Begründung:
Die Antragstellerin und Dietmar K***** waren je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****. Mit Kaufvertrag vom 27. 6. 2003 verkaufte und übergab Dietmar K***** an seine Ehegattin Anita K*****, die Antragstellerin, seinen Hälfteanteil an der genannten Liegenschaft zum Kaufpreis von EUR 59.000. In Punkt III des Kaufvertrages wurde vereinbart, dass die Zahlung des Gesamtkaufpreises durch Übernahme der mit den Liegenschaftsanteilen des Verkäufers verbundenen Realhaftung für ein zugunsten der R***** regGenmH zu CLNR 6 vorgemerkten Pfandrechts für ein Darlehen erfolge, sodass der Kaufpreis durch Übernahme dieser Realschuld in Höhe von EUR 59.000 getilgt wird. Die Unterschriften der Vertragsbeteiligten wurden am 27. 6. 2003 vom Bezirksgericht T***** beglaubigt.Die Antragstellerin und Dietmar K***** waren je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****. Mit Kaufvertrag vom 27. 6. 2003 verkaufte und übergab Dietmar K***** an seine Ehegattin Anita K*****, die Antragstellerin, seinen Hälfteanteil an der genannten Liegenschaft zum Kaufpreis von EUR 59.000. In Punkt römisch drei des Kaufvertrages wurde vereinbart, dass die Zahlung des Gesamtkaufpreises durch Übernahme der mit den Liegenschaftsanteilen des Verkäufers verbundenen Realhaftung für ein zugunsten der R***** regGenmH zu CLNR 6 vorgemerkten Pfandrechts für ein Darlehen erfolge, sodass der Kaufpreis durch Übernahme dieser Realschuld in Höhe von EUR 59.000 getilgt wird. Die Unterschriften der Vertragsbeteiligten wurden am 27. 6. 2003 vom Bezirksgericht T***** beglaubigt.
Am 18. 8. 2003 beantragte die Antragstellerin zu TZ 5841/03 des Bezirksgerichtes Tulln die Einverleibung des Hälfteeigentums des Dietmar K***** im Rang des Rangordnungsbeschlusses vom 25. 2. 2003, TZ 1403/03 zu ihren Gunsten. Dies unter Vorlage des Kaufvertrags, des Rangordnungsbeschlusses, der Baulandbestätigung der zuständigen Marktgemeinde, der Zustimmungserklärung vom 4. 8. 2003 und der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer vom 1. 7. 2003.
Das Erstgericht bewilligte den Grundbuchsantrag. Der entsprechende Beschluss wurde Dietmar K***** noch eigenhändig zugestellt (23. 8. 2003). Innerhalb offener Rekursfrist wurde am 4. 9. 2003 zu 5 S 19/03d-2 des Bezirksgerichtes Tulln das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Dietmar K***** eröffnet und Dr. Franz M***** zum Masseverwalter bestellt. Dieser erhob innerhalb offener Rekursfrist gegen den erstgerichtlichen Bewilligungsbeschluss Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung im Wesentlichen mit der Begründung, bei Bewilligung des Einverleibungsgesuches sei die Bestimmung des § 26 Abs 1 GBG verletzt worden, weil der Kaufvertrag zwischen den Ehegatten gemäß § 1 NotZwG zu seiner Gültigkeit der Form eines Notariatsakts bedurft hätte. Er beantragte die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses im Sinne einer Abweisung des Einverleibungsbegehrens.Das Erstgericht bewilligte den Grundbuchsantrag. Der entsprechende Beschluss wurde Dietmar K***** noch eigenhändig zugestellt (23. 8. 2003). Innerhalb offener Rekursfrist wurde am 4. 9. 2003 zu 5 S 19/03d-2 des Bezirksgerichtes Tulln das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Dietmar K***** eröffnet und Dr. Franz M***** zum Masseverwalter bestellt. Dieser erhob innerhalb offener Rekursfrist gegen den erstgerichtlichen Bewilligungsbeschluss Rekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung im Wesentlichen mit der Begründung, bei Bewilligung des Einverleibungsgesuches sei die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, GBG verletzt worden, weil der Kaufvertrag zwischen den Ehegatten gemäß Paragraph eins, NotZwG zu seiner Gültigkeit der Form eines Notariatsakts bedurft hätte. Er beantragte die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses im Sinne einer Abweisung des Einverleibungsbegehrens.
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs des Masseverwalters Folge und änderte den angefochtenen Beschluss im Sinne einer Antragsabweisung ab.
Zunächst bejahte das Rekursgericht die Legitimation des Masseverwalters zur Erhebung eines Rekurses gegen die bewilligte Einverleibung des Eigentumsrechts. Der Masseverwalter sei gesetzlicher Stellvertreter des Gemeinschuldners hinsichtlich des Konkursvermögens. Die Liegenschaftshälfte, für die die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Antragstellerin begehrt werde, gehöre zum Konkursvermögen.
Es sei derjenige rekursberechtigt, der in seinen grundbücherlichen Rechten durch die Eintragung beeinträchtigt werde, sei es durch Belastung, Abtretung, Beschränkung oder Aufhebung seiner Rechte. Daher sei der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Liegenschaftseigentümers zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen eine Eigentumseinverleibung, die der Liegenschaftsmiteigentümer nicht selbst beantragt habe, legitimiert.
Im Übrigen sei der Rekurs auch inhaltlich berechtigt, weil gegen die Formvorschrift des § 1 Abs 1 NZwG verstoßen worden sei. Ein Kaufvertrag zwischen Ehegatten bedürfe zu seiner Gültigkeit der Aufnahme eines Notariatsakts hierüber. Damit liege ein Verstoß gegen § 26 GBG vor, die Einverleibung hätte nicht bewilligt werden dürfen.Im Übrigen sei der Rekurs auch inhaltlich berechtigt, weil gegen die Formvorschrift des Paragraph eins, Absatz eins, NZwG verstoßen worden sei. Ein Kaufvertrag zwischen Ehegatten bedürfe zu seiner Gültigkeit der Aufnahme eines Notariatsakts hierüber. Damit liege ein Verstoß gegen Paragraph 26, GBG vor, die Einverleibung hätte nicht bewilligt werden dürfen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtsmittellegitimation des Masseverwalters nach Eröffnung des Konkursverfahrens vorliege.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Zurückweisung des Rekurses des Masseverwalters gegen den erstinstanzlichen Beschluss und Abänderung der rekursgerichtlichen Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Bewilligungsbeschlusses.