Die von der Klägerin gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Revision (welchen Revisionsgrund die Klägerin geltend machen will, kann zwar ihrer Anfechtungserklärung nicht eindeutig entnommen werden, doch kann es sich hiebei nur um den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beruteilung, allenfalls der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens handeln) ist nicht berechtigt.
Das Berufungsgericht hat keine selbständige Beweiswürdigung vorgenommen, sondern ist von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ausgegangen. Daß es sich bei dem Hof des Hauses des verstorbenen Lutz D um einen öffentlichen Parkplatz gehandelt habe, kann auch die Klägerin nicht ernsthaft behaupten. Die Frage, ob bei den gegebenen Umständen eine gegenteilige Annahme eines Benützers gerechtfertigt gewesen wäre, ist eine Rechtsfrage und keine Tatfrage.
Bei der rechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, daß der Hof eines Hauses keine öffentliche Verkehrsfläche darstellt und demnach die Bestimmungen des § 93 StVO nicht anwendbar sind. Irgendwelche von Lutz D geschaffene Umstände, die geeignet gewesen wären, bei einem Fremden die Vermutung zu rechtfertigen, es handle sich um einen öffentlichen Parkplatz, wurden nicht festgestellt. Der Hof grenzt nicht unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche an, sondern ist von dieser durch eine Mauer deutlich abgegrenzt. Daß man von der Straße zu ihm durch ein Tor gelangen kann, rechtfertigt noch nicht die Annahme, es handle sich um eine öffentliche Verkehrsfläche, weil in der Regel fast jede private Fläche durch ein Tor von der Straße her erreichbar ist. Ein Grundsatz der besagt, im Zweifel könne angenommen werden, daß jede von der Straße aus irgendwie erreichbare Fläche von der Allgemeinheit ohne weiters benützt werden dürfe, ist dem österreichischen Recht fremd. Demnach besteht auch keine allgemeine Verpflichtung des jeweiligen Grundeigentümers ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß Fremden der Zutritt zu seinem Grund verboten ist. Es steht zwar fest, daß Helmut E schon früher mehrfach den Hof zum Abstellen des PKWs der Klägerin benützt hat, doch wurde nicht festgestellt, daß dies dem Hauseigentümer bekannt war. Nach den getroffenen Feststellungen waren die örtlichen Verhältnisse so, daß man nicht zu der Annahme verleitet wurde, es handle sich bei dem Hof um einen öffentlichen Parkplatz. Mangels Kenntnis des Umstandes, daß der Hof ungeachtet der fehlenden Berechtigung, fallweise auch von Außenstehenden zum Abstellen ihrer Fahrzeuge verwendet wurde, kann es daher dem Hauseigentümer nicht als Verschulden angelastet werden, daß er nicht durch Anbringung einer Tafel noch zusätzlich auf das unerlaubte Abstellen von Fahrzeugen verwiesen hat. Vielmehr konnte der Hauseigentümer sich darauf verlassen, daß seine durch die Art der Anlage klar erkennnbaren Privatrechte an der Grundfläche von Außenstehenden respektiert werden. Da der Hauseigentümer im vorliegenden Fall keinen allgemeinen Verkehr auf seiner Liegenschaft eröffnet hat, traf ihn auch keine Verkehrssicherungspflicht. Voraussetzung für die Verpflichtung zum Tätigwerden ist, daß dem Betroffenen bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt überhaupt erkennbar ist, daß er eine derartige Gefahrenquelle geschaffen hat (SZ 52/33, ZVR 1980/94 u.a.). Dies war nach den getroffenen Feststellungen hier nicht der Fall.Bei der rechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, daß der Hof eines Hauses keine öffentliche Verkehrsfläche darstellt und demnach die Bestimmungen des Paragraph 93, StVO nicht anwendbar sind. Irgendwelche von