Sowohl der Revisionsrekurs als auch der Rekurs des Beklagten sind nicht berechtigt.
1.) Zum Revisionsrekurs:
Zutreffend haben beide Vorinstanzen den Vortrag des Klägers, er stütze seine Klageberechtigung auch auf eine von der Gemeinschuldnerin erteilte Inkassozession, als Klagsänderung beurteilt, weil damit die seinerzeitige anspruchsbegründende Tatsachenbehauptung, die Forderung stehe dem Kläger gegen den Beklagten als Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin zu, durch jene ersetzt wurde, sie gründe sich auf ein durch Zession in seine Rechtszuständigkeit gelangtes Recht eines Dritten. Dies stellte aber eine Änderung des Streitgegenstandes durch Austausch des Klagegrundes und sohin eine Klagsänderung dar (JBl. 1975, 549). Dem Rekursgericht ist aber nach dem Aktenstand beizupflichten, daß der Beklagte über die "geänderte Klage" bereits verhandelt hatte (ON 13 S. 2 bis 5), bevor er letztlich auf die Unzulässigkeit der Klagsänderung hinwies, also dagegen Widerspruch erhob. Damit hat er aber gemäß § 235 Abs.2 letzter Satz ZPO der Klagsänderung stillschweigend zugestimmt, so daß die Klagsänderung ipso facto zugelassen war, ohne daß vom (Erst-)Gericht darüber noch ein Beschluß hätte gefaßt werden müssen (SZ 49/25; 7 Ob 543/88 uva). Das Rekursgericht hat sohin ohne Rechtsirrtum den die Unzulässigkeit der Klagsänderung aussprechenden Beschluß des Erstgerichtes ersatzlos behoben.Zutreffend haben beide Vorinstanzen den Vortrag des Klägers, er stütze seine Klageberechtigung auch auf eine von der Gemeinschuldnerin erteilte Inkassozession, als Klagsänderung beurteilt, weil damit die seinerzeitige anspruchsbegründende Tatsachenbehauptung, die Forderung stehe dem Kläger gegen den Beklagten als Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin zu, durch jene ersetzt wurde, sie gründe sich auf ein durch Zession in seine Rechtszuständigkeit gelangtes Recht eines Dritten. Dies stellte aber eine Änderung des Streitgegenstandes durch Austausch des Klagegrundes und sohin eine Klagsänderung dar (JBl. 1975, 549). Dem Rekursgericht ist aber nach dem Aktenstand beizupflichten, daß der Beklagte über die "geänderte Klage" bereits verhandelt hatte (ON 13 S. 2 bis 5), bevor er letztlich auf die Unzulässigkeit der Klagsänderung hinwies, also dagegen Widerspruch erhob. Damit hat er aber gemäß Paragraph 235, Absatz 2, letzter Satz ZPO der Klagsänderung stillschweigend zugestimmt, so daß die Klagsänderung ipso facto zugelassen war, ohne daß vom (Erst-)Gericht darüber noch ein Beschluß hätte gefaßt werden müssen (SZ 49/25; 7 Ob 543/88 uva). Das Rekursgericht hat sohin ohne Rechtsirrtum den die Unzulässigkeit der Klagsänderung aussprechenden Beschluß des Erstgerichtes ersatzlos behoben.
Gemäß den §§ 50 und 40 ZPO hat der Beklagte die Kosten seines erfolglosen Revisionsrekurses selbst zu tragen.Gemäß den Paragraphen 50 und 40 ZPO hat der Beklagte die Kosten seines erfolglosen Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klagsänderung gehört nicht zu den im § 521 a ZPO erschöpfend aufgezählten Fällen des zweiseitigen Rekurses (4 Ob 1510/84 uva). Die vom Beklagten insoweit erstattete Revisionsrekursbeantwortung ist daher unzulässig und zurückzuweisen.Die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klagsänderung gehört nicht zu den im Paragraph 521, a ZPO erschöpfend aufgezählten Fällen des zweiseitigen Rekurses (4 Ob 1510/84 uva). Die vom Beklagten insoweit erstattete Revisionsrekursbeantwortung ist daher unzulässig und zurückzuweisen.
