Rechtssatz RS0075817
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075817
Entscheidungsdatum
08.09.2005
Norm
Vollstreckungsvertrag Österreich - Großbritannien ArtI Z4
Vollstreckungsvertrag Österreich - Großbritannien ArtV
Rechtssatz
Art V des Abkommens ist in Zusammenhalt mit Art I Z 4 dahin auszulegen, dass von diesem Abkommen grundsätzlich nur zwischen den Parteien ergehende Sachentscheidungen erfasst werden. Dazu zählen zwar auch die nach einer Konkurseröffnung im weiteren Konkursverfahren ergehenden Beschlüsse, mit denen über die Rechte der Parteien (endgültig) erkannt wird, nicht jedoch der Konkurseröffnungsbeschluss selbst.Artikel römisch fünf, des Abkommens ist in Zusammenhalt mit Artikel römisch eins, Ziffer 4, dahin auszulegen, dass von diesem Abkommen grundsätzlich nur zwischen den Parteien ergehende Sachentscheidungen erfasst werden. Dazu zählen zwar auch die nach einer Konkurseröffnung im weiteren Konkursverfahren ergehenden Beschlüsse, mit denen über die Rechte der Parteien (endgültig) erkannt wird, nicht jedoch der Konkurseröffnungsbeschluss selbst.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 580/93
Entscheidungstext OGH 22.12.1993 8 Ob 580/93
Veröff: ÖBA 1994,567
- 8 ObS 18/04m
Entscheidungstext OGH 08.09.2005 8 ObS 18/04m
Auch; Beisatz: Dieses Abkommen kann daher nicht zu den in § 1 Abs 1 letzter Satz IESG genannten völkerrechtlichen Verträgen gezählt werden. (T1); Veröff: SZ 2005/129
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075817
Dokumentnummer
JJR_19931222_OGH0002_0080OB00580_9300000_002