Lutz D geschaffene Umstände, die geeignet gewesen wären, bei einem Fremden die Vermutung zu rechtfertigen, es handle sich um einen öffentlichen Parkplatz, wurden nicht festgestellt. Der Hof grenzt nicht unmittelbar an die öffentliche Verkehrsfläche an, sondern ist von dieser durch eine Mauer deutlich abgegrenzt. Daß man von der Straße zu ihm durch ein Tor gelangen kann, rechtfertigt noch nicht die Annahme, es handle sich um eine öffentliche Verkehrsfläche, weil in der Regel fast jede private Fläche durch ein Tor von der Straße her erreichbar ist. Ein Grundsatz der besagt, im Zweifel könne angenommen werden, daß jede von der Straße aus irgendwie erreichbare Fläche von der Allgemeinheit ohne weiters benützt werden dürfe, ist dem österreichischen Recht fremd. Demnach besteht auch keine allgemeine Verpflichtung des jeweiligen Grundeigentümers ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß Fremden der Zutritt zu seinem Grund verboten ist. Es steht zwar fest, daß Helmut E schon früher mehrfach den Hof zum Abstellen des PKWs der Klägerin benützt hat, doch wurde nicht festgestellt, daß dies dem Hauseigentümer bekannt war. Nach den getroffenen Feststellungen waren die örtlichen Verhältnisse so, daß man nicht zu der Annahme verleitet wurde, es handle sich bei dem Hof um einen öffentlichen Parkplatz. Mangels Kenntnis des Umstandes, daß der Hof ungeachtet der fehlenden Berechtigung, fallweise auch von Außenstehenden zum Abstellen ihrer Fahrzeuge verwendet wurde, kann es daher dem Hauseigentümer nicht als Verschulden angelastet werden, daß er nicht durch Anbringung einer Tafel noch zusätzlich auf das unerlaubte Abstellen von Fahrzeugen verwiesen hat. Vielmehr konnte der Hauseigentümer sich darauf verlassen, daß seine durch die Art der Anlage klar erkennnbaren Privatrechte an der Grundfläche von Außenstehenden respektiert werden. Da der Hauseigentümer im vorliegenden Fall keinen allgemeinen Verkehr auf seiner Liegenschaft eröffnet hat, traf ihn auch keine Verkehrssicherungspflicht. Voraussetzung für die Verpflichtung zum Tätigwerden ist, daß dem Betroffenen bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt überhaupt erkennbar ist, daß er eine derartige Gefahrenquelle geschaffen hat (SZ 52/33, ZVR 1980/94 u.a.). Dies war nach den getroffenen Feststellungen hier nicht der Fall.
Ob im Gegensatz zu der bisherigen Judikatur und in Übereinstimmung mit einem Teil der neueren Lehre (Reischauer in Rummel, Rdz 10 zu § 1319 ABGB, Koziol-Welser 7 I 421) durch Dachlawinen verursachte Schäden unter § 1319 ABGB zu subsumieren sind, ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, weil auch dann, wenn als Haftungsgrundlage neben § 93 Abs. 2 StVO nur die allgemeinen schadenersatzrechtlichen Vorschriften der §§ 1295 ff. ABGB oder auch eine analoge Anwendung des § 1319 ABGB in Betracht kommen, die Haftung eines Verschulden des Besitzers des Gebäudes bedarf (ZVR 1980 293, 8 Ob 158/80 u.a.). § 1319 ABGB führt nur zu einer Beweislastumkehr. Diese Bestimmung läßt den Besitzer des Gebäudes dann haften, wenn durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder eines anders auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht wird, falls das Ereignis die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe. Der Besitzer hat also zu beweisen, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet hat. Der Entlastungsbeweis ist erbracht, wenn er beweist, daß er Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs erwartet werden können (Reischauer in Rummel, Rdz 17 zu § 1319, MietSlg. 