Begründung:
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei aus einem Akkreditiv den Betrag von USD 157.959,57 und erwirkte zur Sicherung dieser Forderung eine einstweilige Verfügung, mit der der beklagten Partei auf die Dauer des Rechtsstreites verboten wurde, ihr Guthaben bei der C*****-Bank***** in Wien unter einen Betrag von USD 157.959,57 zu reduzieren, und geboten wurde, sich jeder Verfügung über diesen Teilbetrag ihres Guthabens zu enthalten; der Bank wurde verboten, einen Teilbetrag von USD 157.959,57 der beklagten Partei auszufolgen.
Diese einstweilige Verfügung wurde der beklagten Partei am 6.7.1992 zugestellt. Am 21.7.1992 brachte sie dagegen Widerspruch und Rekurs ein. Der Rekurs wurde vom Erstgericht und der Widerspruch vom Rekursgericht als verspätet zurückgewiesen.
Mit Beschluß vom 31.7.1992 erklärte das Erstgericht "im Hinblick auf die in Großbritannien erfolgte Konkurseröffnung" über das Vermögen der beklagten Partei den vorliegenden Rechtstreit gemäß § 7 Abs 1 KO für unterbrochen.Mit Beschluß vom 31.7.1992 erklärte das Erstgericht "im Hinblick auf die in Großbritannien erfolgte Konkurseröffnung" über das Vermögen der beklagten Partei den vorliegenden Rechtstreit gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO für unterbrochen.
Am 4.9.1992 stellte die beklagte Partei (neuerlich) den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung und hilfsweise den Antrag, das diese betreffende Verfahren einzustellen.
Das Erstgericht wies den Antrag mit Beschluß vom 18.9.1992 (ON 16) ab.
Der dagegen von der beklagten Partei erhobene Rekurs hatte keinen Erfolg. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000 übersteigt und das der Revisionsrekurs zulässig sei. In seiner Entscheidungsbegründung führte es aus:
Die vom Erstgericht im Hinblick auf den über das Vermögen der beklagten Partei in Großbritannien eröffneten Konkurs ausgesprochene Unterbrechung des gegenständlichen Rechtsstreites gründe sich auf rechtliche Erwägungen, die für das Rekursgericht nicht bindend seien. Zunächst sei darauf zu verweisen, daß die österreichische Konkursordnung vor dem IRÄG 1982 in den §§ 66 und 67 ein Ausfolgungsverfahren hinsichtlich des in Österreich befindlichen beweglichen Vermögens zur Einbeziehung in ein ausländisches Insolvenzverfahren vorgesehen hatte und daß diese Bestimmungen vom Gesetzgeber des IRÄG bewußt beseitigt wurden. In der Regierungsvorlage zum IRÄG 1982 (BlgNR 15. GP S 49) werde dazu ausgeführt: "Die Beseitigung der §§ 66 und 67 KO beruht auf den heutigen international-konkursrechtlichen Verhältnissen. Diese Bestimmungen haben die Erwartungen des Gesetzgebers des Jahres 1914 nämlich nicht erfüllen können: Mangels Vorliegens der Gegenseitigkeit kommt es weder dazu, daß bewegliches Auslandsvermögen in den inländischen Konkurs einbezogen wird noch dazu, daß österreichisches Vermögen ausgefolgt wird. Soweit nicht, wie mit Belgien, ein Insolvenzabkommen besteht, beschränkt sich der Konkurs auf das im Inland gelegene Vermögen, mag auch § 1 KO vom Universalitätsgrundsatz ausgehen. Daher werden diese nicht effektiv gewordenen Bestimmungen aufgehoben; das wird die vom Bundesministerium für Justiz zielstrebig vorangetriebenen Verhandlungen