Rechtssatz RS0115938
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115938
Entscheidungsdatum
14.03.2022
Norm
ABGB §431
ABGB §943
NotariatsaktsG §1 Abs1 litb
NZwG §1 Abs1 lita
NZwG §1 Abs1 litb
NZwG §1 Abs1 litd
Rechtssatz
Zufolge § 1 Abs 1 lit d NZwG sind nur Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe von der gesetzlichen Formvorschrift umfasst, nicht also Schenkungen mit wirklicher Übergabe. Kaufverträge zwischen Ehegatten, für die der Gesetzgeber eine solche Regelung nicht vorgesehen hat, bedürfen aber ungeachtet einer wirklichen Übergabe der Notariatsaktsform.Zufolge Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NZwG sind nur Schenkungsverträge ohne wirkliche Übergabe von der gesetzlichen Formvorschrift umfasst, nicht also Schenkungen mit wirklicher Übergabe. Kaufverträge zwischen Ehegatten, für die der Gesetzgeber eine solche Regelung nicht vorgesehen hat, bedürfen aber ungeachtet einer wirklichen Übergabe der Notariatsaktsform.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 294/01y
Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 294/01y
- 5 Ob 65/04a
Entscheidungstext OGH 25.05.2004 5 Ob 65/04a
- 6 Ob 66/13v
Entscheidungstext OGH 04.07.2013 6 Ob 66/13v
Beisatz: Hinter dem Formgebot des § 1 Abs 1 lit b NotariatsaktsG steht für die dort aufgezählten Kauf‑, Tausch‑, Renten‑ und Darlehensverträge sowie Schuldbekenntnisse zwischen Ehegatten das Anliegen des Übereilungsschutzes. (T1)
Beisatz: Entsprechen solche Verträge dem Formgebot des § 1 Abs 1 lit b NotariatsaktsG nicht, sind sie absolut nichtig. (T2)
- 17 Ob 2/22a
Entscheidungstext OGH 14.03.2022 17 Ob 2/22a
Vgl; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115938
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2022
Dokumentnummer
JJR_20011211_OGH0002_0050OB00294_01Y0000_001