Rechtssatz RS0073111
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073111
Entscheidungsdatum
12.03.1987
Rechtssatz
Daß man von der Straße durch ein Tor in den Hof eines Hauses gelangen kann, rechtfertigt noch nicht die Annahme, es handle sich bei diesem Hof um eine öffentliche Verkehrsfläche. Demnach sind die Bestimmungen des § 93 StVO nicht anwendbar.Daß man von der Straße durch ein Tor in den Hof eines Hauses gelangen kann, rechtfertigt noch nicht die Annahme, es handle sich bei diesem Hof um eine öffentliche Verkehrsfläche. Demnach sind die Bestimmungen des Paragraph 93, StVO nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 643/85
Entscheidungstext OGH 20.11.1985 7 Ob 643/85
Veröff: SZ 58/13 = ZVR 1987/44 S 143
- 8 Ob 66/86
Entscheidungstext OGH 12.03.1987 8 Ob 66/86
Auch; Beisatz: Hier: Domvorplatz und Domdurchgang, der weder als Gehsteig noch als Gehweg ausgestattet ist, noch als Straßenrand qualifiziert werden kann. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0073111
Dokumentnummer
JJR_19851120_OGH0002_0070OB00643_8500000_002