34.289, JBl. 1970, 623 u.a.). Es gehört nicht zu der erforderlichen Sorgfalt des Hauseigentümers, Flächen seines Grundstückes, die von der Allgemeinheit nicht zum Parken von PKWs verwendet werden dürfen und bezüglich derer er auch nicht damit rechnen muß, daß sie von Fremden zum Abstellen von Kraftfahrzeugen verwendet werden könnten, vor abgehenden Dachlawinen zu schützen. Wenn daher ein Schaden durch eine Dachlawine nur dadurch entsteht, daß ein Unbefugter eine fremde Liegenschaft zum Parken von Kraftfahrzeugen verwendet hat, ohne daß dies durch irgendwelche Maßnahmen oder Unterlassungen des Hauseigentümers gerechtfertigt gewesen wäre, so würde der Hauseigentümer für die durch den Abgang der Dachlawine an dem Kraftfahrzeug entstandenen Schäden auch dann nicht haften, wenn man dieses Ereignis unter § 1319 ABGB subsumieren würde.Ob im Gegensatz zu der bisherigen Judikatur und in Übereinstimmung mit einem Teil der neueren Lehre (Reischauer in Rummel, Rdz 10 zu Paragraph 1319, ABGB, Koziol-Welser 7 römisch eins 421) durch Dachlawinen verursachte Schäden unter Paragraph 1319, ABGB zu subsumieren sind, ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, weil auch dann, wenn als Haftungsgrundlage neben Paragraph 93, Absatz 2, StVO nur die allgemeinen schadenersatzrechtlichen Vorschriften der Paragraphen 1295, ff. ABGB oder auch eine analoge Anwendung des Paragraph 1319, ABGB in Betracht kommen, die Haftung eines Verschulden des Besitzers des Gebäudes bedarf (ZVR 1980 293, 8 Ob 158/80 u.a.). Paragraph 1319, ABGB führt nur zu einer Beweislastumkehr. Diese Bestimmung läßt den Besitzer des Gebäudes dann haften, wenn durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder eines anders auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht wird, falls das Ereignis die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe. Der Besitzer hat also zu beweisen, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet hat. Der Entlastungsbeweis ist erbracht, wenn er beweist, daß er Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs erwartet werden können (Reischauer in Rummel, Rdz 17 zu Paragraph 1319,, MietSlg. 34.289, JBl. 1970, 623 u.a.). Es gehört nicht zu der erforderlichen Sorgfalt des Hauseigentümers, Flächen seines Grundstückes, die von der Allgemeinheit nicht zum Parken von PKWs verwendet werden dürfen und bezüglich derer er auch nicht damit rechnen muß, daß sie von Fremden zum Abstellen von Kraftfahrzeugen verwendet werden könnten, vor abgehenden Dachlawinen zu schützen. Wenn daher ein Schaden durch eine Dachlawine nur dadurch entsteht, daß ein Unbefugter eine fremde Liegenschaft zum Parken von Kraftfahrzeugen verwendet hat, ohne daß dies durch irgendwelche Maßnahmen oder Unterlassungen des Hauseigentümers gerechtfertigt gewesen wäre, so würde der Hauseigentümer für die durch den Abgang der Dachlawine an dem Kraftfahrzeug entstandenen Schäden auch dann nicht haften, wenn man dieses Ereignis unter Paragraph 1319, ABGB subsumieren würde.
Im vorliegenden Fall scheidet sohin eine Haftung der Beklagten für die geltend gemachten Schäden auf jeden Fall aus, gleichgültig unter welche Bestimmung man Ereignisse, wie die vorliegenden, subsumiert, weil das Befahren des Hofes mit PKWs widerrechtlich war. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Hiebei war nur von einem restlichen Streitwert von S 22.431,54 auszugehen.Im vorliegenden Fall scheidet sohin eine Haftung der Beklagten für die geltend gemachten Schäden auf jeden Fall aus, gleichgültig unter welche Bestimmung man Ereignisse, wie die vorliegenden, subsumiert, weil das Befahren des Hofes mit PKWs widerrechtlich war. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Hiebei war nur von einem restlichen Streitwert von S 22.431,54 auszugehen.