zur Schließung von Konkursabkommen mit wichtigen Handelspartnern Österreichs fördern. Im übrigen sorgt der neue § 179 KO dafür, daß Maßnahmen eines ausländischen Konkursgerichtes dann, wenn kein Staatsvertrag vorliegt, wie bisher keine Inlandswirkung haben werden."Die vom Erstgericht im Hinblick auf den über das Vermögen der beklagten Partei in Großbritannien eröffneten Konkurs ausgesprochene Unterbrechung des gegenständlichen Rechtsstreites gründe sich auf rechtliche Erwägungen, die für das Rekursgericht nicht bindend seien. Zunächst sei darauf zu verweisen, daß die österreichische Konkursordnung vor dem IRÄG 1982 in den Paragraphen 66 und 67 ein Ausfolgungsverfahren hinsichtlich des in Österreich befindlichen beweglichen Vermögens zur Einbeziehung in ein ausländisches Insolvenzverfahren vorgesehen hatte und daß diese Bestimmungen vom Gesetzgeber des IRÄG bewußt beseitigt wurden. In der Regierungsvorlage zum IRÄG 1982 (BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode S 49) werde dazu ausgeführt: "Die Beseitigung der Paragraphen 66 und 67 KO beruht auf den heutigen international-konkursrechtlichen Verhältnissen. Diese Bestimmungen haben die Erwartungen des Gesetzgebers des Jahres 1914 nämlich nicht erfüllen können: Mangels Vorliegens der Gegenseitigkeit kommt es weder dazu, daß bewegliches Auslandsvermögen in den inländischen Konkurs einbezogen wird noch dazu, daß österreichisches Vermögen ausgefolgt wird. Soweit nicht, wie mit Belgien, ein Insolvenzabkommen besteht, beschränkt sich der Konkurs auf das im Inland gelegene Vermögen, mag auch Paragraph eins, KO vom Universalitätsgrundsatz ausgehen. Daher werden diese nicht effektiv gewordenen Bestimmungen aufgehoben; das wird die vom Bundesministerium für Justiz zielstrebig vorangetriebenen Verhandlungen zur Schließung von Konkursabkommen mit wichtigen Handelspartnern Österreichs fördern. Im übrigen sorgt der neue Paragraph 179, KO dafür, daß Maßnahmen eines ausländischen Konkursgerichtes dann, wenn kein Staatsvertrag vorliegt, wie bisher keine Inlandswirkung haben werden."
Somit habe der Gesetzgeber - abgesehen vom Abschluß von bilateralen Insolvenzvereinbarungen wie zB mit Belgien, Frankreich, Deutschland und Italien - eine Abschottungstendenz gegenüber ausländischen Insolvenzwirkungen verfolgt. Schumacher in RdW 1991, 36 ff bedaure diese Entwicklung, die gegenüber dem früheren Ausfolgeverfahren einen Rückschritt darstelle, als nicht zeitgerecht. Dadurch könne es zu einem konkursfreien Vermögen und zur Begünstigung von Gläubigern, zB hinsichtlich ausländischer Bankguthaben, kommen. Daß Verfügungen über ausländische Bankguthaben nach der Rechtslage seit dem IRÄG 1982 nicht angefochten werden könnten, weil sie ein konkursfreies Vermögen beträfen, das nicht in den inländischen Konkurs einzubeziehen sei, stelle König, Internationaler Kreditschutz, 1989, 53 unter Zitierung der Entscheidung 7 Ob 643/85 dar. Das Rekursgericht verkenne die durch das IRÄG 1982 geschaffenen Probleme nicht und sei selbst der Ansicht, daß die Schaffung eines konkursfreien Vermögens im Ausland nicht wünschenswert sei. Die derzeitige, von ihrem Wortlaut und ihrer Intention her hinreichend klare Gesetzeslage sei jedoch bindend. Im