Rechtssatz RS0063696
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063696
Entscheidungsdatum
25.11.1999
Rechtssatz
Durch das IRÄG 1982 wurden die früheren, ein Ausfolgeverfahren vorsehenden Bestimmungen der §§ 66 und 67 KO aufgehoben und die Bedachtnahme auf einen Auslandskonkurs im § 180 KO neu geregelt. Eine darüber hinausgehende Bedachtnahme auf Auslandskonkurse wird im Rahmen von ausdrücklichen zweiseitigen Insolvenzabkommen angestrebt. Diese klare Absichtserklärung des Gesetzgebers steht einer auf das Universalitätsprinzip und auf das bereits im Jahre 1972 geschlossene Abkommen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft BGBl 1972/466 gegründeten Bedachtnahme auf Auslandskonkurse von vornherein entgegen.Durch das IRÄG 1982 wurden die früheren, ein Ausfolgeverfahren vorsehenden Bestimmungen der Paragraphen 66 und 67 KO aufgehoben und die Bedachtnahme auf einen Auslandskonkurs im Paragraph 180, KO neu geregelt. Eine darüber hinausgehende Bedachtnahme auf Auslandskonkurse wird im Rahmen von ausdrücklichen zweiseitigen Insolvenzabkommen angestrebt. Diese klare Absichtserklärung des Gesetzgebers steht einer auf das Universalitätsprinzip und auf das bereits im Jahre 1972 geschlossene Abkommen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft BGBl 1972/466 gegründeten Bedachtnahme auf Auslandskonkurse von vornherein entgegen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 580/93
Entscheidungstext OGH 22.12.1993 8 Ob 580/93
Veröff: ÖBA 1994,567
- 1 Ob 2095/96m
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2095/96m
Auch
- 2 Ob 316/99f
Entscheidungstext OGH 25.11.1999 2 Ob 316/99f
Vgl auch; Beisatz: Die Wirkungen eines inländischen Konkurses erstrecken sich nicht auf im Ausland gelegenes unbewegliches Vermögen des Gemeinschuldners. (T1); Veröff: SZ 72/196
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063696
Dokumentnummer
JJR_19931222_OGH0002_0080OB00580_9300000_001