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Rechtssatz RS0010349×

Rechtssatz RS0010349

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010349

Geschäftszahl

7Ob643/85

Entscheidungsdatum

20.11.1985

Rechtssatz

Ein Grundsatz der besagt, im Zweifel könne angenpmmen werden, daß jede von der Straße aus irgendwie erreichbare Fläche von der Allgemeinheit ohne weiters benützt erden dürfe, ist dem österreichischen Recht fremd. Demnach besteht auch keine allgemeine Verpflichtung des jeweiligen Grundeigentümers ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß Fremden der Zutritt zu seinem Grund verboten ist. (

Nach den getroffenen Feststellungen waren die örtlichen Verhältnisse so, daß man nicht zu der Annahme verleitet wurde, es handelt sich bei dem Hof um einen öffentlichen Parkplatz. )

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 643/85
    Entscheidungstext OGH 20.11.1985 7 Ob 643/85
    SZ 58/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0010349

Dokumentnummer

JJR_19851120_OGH0002_0070OB00643_8500000_001