vorliegenden Fall sei bisher ungeprüft geblieben, ob das Auslandsguthaben der beklagten Partei bei der C*****-Bank***** nach dem Recht Großbritanniens als zur Konkursmasse gehörend anzusehen sei. Das Konkursstatut regle grundsätzlich auch die Frage, welche Vermögenswerte der Konkursmasse und welche dem konkursfreien Bereich zuzuordnen seien. Diese Frage könne hier aber zufolge der Regel des § 180 KO dahingestellt bleiben, weil für die Anerkennung von im Ausland im Rahmen eines ausländischen Insolvenzverfahrens getroffenen Maßnahmen, mit denen über ein im Inland gelegenes Vermögen verfügt werde, die §§ 79 bis 82 und 84 EO Geltung hätten. Es bedürfe also eines Verfahrens vor dem gemäß § 82 EO zuständigen Gerichtshof, hier vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Wegen dieses im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Verfahrens sei es der beklagten Partei demnach aber verwehrt, beim Prozeßgericht einfach die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung zu beantragen.Somit habe der Gesetzgeber - abgesehen vom Abschluß von bilateralen Insolvenzvereinbarungen wie zB mit Belgien, Frankreich, Deutschland und Italien - eine Abschottungstendenz gegenüber ausländischen Insolvenzwirkungen verfolgt. Schumacher in RdW 1991, 36 ff bedaure diese Entwicklung, die gegenüber dem früheren Ausfolgeverfahren einen Rückschritt darstelle, als nicht zeitgerecht. Dadurch könne es zu einem konkursfreien Vermögen und zur Begünstigung von Gläubigern, zB hinsichtlich ausländischer Bankguthaben, kommen. Daß Verfügungen über ausländische Bankguthaben nach der Rechtslage seit dem IRÄG 1982 nicht angefochten werden könnten, weil sie ein konkursfreies Vermögen beträfen, das nicht in den inländischen Konkurs einzubeziehen sei, stelle König, Internationaler Kreditschutz, 1989, 53 unter Zitierung der Entscheidung 7 Ob 643/85 dar. Das Rekursgericht verkenne die durch das IRÄG 1982 geschaffenen Probleme nicht und sei selbst der Ansicht, daß die Schaffung eines konkursfreien Vermögens im Ausland nicht wünschenswert sei. Die derzeitige, von ihrem Wortlaut und ihrer Intention her hinreichend klare Gesetzeslage sei jedoch bindend. Im vorliegenden Fall sei bisher ungeprüft geblieben, ob das Auslandsguthaben der beklagten Partei bei der C*****-Bank***** nach dem Recht Großbritanniens als zur Konkursmasse gehörend anzusehen sei. Das Konkursstatut regle grundsätzlich auch die Frage, welche Vermögenswerte der Konkursmasse und welche dem konkursfreien Bereich zuzuordnen seien. Diese Frage könne hier aber zufolge der Regel des Paragraph 180, KO dahingestellt bleiben, weil für die Anerkennung von im Ausland im Rahmen eines ausländischen Insolvenzverfahrens getroffenen Maßnahmen, mit denen über ein im Inland gelegenes Vermögen verfügt werde, die Paragraphen 79 bis 82 und 84 EO Geltung hätten. Es bedürfe also eines Verfahrens vor dem gemäß Paragraph 82, EO zuständigen Gerichtshof, hier vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien. Wegen dieses im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Verfahrens sei es der beklagten Partei demnach aber verwehrt, beim Prozeßgericht einfach die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung zu beantragen.