2.) Zum Rekurs:
Dem Berufungsgericht ist auch dabei zu folgen, daß das neue Vorbringen des Klägers, womit er seine Aktivlegitimation als Zessionar auf Grund einer Inkassozession der Gemeinschuldnerin ableitete, für die Beurteilung des Streitfalles entscheidend ist. Bis zum Inkraftreten des IRÄG (BGBl. 1982/370) mit 1. Jänner 1983 galt § 67 KO (alt), aus dessen Anwendung in Rechtsprechung und Lehre gegenüber ausländischen Konkursen gefolgert wurde, daß der im Ausland in Konkurs verfallene Gemeinschuldner über sein österreichisches Vermögen (damit auch über Forderungen gegen Österreicher, welche damit in Österreich belegen sind) die freie Verfügungsbefugnis (Prozeßführungs-, Eintreibungsbefugnis) behalte (EvBl. 1984, 125; SZ 53/44; SZ 47/71; 7 Ob 663/85 uva; Bartsch-Pollak3 I 332 f).Dem Berufungsgericht ist auch dabei zu folgen, daß das neue Vorbringen des Klägers, womit er seine Aktivlegitimation als Zessionar auf Grund einer Inkassozession der Gemeinschuldnerin ableitete, für die Beurteilung des Streitfalles entscheidend ist. Bis zum Inkraftreten des IRÄG (BGBl. 1982/370) mit 1. Jänner 1983 galt Paragraph 67, KO (alt), aus dessen Anwendung in Rechtsprechung und Lehre gegenüber ausländischen Konkursen gefolgert wurde, daß der im Ausland in Konkurs verfallene Gemeinschuldner über sein österreichisches Vermögen (damit auch über Forderungen gegen Österreicher, welche damit in Österreich belegen sind) die freie Verfügungsbefugnis (Prozeßführungs-, Eintreibungsbefugnis) behalte (EvBl. 1984, 125; SZ 53/44; SZ 47/71; 7 Ob 663/85 uva; Bartsch-Pollak3 römisch eins 332 f).
Mit der Aufhebung dieser Bestimmung ab 1. Jänner 1983 durch Art. II Z 22 IRÄG erfolgte durch § 180 KO für die Anerkennung von Maßnahmen, die im Ausland im Rahmen eines dem österreichischen Konkursverfahren entsprechenden Verfahrens getroffen werden, insbesondere für Entscheidungen, mit denen ein Organ bestellt oder unmittelbar über im Inland belegenes Vermögen verfügt wird, eine Verweisung auf die §§ 79 bis 82, 84 EO.Mit der Aufhebung dieser Bestimmung ab 1. Jänner 1983 durch Artikel römisch zwei, Ziffer 22, IRÄG erfolgte durch Paragraph 180, KO für die Anerkennung von Maßnahmen, die im Ausland im Rahmen eines dem österreichischen Konkursverfahren entsprechenden Verfahrens getroffen werden, insbesondere für Entscheidungen, mit denen ein Organ bestellt oder unmittelbar über im Inland belegenes Vermögen verfügt wird, eine Verweisung auf die Paragraphen 79 bis 82, 84 EO.
Die Materialien (3 BlgNR 15.GP 49) begründen die Beseitigung der nicht effektiv gewordenen §§ 66 und 67 KO mit den heutigen international-konkursrechtlichen Verhältnissen: In Ermangelung der Gegenseitigkeit komme es weder dazu, daß bewegliches Auslandsvermögen in inländische Konkurse gezogen werde, noch dazu, daß österreichisches Vermögen ausgefolgt werde. Soweit daher nicht Insolvenzabkommen bestünden, beschränke sich der (österreichische) Konkurs auf das im Inland belegene Vermögen, möge auch § 1 KO vom Universalitätsgrundsatz ausgehen. Im übrigen sorge § 180 KO dafür, daß Maßnahmen eines ausländischen Konkursgerichtes dann, wenn kein Staatsvertrag vorliege, wie bisher keine Inlandswirkung hätten. Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des Konkurs- und Ausgleichs-(Vergleichs-)Rechtes BGBl. 1985/233, trat jedoch erst am 1. Juli 1985 in Kraft und ist auf vorher eröffnete Konkursverfahren (wie im vorliegenden Fall - 20. Mai 1983) noch nicht anzuwenden. Aber auch in der Bundesrepublik Deutschland herrschte die Ansicht vor, im Ausland belegenes Vermögen des Gemeinschuldners zähle nur dann zur Konkursmasse, wenn es "einer Zwangsvollstreckung" unterliege. Ob dies im Einzelfall zutreffe, sei nicht dem inländischen (deutschen) Konkursrecht, sondern dem Statut der Einzelzwangsvollstreckung zu entnehmen. Dabei komme nach kollisionsrechtlicher Anknüpfung regelmäßig das Recht des Landes der lex fori zur Anwendung, in welchem die Einzelzwangsvollstreckung betrieben werde, was stets zur Berufung des Rechtes am Ort der Belegenschaft des jeweiligen Vermögensgegenstandes führe (Kuhn-Uhlenbruck, dKO10 1970 f mwH; Jaeger - dKO8Die Materialien (3 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 49) begründen die Beseitigung der nicht effektiv gewordenen Paragraphen 66 und 67 KO mit den heutigen international-konkursrechtlichen Verhältnissen: In Ermangelung der Gegenseitigkeit komme es weder dazu, daß bewegliches Auslandsvermögen in inländische Konkurse gezogen werde, noch dazu, daß österreichisches Vermögen ausgefolgt werde. Soweit daher nicht Insolvenzabkommen bestünden, beschränke sich der (österreichische) Konkurs auf das im Inland belegene Vermögen, möge auch Paragraph eins, KO vom Universalitätsgrundsatz ausgehen. Im übrigen sorge Paragraph 180, KO dafür, daß Maßnahmen eines ausländischen Konkursgerichtes dann, wenn kein Staatsvertrag vorliege, wie bisher keine Inlandswirkung hätten. Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des Konkurs- und Ausgleichs-(Vergleichs-)Rechtes BGBl. 1985/233, trat jedoch erst am 1. Juli 1985 in Kraft und ist auf vorher eröffnete Konkursverfahren (wie im vorliegenden Fall - 20. Mai 1983) noch nicht anzuwenden. Aber auch in der Bundesrepublik Deutschland herrschte die Ansicht vor, im Ausland belegenes Vermögen des Gemeinschuldners zähle nur dann zur Konkursmasse, wenn es "einer Zwangsvollstreckung" unterliege. Ob dies im Einzelfall zutreffe, sei nicht dem inländischen (deutschen) Konkursrecht, sondern dem Statut der Einzelzwangsvollstreckung zu entnehmen. Dabei komme nach kollisionsrechtlicher Anknüpfung regelmäßig das Recht des Landes der lex fori zur Anwendung, in welchem die Einzelzwangsvollstreckung betrieben werde, was stets zur Berufung des Rechtes am Ort der Belegenschaft des jeweiligen Vermögensgegenstandes führe (Kuhn-Uhlenbruck, dKO10 1970 f mwH; Jaeger - dKO8
§§ 237, 237 Anm. 307).Paragraphen 237, 237, Anmerkung 307).
Ist aber ein (deutscher) Gemeinschuldner über seine in Österreich belegene Forderung - nach der dargestellten Rechtslage des anzuwendenden österreichischen Rechtes - frei verfügungsberechtigt, dann kann er diese Forderung nicht nur selbst (durch Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes) gerichtlich geltend machen, sondern damit auch im Wege einer (Inkasso-)Zession einen Dritten betrauen, auch den in der Bundesrepublik Deutschland in seinem Konkursverfahren bestellten Konkursverwalter. Der Rechtsgrund für diese Abtretung liegt jedenfalls - selbst nach dem dafür aber gar nicht anzuwendenden deutschen Recht (Palandt BGB47 § 398 Anm. 2 und 7) - im Auftrag zur Einziehung oder der Geschäftsbesorgung. Nach der als zutreffend erkannten Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist das Verfahren noch nicht spruchreif, sondern noch - praktisch zum gesamten Klagevorbringen - durchzuführen, so daß der angefochtene Aufhebungsbeschluß gerechtfertigt und zu bestätigen ist.Ist aber ein (deutscher) Gemeinschuldner über seine in Österreich belegene Forderung - nach der dargestellten Rechtslage des anzuwendenden österreichischen Rechtes - frei verfügungsberechtigt, dann kann er diese Forderung nicht nur selbst (durch Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes) gerichtlich geltend machen, sondern damit auch im Wege einer (Inkasso-)Zession einen Dritten betrauen, auch den in der Bundesrepublik Deutschland in seinem Konkursverfahren bestellten Konkursverwalter. Der Rechtsgrund für diese Abtretung liegt jedenfalls - selbst nach dem dafür aber gar nicht anzuwendenden deutschen Recht (Palandt BGB47 Paragraph 398, Anmerkung 2 und 7) - im Auftrag zur Einziehung oder der Geschäftsbesorgung. Nach der als zutreffend erkannten Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist das Verfahren noch nicht spruchreif, sondern noch - praktisch zum gesamten Klagevorbringen - durchzuführen, so daß der angefochtene Aufhebungsbeschluß gerechtfertigt und zu bestätigen ist.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.1 ZPO, weil der Erfolg der beiderseitigen Rechtsmittelschriften erst am Prozeßergebnis gemessen werden kann.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO, weil der Erfolg der beiderseitigen Rechtsmittelschriften erst am Prozeßergebnis gemessen werden kann.