für die Rechtslage nach dem IRÄG 1982 gelten, seien doch dadurch die früheren, das Ausfolgeverfahren regelnden Bestimmungen der Paragraphen 66 und 67 KO aF aufgehoben und die Bedachtnahme auf Auslandskonkurse im Paragraph 180, KO neu geregelt worden. Regle das österreichische Recht die Anerkennung von Auslandskonkursen in Paragraph 180, KO so restriktiv, dass es de facto dazu komme, dass außerhalb des Regelungsbereichs der österreichischen Insolvenzabkommen eine Anerkennung des Auslandskonkurses nicht stattfinde, so könne dem gleichen Gesetzgeber, der die Paragraphen 66 und 67 KO aF aus der Erwägung aufgehoben habe, dass sie die in sie gesetzten Erwartungen des Gesetzgebers nicht erfüllen konnten (mangels Vorliegens der Gegenseitigkeit komme es weder dazu, dass bewegliches Auslandsvermögen in den inländischen Konkurs gezogen werde, noch dazu, dass inländisches Vermögen ausgefolgt werde [3 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 49]), nicht unterstellt werden, dass seiner Absicht nach die inländische Insolvenz das im Ausland befindliche unbewegliche Vermögen des Gemeinschuldners umfassen solle.
Daraus folge, dass eine in Spanien gelegene Wohnung des Gemeinschuldners nicht zur Konkursmasse gehöre. Da der Gemeinschuldner die Verfügungsbefugnis über seine spanische Wohnung behalte, sei eine kridamäßige Verwertung der Liegenschaft durch den Masseverwalter ausgeschlossen. Unterstehe die spanische Immobilie der freien Verfügung des Gemeinschuldners, dann könne der Masseverwalter aber auch nicht erfolgreich die Zahlung des Kaufpreises für die Liegenschaft aus den Rechtsgründen der §§ 1041f und 1431f ABGB fordern.Daraus folge, dass eine in Spanien gelegene Wohnung des Gemeinschuldners nicht zur Konkursmasse gehöre. Da der Gemeinschuldner die Verfügungsbefugnis über seine spanische Wohnung behalte, sei eine kridamäßige Verwertung der Liegenschaft durch den Masseverwalter ausgeschlossen. Unterstehe die spanische Immobilie der freien Verfügung des Gemeinschuldners, dann könne der Masseverwalter aber auch nicht erfolgreich die Zahlung des Kaufpreises für die Liegenschaft aus den Rechtsgründen der Paragraphen 1041 f und 1431 f ABGB fordern.
Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO sei zulässig, weil noch keine eingehende höchstgerichtliche Auseinandersetzung mit der Rechtsfrage stattgefunden habe, ob sich das im Inland eröffnete Konkursverfahren auch auf das im Ausland gelegene unbewegliche Vermögen des Gemeinschuldners erstrecke. Insbesondere habe sich der Oberste Gerichtshof noch nicht mit jenen Teilen der Lehre befasst, die einen universalen Geltungswillen der KO annähmen (Boll, Die Anerkennung des Auslandskonkurses in Österreich 5, 35; Leitner, Der grenzüberschreitende Konkurs 204f; Wiesbauer, Internationales Insolvenzrecht § 1 Anm 1 sowie ZIP 1982, 1285 [1287]; Riel, Die Befugnisse des Masseverwalters im Zivilverfahrensrecht 27f; Burgstaller/Keppelmüller, Universalität oder Territorialität - Wirkt der österreichische Konkurs ins Ausland?, JBl 1996, 285, 366). Wegen zunehmender internationaler Vermögensverflechtungen komme der Frage des Schicksals ausländischen Vermögens eines Gemeinschuldners immer größere praktische Bedeutung zu. Dies gelte langfristig für alle Länder, die nicht Mitglieder der EU seien, vorläufig - bis zum Inkrafttreten des EuInsÜ - aber auch für EU-Staaten.Die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sei zulässig, weil noch keine eingehende höchstgerichtliche Auseinandersetzung mit der Rechtsfrage stattgefunden habe, ob sich das im Inland eröffnete Konkursverfahren auch auf das im Ausland gelegene unbewegliche Vermögen des Gemeinschuldners erstrecke. Insbesondere habe sich der Oberste Gerichtshof noch nicht mit jenen Teilen der Lehre befasst, die einen universalen Geltungswillen der KO annähmen (Boll, Die Anerkennung des Auslandskonkurses in Österreich 5, 35; Leitner, Der grenzüberschreitende Konkurs 204f; Wiesbauer, Internationales Insolvenzrecht Paragraph eins, Anmerkung 1 sowie ZIP 1982, 1285 [1287]; Riel, Die Befugnisse des Masseverwalters im Zivilverfahrensrecht 27f; Burgstaller/Keppelmüller, Universalität oder Territorialität - Wirkt der österreichische Konkurs ins Ausland?, JBl 1996, 285, 366). Wegen zunehmender internationaler Vermögensverflechtungen komme der Frage des Schicksals ausländischen Vermögens eines Gemeinschuldners immer größere praktische Bedeutung zu. Dies gelte langfristig für alle Länder, die nicht Mitglieder der EU seien, vorläufig - bis zum Inkrafttreten des EuInsÜ - aber auch für EU-Staaten.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil die Rechtslage einer Klarstellung bedarf; sie ist aber nicht berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, der österreichische Konkurs erfasse jedwedes wo immer befindliche Vermögen des Gemeinschuldners, weshalb auch die auf den Namen der Beklagten geschriebene, in Spanien gelegene Eigentumswohnung in die Konkursmasse falle. Zum Eventualbegehren führte er aus, der Gemeinschuldner habe der Beklagten (seiner Tochter) Geld zum Ankauf der Eigentumswohnung zur Verfügung gestellt, wodurch diese auf Kosten der Masse bereichert sei.