Der von Österreich mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland im Jahre 1961 geschlossene Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag BGBl 1962/224 idF BGBl 1971/453 führe zum gleichen Ergebnis: Nach diesem Vertrag bestehe für ein österreichisches Zweitgericht selbst dann, wenn der Gemeinschuldner nachweise, daß vor einem Gericht im Erststaat (Großbritannien) aufgrund eines Rechtsbehelfes ein Verfahren eingeleitet worden sei, keine Pflicht zur Anerkennung der dort ergangenen Entscheidung. Es bleibe also Österreich überlassen, ob es die britische Konkursentscheidung anerkennen wolle oder nicht. Dies führe letztendlich dazu, daß de facto doch nur formell rechtskräftige Entscheidungen in Österreich anerkannt würden Matscher, Die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im Verhältnis zwischen Österreich und Großbritannien JBl 1963, 296 f, unterscheide zwischen der Anerkennung und der Vollstreckung. Während die Anerkennung bei Vorliegen der entsprechenden Vorausetzungen automatisch stattfinde und zur Prüfung der Voraussetzungen jedes Gericht und jede Verwaltungsbehörde des Zweitstaates (Österreich), bei dem die Entscheidung geltend gemacht werde, berufen sei, setze die Vollstreckung von Entscheidungen ein besonderes Verfahren voraus, das sich nach den im Zweitstaat vorgesehenen Bestimmungen über die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen richte. Zur Vollstreckung der Entscheidung eines Gerichtes des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland in Österreich sei vom betreibenden Gläubiger ein Antrag auf Exekutionsbewilligung zu stellen. Das Verfahren der Exekutionsbewilligung richte sich in erster Linie nach den für die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in der EO vorgesehenen besonderen Bestimmungen, nämlich den §§ 82 und 83 EO.Der von Österreich mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland im Jahre 1961 geschlossene Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag BGBl 1962/224 in der Fassung BGBl 1971/453 führe zum gleichen Ergebnis: Nach diesem Vertrag bestehe für ein österreichisches Zweitgericht selbst dann, wenn der Gemeinschuldner nachweise, daß vor einem Gericht im Erststaat (Großbritannien) aufgrund eines Rechtsbehelfes ein Verfahren eingeleitet worden sei, keine Pflicht zur Anerkennung der dort ergangenen Entscheidung. Es bleibe also Österreich überlassen, ob es die britische Konkursentscheidung anerkennen wolle oder nicht. Dies führe letztendlich dazu, daß de facto doch nur formell rechtskräftige Entscheidungen in Österreich anerkannt würden Matscher, Die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im Verhältnis zwischen Österreich und Großbritannien JBl 1963, 296 f, unterscheide zwischen der Anerkennung und der Vollstreckung. Während die Anerkennung bei Vorliegen der entsprechenden Vorausetzungen automatisch stattfinde und zur Prüfung der Voraussetzungen jedes Gericht und jede Verwaltungsbehörde des Zweitstaates (Österreich), bei dem die Entscheidung geltend gemacht werde, berufen sei, setze die Vollstreckung von Entscheidungen ein besonderes Verfahren voraus, das sich nach den im Zweitstaat vorgesehenen Bestimmungen über die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen richte. Zur Vollstreckung der Entscheidung eines Gerichtes des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland in Österreich sei vom betreibenden Gläubiger ein Antrag auf Exekutionsbewilligung zu stellen. Das Verfahren der Exekutionsbewilligung richte sich in erster Linie nach den für die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in der EO vorgesehenen besonderen Bestimmungen, nämlich den Paragraphen 82 und 83 EO.
Entgegen der Ansicht der beklagten Partei gehe es im vorliegenden Fall nicht bloß um die Anerkennung der Tatsache, daß sie einem Insolvenzverfahren in Großbritannien unterliege, sondern um das Begehren, ein derzeit mit einem Drittverbot gesperrtes Guthaben freizubekommen. Dabei handle es sich eindeutig um eine Vollstreckungsmaßnahme, für die sowohl nach § 180 KO als auch nach dem Vollstreckungsvertrag zwischen Österreich und Großbritannien ein Exekutionsantrag zu stellen sei, der selbst wieder auf einer entsprechenden Entscheidung eines Gerichtes in Großbritannien beruhen müsse, mit dem dieses Gericht das derzeit gesperrte Guthaben der beklagten Partei für sein eigenes Insolvenzverfahren heranziehen wolle und um die Aufhebung eines österreichischen Drittverbotes ersuche.Entgegen der Ansicht der beklagten Partei gehe es im vorliegenden Fall nicht bloß um die Anerkennung der Tatsache, daß sie einem Insolvenzverfahren in Großbritannien unterliege, sondern um das Begehren, ein derzeit mit einem Drittverbot gesperrtes Guthaben freizubekommen. Dabei handle es sich eindeutig um eine Vollstreckungsmaßnahme, für die sowohl nach Paragraph 180, KO als auch nach dem Vollstreckungsvertrag zwischen Österreich und Großbritannien ein Exekutionsantrag zu stellen sei, der selbst wieder auf einer entsprechenden Entscheidung eines Gerichtes in Großbritannien beruhen müsse, mit dem dieses Gericht das derzeit gesperrte Guthaben der beklagten Partei für sein eigenes Insolvenzverfahren heranziehen wolle und um die Aufhebung eines österreichischen Drittverbotes ersuche.
Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung erhebt die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Revisionsrekurs mit dem Abänderungsantrag, ihren Anträgen vom 27.8.1992 vollinhaltlich stattzugeben.
Die Rechtsmittelwerberin bringt vor, in rechtlicher Hinsicht sei hier nicht bloß das Abkommen BGBl 1962/224, sondern auch das zwischen Österreich und der EWG abgeschlossene Abkommen (ÖEWGA), maßgebend nach dessen programmatischem Artikel 1 die Beseitigung von Handelshindernissen und eine Ausweitung des Warenverkehrs unter gerechten Wettbewerbsbedingungen zu realisieren sei. Österreich habe sich danach verpflichtet, keine zusätzlichen Handelsbarrieren aufzurichten. Diese Argumentation sei keinesfalls weit hergeholt, weil die Bevorzugung eines österreichischen Gläubigers gegenüber englischen Gläubigern und EWG-Gläubigern nicht im Sinne der abgeschlossenen Verträge liege. Jedenfalls habe das Abkommen BGBl 1962/224 gemäß seinem Artikel II dafür vorsorgen wollen, daß Insolvenzverfahren in dem einen Staat auch Auswirkungen auf den jeweiligen Zweitstaat haben sollten. Durch die rekursgerichtliche Interpretation dieses Abkommens trete eine Besserstellung der österreichischen Gläubiger gegenüber allen anderen Gläubigern der Gemeinschuldnerin ein, denn die österreichischen Gläubiger erhielten volle Besicherung ihrer behaupteten Forderungen, obwohl sie diese nach dem inländischem Recht nicht erreichen könnten. Die rekursgerichtliche Forderung, die englischen Liquidatoren müßten beim High Court of Justice einen Leistungsbefehl erwirken, damit ein Exekutionsantrag gestellt werden könne, widerspreche dem Wesen des Insolvenzverfahrens, wonach es keine bestimmten Leistungsbefehle des Insolvenzgerichtes an die Gläubiger des Gemeinschuldners gebe, sondern nur aus der Konkurseröffnung folgende gesetzliche Konsequenzen. Da Artikel II des letztgenannten Abkommens normiere, daß das Verfahren um Anerkennung und Vollstreckung so einfach und rasch wie möglich sein solle, könne die "Ausfolgeforderung" nicht nur mit einen Exekutionsbegehren (Exekutionsklage), sondern auch als "Einrede" mittels "Aufhebungsantrages" geltend gemacht werden. § 1 der österreichischen Konkursordnung gehe nach wie vor vom Universalitätsprinzip aus. Der Gesetzgeber spreche einem ausländischen Konkurs auch nicht generell die grenzüberschreitende Wirkung ab, sondern setze nur einen entsprechenden Staatsvertrag voraus, der hier vorliege. Die inländischen Wirkungen einer britischen Konkurseröffnung könnten somit schon nach eigener Ansicht des Gesetzgebers (auch des IRÄG) nicht schlichtweg fehlen. Die Konkurseröffnung in Großbritannien sei vielmehr auf Grund des Abkommens vom Gericht automatisch anzuerkennen gewesen, die dem Konkurseröffnungsbeschluß zukommenden Wirkungen bedürften dann keiner gesonderten Vollstreckung mehr sondern seien einer solchen gar nicht zugänglich. Diese Beschlußwirkungen hätten zur Folge, daß hinsichtlich des dem Konkursverfahren unterworfenen Vermögens keine einstweiligen Verfügungen zur Sicherung von Geldforderungen erlassen oder aufrecht erhalten werden dürften; vielmehr verlören diese ihre Wirksamkeit und seien von Amts wegen oder jedenfalls auf Antrag aufzuheben. Es könne auch nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, Entscheidungen in Konkurssachen anzuerkennen und gleichzeitig aber ihre Wirkungen zu