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Rechtssatz RS0063696×

Rechtssatz RS0063696

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0063696

Entscheidungsdatum

25.11.1999

Rechtssatz

Durch das IRÄG 1982 wurden die früheren, ein Ausfolgeverfahren vorsehenden Bestimmungen der Paragraphen 66 und 67 KO aufgehoben und die Bedachtnahme auf einen Auslandskonkurs im Paragraph 180, KO neu geregelt. Eine darüber hinausgehende Bedachtnahme auf Auslandskonkurse wird im Rahmen von ausdrücklichen zweiseitigen Insolvenzabkommen angestrebt. Diese klare Absichtserklärung des Gesetzgebers steht einer auf das Universalitätsprinzip und auf das bereits im Jahre 1972 geschlossene Abkommen mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft BGBl 1972/466 gegründeten Bedachtnahme auf Auslandskonkurse von vornherein entgegen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 580/93
    Entscheidungstext OGH 22.12.1993 8 Ob 580/93
    Veröff: ÖBA 1994,567
  • 1 Ob 2095/96m
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2095/96m
    Auch
  • 2 Ob 316/99f
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 2 Ob 316/99f
    Vgl auch; Beisatz: Die Wirkungen eines inländischen Konkurses erstrecken sich nicht auf im Ausland gelegenes unbewegliches Vermögen des Gemeinschuldners. (T1); Veröff: SZ 72/196

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0063696

Dokumentnummer

JJR_19931222_OGH0002_0080OB00580_9300000_001