Rechtssatz RS0065311
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065311
Geschäftszahl
2Ob560/87 (2Ob561/87)
Entscheidungsdatum
28.06.1988
Rechtssatz
Mit der Aufhebung des § 67 alt KO ab 01.01.1983 durch Art II Z 22 IRÄG erfolgte durch § 180 KO für die Anerkennung von Maßnahmen, die im Ausland im Rahmen eines dem österreichischen Konkursverfahren entsprechenden Verfahrens getroffen werden, insbesondere für Entscheidungen, mit denen ein Organ bestellt oder unmittelbar über im Inland belegenes Vermögen verfügt wird, eine Verweisung auf die §§ 79 bis 82, 84 EO.Mit der Aufhebung des Paragraph 67, alt KO ab 01.01.1983 durch Artikel römisch zwei, Ziffer 22, IRÄG erfolgte durch Paragraph 180, KO für die Anerkennung von Maßnahmen, die im Ausland im Rahmen eines dem österreichischen Konkursverfahren entsprechenden Verfahrens getroffen werden, insbesondere für Entscheidungen, mit denen ein Organ bestellt oder unmittelbar über im Inland belegenes Vermögen verfügt wird, eine Verweisung auf die Paragraphen 79 bis 82, 84 EO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0065311
Dokumentnummer
JJR_19880628_OGH0002_0020OB00560_8700000_003