negieren und Einzelexekution zuzulassen, ein Vorgang, der der Gleichstellungslehre widerspreche.Die Rechtsmittelwerberin bringt vor, in rechtlicher Hinsicht sei hier nicht bloß das Abkommen BGBl 1962/224, sondern auch das zwischen Österreich und der EWG abgeschlossene Abkommen (ÖEWGA), maßgebend nach dessen programmatischem Artikel 1 die Beseitigung von Handelshindernissen und eine Ausweitung des Warenverkehrs unter gerechten Wettbewerbsbedingungen zu realisieren sei. Österreich habe sich danach verpflichtet, keine zusätzlichen Handelsbarrieren aufzurichten. Diese Argumentation sei keinesfalls weit hergeholt, weil die Bevorzugung eines österreichischen Gläubigers gegenüber englischen Gläubigern und EWG-Gläubigern nicht im Sinne der abgeschlossenen Verträge liege. Jedenfalls habe das Abkommen BGBl 1962/224 gemäß seinem Artikel römisch zwei dafür vorsorgen wollen, daß Insolvenzverfahren in dem einen Staat auch Auswirkungen auf den jeweiligen Zweitstaat haben sollten. Durch die rekursgerichtliche Interpretation dieses Abkommens trete eine Besserstellung der österreichischen Gläubiger gegenüber allen anderen Gläubigern der Gemeinschuldnerin ein, denn die österreichischen Gläubiger erhielten volle Besicherung ihrer behaupteten Forderungen, obwohl sie diese nach dem inländischem Recht nicht erreichen könnten. Die rekursgerichtliche Forderung, die englischen Liquidatoren müßten beim High Court of Justice einen Leistungsbefehl erwirken, damit ein Exekutionsantrag gestellt werden könne, widerspreche dem Wesen des Insolvenzverfahrens, wonach es keine bestimmten Leistungsbefehle des Insolvenzgerichtes an die Gläubiger des Gemeinschuldners gebe, sondern nur aus der Konkurseröffnung folgende gesetzliche Konsequenzen. Da Artikel römisch zwei des letztgenannten Abkommens normiere, daß das Verfahren um Anerkennung und Vollstreckung so einfach und rasch wie möglich sein solle, könne die "Ausfolgeforderung" nicht nur mit einen Exekutionsbegehren (Exekutionsklage), sondern auch als "Einrede" mittels "Aufhebungsantrages" geltend gemacht werden. Paragraph eins, der österreichischen Konkursordnung gehe nach wie vor vom Universalitätsprinzip aus. Der Gesetzgeber spreche einem ausländischen Konkurs auch nicht generell die grenzüberschreitende Wirkung ab, sondern setze nur einen entsprechenden Staatsvertrag voraus, der hier vorliege. Die inländischen Wirkungen einer britischen Konkurseröffnung könnten somit schon nach eigener Ansicht des Gesetzgebers (auch des IRÄG) nicht schlichtweg fehlen. Die Konkurseröffnung in Großbritannien sei vielmehr auf Grund des Abkommens vom Gericht automatisch anzuerkennen gewesen, die dem Konkurseröffnungsbeschluß zukommenden Wirkungen bedürften dann keiner gesonderten Vollstreckung mehr sondern seien einer solchen gar nicht zugänglich. Diese Beschlußwirkungen hätten zur Folge, daß hinsichtlich des dem Konkursverfahren unterworfenen Vermögens keine einstweiligen Verfügungen zur Sicherung von Geldforderungen erlassen oder aufrecht erhalten werden dürften; vielmehr verlören diese ihre Wirksamkeit und seien von Amts wegen oder jedenfalls auf Antrag aufzuheben. Es könne auch nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, Entscheidungen in Konkurssachen anzuerkennen und gleichzeitig aber ihre Wirkungen zu negieren und Einzelexekution zuzulassen, ein Vorgang, der der Gleichstellungslehre widerspreche.